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Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 15.04.2002 - 2 B 363/01.Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,20594
OVG Brandenburg, 15.04.2002 - 2 B 363/01.Z (https://dejure.org/2002,20594)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 15.04.2002 - 2 B 363/01.Z (https://dejure.org/2002,20594)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 15. April 2002 - 2 B 363/01.Z (https://dejure.org/2002,20594)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heilungsmöglichkeiten einer fehlerhaft öffentlichen Bekanntmachung eines Einladungsschreibens zu einer Verbandsversammlung; Heilung einer fehlerhaft öffentlichen Bekanntmachung eines Einladungsschreibens zu einer Verbandsversammlung durch rückwirkende Anpassung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05

    Nichtigkeit einer Bestimmung einer Gebührensatzung eines Wasser- und …

    Nach den dargestellten Anforderungen ist der Nachweis der Einhaltung der Frist für den Aushang der Bestimmung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Verbandsversammlung, die für die Wahrung der Öffentlichkeit unerlässlich beachtet werden muss (…vgl. dazu OVG Bbg., Urteil vom 19. August 1999 a.a.O.; bezogen auf Zweckverbände: OVG Bbg, Beschluss vom 15. April 2002 - 2 B 363/01.Z -), hinsichtlich des Sitzungstages, an dem die zu prüfende Satzungsbestimmung beschlossen wurde, hier nicht in der gehörigen Form geführt.
  • VG Frankfurt/Oder, 17.08.2017 - 3 L 572/17

    Erschließungsbeiträge

    Das Gericht hat sich auf die - überschlägige - Kontrolle der äußeren Gültigkeit dieser Normen und sich nach Aktenlage ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, Beschluss vom 09. August 2000 - 2 B 147/99 - und Beschluss vom 15. April 2002 - 2 B 363/01.Z -).
  • OVG Brandenburg, 16.04.2003 - 2 D 19/02
    Für nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GO beachtliche Rügen anderer Personen als der Antragstellerin, die wegen der "inter omnes"-Wirkung solcher Rügen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. April 2002 -- 2 B 363/01. Z --, S. 4 BA) zu berücksichtigen wären, ist ebenso wenig etwas ersichtlich wie für eine den Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschrift entsprechende fristgerechte Ergänzung des Schreibens vom 18. Juni 2002 durch die Antragstellerin.
  • VG Frankfurt/Oder, 15.06.2021 - 3 L 601/20

    Änderung eines im Beschwerdeverfahren durch das Oberverwaltungsgericht …

    Das Gericht hat sich auf die - überschlägige - Kontrolle der äußeren Gültigkeit dieser Normen und sich nach Aktenlage ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, Beschluss vom 09. August 2000 - 2 B 147/99 - und Beschluss vom 15. April 2002 - 2 B 363/01.Z -).
  • VG Frankfurt/Oder, 26.01.2010 - 5 L 290/09

    Nacherhebung von Schmutzwasserbeiträgen

    Das Gericht hat sich auf die (überschlägige) Kontrolle der äußeren Gültigkeit dieser Normen und sich nach Aktenlage ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, Beschluss vom 09. August 2000 - 2 B 147/99 - und Beschluss vom 15. April 2002 - 2 B 363/01.Z -).
  • VG Frankfurt/Oder, 05.07.2007 - 5 L 42/07

    Vorläufiger Rechtsschutz - zur Vollziehungsaussetzung nach Widerspruch gegen …

    Das Gericht hat sich auf die (überschlägige) Kontrolle der äußeren Gültigkeit dieser Normen und sich nach Aktenlage ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, Beschluss vom 09. August 2000 - 2 B 147/99 - und Beschluss vom 15. April 2002 - 2 B 363/01.Z -).
  • VG Frankfurt/Oder, 24.10.2007 - 5 L 148/07

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren; Nicht- oder Schlechtleistung der …

    Das Gericht hat sich auf die (überschlägige) Kontrolle der äußeren Gültigkeit dieser Normen und sich nach Aktenlage ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände der Antragsteller gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen der Antragsteller dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, Beschluss vom 09. August 2000 - 2 B 147/99 - und Beschluss vom 15. April 2002 - 2 B 363/01.Z -).
  • VG Frankfurt/Oder, 28.02.2007 - 5 L 347/06

    Straßenreinigungsgebühren für Grundstück an Verbindungsweg.

    Das Gericht hat sich auf die (überschlägige) Kontrolle der äußeren Gültigkeit dieser Normen und sich nach Aktenlage ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, Beschluss vom 09. August 2000 - 2 B 147/99 - und Beschluss vom 15. April 2002 - 2 B 363/01.Z -).
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