Rechtsprechung
| BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 36.85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.1985 - 2 A 39/84
- BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 36.85
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 36.85
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). - BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 21.78
Evangelischer Geistlicher - Statusklage - Rechtsweg - Vermögensansprüche gegen …
Auszug aus BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 36.85
In den vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen Urteilen des beschließenden Senats (BVerwGE 66, 241 und Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 38.81 - [DVBl. 1983, 505 ff.]) ist rechtsgrundsätzlich geklärt, daß in Fällen der vorliegenden Art, in denen, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Übertragung eines Amtes im innerkirchlichen Bereich, hier: Tätigkeit am Institut für Lehrerfort- und -weiterbildung, dessen Träger mehrere Bistümer sind, angestrebt wird, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet ist, da sonst die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt auf dem Gebiet der Personalhoheit geschmälert würde. - BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 38.81
Nachprüfung kirchlichen Versorgungsrechts durch staatliche Gerichte - Umfang des …
Auszug aus BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 36.85
In den vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen Urteilen des beschließenden Senats (BVerwGE 66, 241 und Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 38.81 - [DVBl. 1983, 505 ff.]) ist rechtsgrundsätzlich geklärt, daß in Fällen der vorliegenden Art, in denen, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Übertragung eines Amtes im innerkirchlichen Bereich, hier: Tätigkeit am Institut für Lehrerfort- und -weiterbildung, dessen Träger mehrere Bistümer sind, angestrebt wird, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet ist, da sonst die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt auf dem Gebiet der Personalhoheit geschmälert würde.
- VG Berlin, 16.07.2010 - 2 K 93.09
NPD-Bundesparteitag: Räume mussten uneingeschränkt überlassen werden
Der Schutz der öffentlichen Einrichtung vor drohenden Beschädigungen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere auch im Zusammenhang mit Gegendemonstrationen, kann nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur ausnahmsweise dann zur Verweigerung der Raumüberlassung führen, wenn eine ernste Gefahr droht und Schäden auf andere Weise nicht abgewehrt werden können (…VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 4 CE 93.1966 -, BayVBl. 1993, 567; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 1985 - 2 B 36.85 -, NJW 1985, 2347 [2348]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1969 - BVerwG VII C 56.68 -, BVerwGE 32, 333 [337]).
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