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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,11463
BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16 (https://dejure.org/2017,11463)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.2017 - 2 B 42.16 (https://dejure.org/2017,11463)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 (https://dejure.org/2017,11463)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Anzahl und Inhalt kinderpornografischer Schriften können eine besondere Verwerflichkeit begründen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 S 2 BDG, § 13 Abs 1 S 3 BDG, § 13 Abs 1 S 4 BDG, § 55 BDG, § 184b Abs 4 StGB
    Anzahl und Inhalt kinderpornografischer Schriften können eine besondere Verwerflichkeit begründen

  • Wolters Kluwer

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis aufgrund der Schwere des Dienstvergehens; Strafrechtliche Verurteilung eines Lehrers wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften; Aberkennung des Ruhegehalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis aufgrund der Schwere des Dienstvergehens; Strafrechtliche Verurteilung eines Lehrers wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften; Aberkennung des Ruhegehalts

  • datenbank.nwb.de

    Anzahl und Inhalt kinderpornografischer Schriften können eine besondere Verwerflichkeit begründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstvergehen - Kinderpornographische Schriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beurteilung der Disziplinarwürdigkeit eines Lehrers bei Verurteilung wegen außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften

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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug …

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Lässt sich für eine Fallgruppe wegen der Variationsbreite der Schwere des Fehlverhaltens ein Orientierungsrahmen zwischen einer milderen und einer härteren Disziplinarmaßnahme bilden, sind die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und der Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung für die Ausfüllung dieses Rahmens von Bedeutung (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 8 m.w.N.).

    Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 m.w.N.).

    Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10 m.w.N.).

    Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 22 zum Besitz kinderpornografischer Schriften bei Polizeibeamten).

    Rn. 14 b) Wie bereits ausgeführt, wiegt der außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials bei Lehrern grundsätzlich besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 22 zum Besitz kinderpornografischer Schriften bei Polizeibeamten).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz …

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (stRspr, vgl. BVerwG…, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 22 zum Besitz kinderpornografischer Schriften bei Polizeibeamten).

    Rn. 14 b) Wie bereits ausgeführt, wiegt der außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials bei Lehrern grundsätzlich besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist (stRspr, vgl. BVerwG…, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 22 zum Besitz kinderpornografischer Schriften bei Polizeibeamten).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare …

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Rn. 30 Zwar kommt eine Ausschöpfung des durch die gesetzliche Strafandrohung bestimmten Orientierungsrahmens nur in Betracht, wenn dies dem Schweregehalt des vom Beamten begangenen Dienstvergehens entspricht, und kann für diese Einordnung - außer insbesondere auf Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, die Umstände der Tatbegehung, Form und Gewicht der Schuld sowie die Beweggründe des Beamten - indiziell auf die von den Strafgerichten angesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 Rn. 17 f.).
  • BVerwG, 05.05.2015 - 2 B 32.14

    Beamter; Grundschullehrer; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; körperliche Nähe …

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat selbst und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 30 Rn. 30 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15

    Beamter; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarbefugnis; unmittelbarer …

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass bereits einzelne Handlungen die verhängte Maßnahme unzweifelhaft tragen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 76).
  • BVerwG, 06.06.2013 - 2 B 50.12

    Einheitsgrundsatz; Beschränkung; rechtliches Gehör.

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Dabei können aus Gründen der Verfahrensökonomie nur solche Tathandlungen ausgeschlossen werden, deren Bedeutung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bereits während des anhängigen Verfahrens nach jeder Betrachtungsweise sicher ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 - ZBR 2013, 351 Rn. 13).
  • BVerwG, 20.08.2013 - 2 B 8.13

    Disziplinarklageverfahren; Beschränkung; Ausscheiden von Tathandlungen; …

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Ergibt diese Prüfung hinsichtlich der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nach keiner Betrachtungsweise einen Unterschied, steht es im Ermessen des Gerichts, die Tathandlung auszuscheiden (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2013 - 2 B 8.13 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 22 Rn. 6 ff.).
  • BVerwG, 29.07.2010 - 2 A 4.09

