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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.06.2003 - 2 B 4.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,20940
BVerwG, 27.06.2003 - 2 B 4.03 (https://dejure.org/2003,20940)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2003 - 2 B 4.03 (https://dejure.org/2003,20940)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2003 - 2 B 4.03 (https://dejure.org/2003,20940)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 14.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2003 - 2 B 4.03
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 14.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen …

    Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, warum er die angefochtene Entscheidung in bestimmten Punkten für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung als die des Verwaltungsgerichtes geboten ist (vgl. OVG Bbg, u. a. Beschlüsse des Senats vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 -, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 2 B 265/03 -, veröffentl. in Juris m.w.N.), d. h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
  • OVG Brandenburg, 23.07.2003 - 2 B 333/02

    Beschwerde (erfolglos), Verfahrensmangel: unterbliebene Entscheidung des …

    Die Beschwerdebegründung muss insoweit erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss (zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen vgl. näher etwa Beschluss des Senats vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2006 - 9 S 5.06

    Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz, Abgabenbescheid, Eilantrag, behördliches …

    Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, warum er die angefochtene Entscheidung in bestimmten Punkten für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung als die des Verwaltungsgerichtes geboten ist (vgl. OVG Bbg, u.a. Beschlüsse des Senats vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 -, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 2 B 265/03 -, veröffentl. in Juris m.w.N.), d. h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2006 - 9 S 76.05

    Zur Stellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beitragsschuldner im …

    Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, warum er die angefochtene Entscheidung in bestimmten Punkten für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung als die des Verwaltungsgerichtes geboten ist (vgl. OVG Bbg, u. a. Beschlüsse vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 - und vom 23. Oktober 2003 - 2 B 265/03 -, veröffentl. in Juris m.w.N.), d. h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
  • OVG Brandenburg, 01.07.2003 - 2 B 13/03

    Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden …

    Die Beschwerdebegründung muss insoweit erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss (zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen vgl. näher etwa Beschluss des Senats vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2006 - 9 S 91.05

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen …

    Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, warum er die angefochtene Entscheidung in bestimmten Punkten für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung als die des Verwaltungsgerichtes geboten ist (vgl. OVG Bbg, u. a. Beschlüsse des Senats vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 -, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 2 B 265/03 -, veröffentl. in Juris m.w.N.), d. h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
  • VG Cottbus, 04.08.2011 - 6 L 195/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft haftet insoweit für einen Anschlussbeitrag gesamtschuldnerisch (vgl. zur Inanspruchnahme der Mitglieder einer Erbengemeinschaft bzw. Eigentümergemeinschaft OVG Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 - und vom 10. Juli 2003 - 2 E 61/03 - VG Cottbus, Beschluss vom 8. August 2008 - 6 L 176/08 -, S. 2 des E. A.;… Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 202 ff).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2006 - 9 S 92.05

    Anschlussbeitrag, Beitragssatz, Beitragskalkulation, Grundstücksbegriff, …

    Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, warum er die angefochtene Entscheidung in bestimmten Punkten für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung als die des Verwaltungsgerichtes geboten ist (vgl. OVG Bbg, u. a. Beschlüsse des Senats vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 -, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 2 B 265/03 -, veröffentl. in Juris m.w.N.), d. h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
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