Rechtsprechung
| BVerwG, 22.10.1999 - 2 B 38.99 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten und Außerachtlassung der besonderen Altergrenze für einen Strahlflugzeugführer abweichend von den sonstigen Regelungen für Offiziere
Verfahrensgang
- VG Oldenburg - 11 A 52/94
- OVG Niedersachsen, 12.01.1999 - 5 L 4480/96
- BVerwG, 22.10.1999 - 2 B 38.99
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 13.09.1999 - 2 B 53.99
Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -, …
Auszug aus BVerwG, 22.10.1999 - 2 B 38.99
[D]ie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG (pauschalierter zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem Ruhegehalt, das dem Kläger bewilligt worden ist, und dem Ruhegehalt, das er erstrebt; vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 -; vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 3.93 - und 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 8.93 - sowie vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - ). - BVerwG, 08.07.1994 - 2 C 3.93
Beamtenbesoldung - Aufwandsentschädigung - PflichtgemäßesErmessen des Dienstherrn
Auszug aus BVerwG, 22.10.1999 - 2 B 38.99
[D]ie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG (pauschalierter zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem Ruhegehalt, das dem Kläger bewilligt worden ist, und dem Ruhegehalt, das er erstrebt; vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 -; vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 3.93 - und 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 8.93 - sowie vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - ). - BVerwG, 29.04.1992 - 2 B 68.92
Streitwert - Beamtenrechtliche Streitigkeiten - Übertragung eines höheren Amtes - …
Auszug aus BVerwG, 22.10.1999 - 2 B 38.99
[D]ie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG (pauschalierter zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem Ruhegehalt, das dem Kläger bewilligt worden ist, und dem Ruhegehalt, das er erstrebt; vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 -; vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 3.93 - und 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 8.93 - sowie vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - ). - BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 8.93
Beamtenversorgung - Anrechnung der Sozialversicherungsrente - Ruhensregelung - …
Auszug aus BVerwG, 22.10.1999 - 2 B 38.99
[D]ie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG (pauschalierter zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem Ruhegehalt, das dem Kläger bewilligt worden ist, und dem Ruhegehalt, das er erstrebt; vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 -; vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 3.93 - und 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 8.93 - sowie vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - ).
- OVG Niedersachsen, 21.10.2003 - 2 LB 278/01
Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen; Versorgungsausgleich mit …
Der Senat setzt in ständiger Festsetzungspraxis (s. z. B. die Beschl. v.12.7.2002 - 2 L 3025/01 - u. v. 18.9.2003 - 2 LA 75/02 - ), die ihrerseits auf der Festsetzungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts beruht (s. etwa die Beschl. v. 22.10.1999 - BVerwG 2 B 38.99 - u. v. 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 - zu § 5 VAHRG), in Verfahren um die Erhöhung von Versorgungsbezügen gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den zugestandenen - hier den gekürzten - Versorgungsbezügen und den erstrebten - hier den ungekürzten - Bezügen fest; hierbei bleiben nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG Erhöhungen der Versorgungsbezüge nach Klageerhebung außer Betracht. - OVG Niedersachsen, 21.10.2003 - 2 LB 685/01
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit eines Beamten; Abordnungszeit an die Zentrale …
Wird eine höhere Versorgung begehrt, so setzt der Senat in ständiger Festsetzungspraxis (s. z. B. die Beschl. v.12.7.2002 - 2 L 3025/01 - u. v. 18.9.2003 - 2 LA 75/02 - ), die ihrerseits auf der Festsetzungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts beruht (s. etwa den Beschl. v. 22.10.1999 - BVerwG 2 B 38.99 -), in Verfahren um die Erhöhung von Versorgungsbezügen gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG pauschaliert den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den gewährten und den erstrebten (höheren) Versorgungsbezügen - hier durch Doppelanrechnung - fest; hierbei bleiben nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG Erhöhungen der Versorgungsbezüge nach Klageerhebung außer Betracht.
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