    Disziplinarrechtliche Zurückstufung in ein Amt einer niedrigeren Besoldungsstufe …

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Denn nach § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder einer Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind (…BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 27 f. und vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 - juris Rn. 146 f.;… Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 24.06.2010 - 2 C 15.09

    Disziplinarverfahren; Mangel; Verfahrensfehler; Wesentlichkeit; …

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Ein Mangel der Disziplinarklageschrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens ist dann wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis dieses Verfahrens, d.h. auf die Entscheidung für die Erhebung der Disziplinarklage und das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, ausgewirkt hat (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 19 und zuletzt Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 41 Rn. 7).
  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels; …

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16
    Aufgrund des doppelten Zwecks der Disziplinarklageschrift muss der Dienstherr aber erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (BVerwG…, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59.10 - juris Rn. 6 und Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - Schütz, BeamtR ES/B II 1.1 Nr. 26 = juris Rn. 28).
  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 A 3.05

    Disziplinarklage des Bundesnachrichtendienstes; anwaltliche Vertretung im …

  • BVerwG, 29.07.2009 - 2 B 15.09

    Disziplinarklageverfahren; Einheit des Dienstvergehens; Einheitsgrundsatz; …

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

  • BVerwG, 26.10.2011 - 2 B 69.10

    Disziplinarklageverfahren; Inhalt der Klageschrift; Grundsatz der Unmittelbarkeit …

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse; …

  • BVerwG, 09.02.2016 - 2 B 84.14

    Konsequenz eines erst im Revisionsverfahren festgestellten wesentlichen Mangels …

  • BVerwG, 28.03.2011 - 2 B 59.10

    Disziplinarrecht; Anforderung an Klageschrift (hier: § 52 Abs. 2 Satz 1 DG NW …

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Rn. 39 Diese Sicht der Dinge entspricht auch der jüngeren Rechtsprechung des Senats in Beschlussverfahren, wonach die konkrete Ausurteilung von Geldstrafen gerade in Fällen des außerdienstlichen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften für die disziplinare Maßnahmebemessung regelmäßig ohne Relevanz ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 40 S. 107 , vom 17. Juni 2019 - 2 B 82.18 - juris Rn. 1 …und vom 15. Juli 2019 - 2 B 8.19 - juris Rn. 2 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 80 D 1.17

    Lehrer; Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Besitz kinder- …

    Ein derartiger enger Bezug ist bei einem Lehrer, der nach seinem Statusamt die Aufgabe hat, Kinder zu unterrichten, stets gegeben, soweit der (außerdienstliche) Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften in Rede steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 14).

    Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (…BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 10; …und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 25; Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 9).

    Es kommt dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme im Einzelfall darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (…BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 14; …und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 29; Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 9; …und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 8).

    Lässt sich für eine Fallgruppe wegen der Variationsbreite der Schwere des Fehlverhaltens ein Orientierungsrahmen zwischen einer milderen und einer härteren Disziplinarmaßnahme bilden, kommt eine Regeleinstufung nicht in Betracht; hier sind die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und der Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung für die Ausfüllung dieses Rahmens von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 9; …und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 8).

    Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 10).

    In diesen Fällen darf die aus dem Orientierungsrahmen fallende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausgesprochen werden, wenn im Einzelfall besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, die nicht durch Milderungsgründe kompensiert werden (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 11; …und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 10).

    Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 12; …und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - 3d A 1816/17

    Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis; Disziplinarklage wegen eines …

    Rn. 106 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 37 f. und - 2 C 25.14 -, juris Rn. 39, Beschluss vom 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn. 30.

    Rn. 113 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 11, vom 19.03.2013 - 2 B 17.12 -, juris Rn. 5, und vom 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn.12; vgl. ferner betreffend Polizeibeamte: Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 36.

    Rn. 125 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 11, vom 19.03.2013 - 2 B 17.12 -, juris Rn. 5, und vom 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn.12.

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