Rechtsprechung
| VG Göttingen, 08.11.2016 - 2 B 387/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration
Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Drittstaatenregelung, Anerkannte, besonders Schutzbedürftige, Transsexualität, sexuelle Orientierung, Aufnahmebedingungen
Wird zitiert von ... (5)
- VG Göttingen, 26.04.2017 - 3 B 267/17
Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Anerkannte Schutzberechtigte; …
Jedoch ist das Gericht davon überzeugt, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in Bezug auf besonders schutzbedürftige anerkannte Schutzberechtigte (insbesondere Familien mit kleinen oder schulpflichtigen Kindern, schwerwiegend oder lebensbedrohlich Erkrankte und unbegleitete Minderjährige) die tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. in diese Richtung schon VG Göttingen, Beschluss vom 08.11.2016 - 2 B 387/16 sowie Beschluss vom 28.12.2016 - 2 B 524/16 - wohl auch VG Oldenburg, Beschluss vom 02.03.2017 - 11 B 1098/17 -, wobei dort im konkreten Fall keine besondere Schutzbedürftigkeit vorlag und entsprechend vom Gericht verneint wurde). - VG Minden, 14.12.2016 - 1 L 2033/16 Rn. 23 Auch aus der seitens des Antragstellers zitierten Entscheidung des VG Göttingen vom 08.11.2016 (2 B 387/16) folgt nichts anderes.
- VG Berlin, 17.02.2017 - 23 L 1629.16
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung wegen menschenunwürdiger Behandlung; …
Rn. 17 Schließlich rechtfertigen die von dem Antragsteller angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. September 2016 - 2 L 1418/16.A - und des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 8. November 2016 - 2 B 387/16 - keine andere Betrachtungsweise. - VG Freiburg, 03.02.2020 - A 1 K 3988/19
Keine Überstellung nach Griechenland wegen Gefahr menschenrechtswidriger …
Es liegen jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass in Bezug auf besonders schutzbedürftige anerkannte Schutzberechtigte (insbesondere Familien mit kleinen oder schulpflichtigen Kindern, schwerwiegend oder lebensbedrohlich Erkrankte und unbegleitete Minderjährige), zu denen die Kläger gehören, die tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 08.11.2016 - 2 B 387/16 -). - VG Göttingen, 05.04.2017 - 2 A 386/16
Griechenland, systemische Mängel, ausländische Anerkennung, unzulässig, …
Mit dem Beschluss vom 8. November 2016 (Az.: 2 B 387/16) wurde die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet, da zur Überzeugung des erkennenden Gerichts dem Kläger in Griechenland, wo ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht.
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