Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 05.12.2018 - 2 B 380/18 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Sachsen
SOGS a. F. § 23 SOGS n. F. § 26
Freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe der Grundschule; Zustimmung der Klassenkonferenz; Umfang des Entscheidungsspielraums
Verfahrensgang
- VG Dresden, 12.09.2018 - 5 L 610/18
- OVG Sachsen, 05.12.2018 - 2 B 380/18
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- OVG Sachsen, 14.11.2014 - 2 B 229/14
Benachteiligungsverbot für Behinderte, Förderschulpflicht
Auszug aus OVG Sachsen, 05.12.2018 - 2 B 380/18
Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. 14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 18, st. Rspr.; Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014, Sonderbeilage Heft 1). - OVG Sachsen, 26.05.2016 - 2 B 308/15
Beamter; leitende Funktion; Beamter auf Zeit; Beamter auf Probe
Auszug aus OVG Sachsen, 05.12.2018 - 2 B 380/18
Läuft die Regelung rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 187/17 -, juris und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, juris, jeweils Rn. 11 m. w. N.;… Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190). - OVG Sachsen, 14.01.2015 - 2 B 206/14
Schulrecht, Gymnasium, Aufnahmeentscheidung, Ermessen
Auszug aus OVG Sachsen, 05.12.2018 - 2 B 380/18
Rn. 6 Nach der Rechtsprechung des Senats (…Beschl. v. 31. August 2018 - 2 B 312/18 -, n. v. Rn. 8; Beschl. v. 14. Januar 2015 - 2 B 206/14 -, juris Rn. 14) kommt der Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung über die Zustimmung zum Antrag auf Wiederholung einer Klassenstufe im Rahmen von § 23 Abs. 1 Satz 1 SOGS a. F./§ 26 Abs. 1 Satz 1 SOGS n. F. ein weiter und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer pädagogischer Wertungs- und Beurteilungsspielraum zu. - OVG Sachsen, 14.09.2017 - 2 B 187/17
Vorbereitungsdienst, Polizei, Bewerber, Ermessen, Dokumentation, Protokoll, …
Auszug aus OVG Sachsen, 05.12.2018 - 2 B 380/18
Läuft die Regelung rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 187/17 -, juris und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, juris, jeweils Rn. 11 m. w. N.;… Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190).
- OVG Sachsen, 07.03.2025 - 2 B 221/24
Dienstherrnübergreifende Versetzung; Ernennung
Läuft die Regelung rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 2 B 380/18 -, in juris unter dem Aktenzeichen 3 B 380/18 verfügbar, dort Rn. 3 m. w. N.). - OVG Sachsen, 07.04.2025 - 2 B 59/25
Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach § 4 Abs. 4 LAPO II a. …
Läuft die Regelung rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 2 B 380/18 -, in juris unter dem Aktenzeichen 3 B 380/18 verfügbar, dort Rn. 3 und v. 29. Januar 2020 - 2 B 302/19 -, juris Rn. 10). - OVG Sachsen, 12.04.2024 - 2 B 54/24
Zulassung zur Abiturprüfung; Gymnasium mit vertiefter Ausbildung
Läuft die Regelung rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 2 B 380/18 -, in juris unter dem Aktenzeichen 3 B 380/18 verfügbar, dort Rn. 3 m. w. N.).
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