Rechtsprechung
| BVerwG, 13.02.2020 - 2 B 43.19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesverwaltungsgericht
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Verwendungszulage; Berechnung des anteiligen Anspruchs auf die Verwendungszulage gemäß § 46 Abs. 2 BBesG in "Mangelfällen"
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46 Abs 1 S 1 BBesG, § 46 Abs 2 BBesG
Verwendungszulage; Berechnung des anteiligen Anspruchs auf die Verwendungszulage gemäß § 46 Abs. 2 BBesG in "Mangelfällen" - Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde in einem Streit um die Höhe einer Zulage nach § 46 BBesG a.F.; Anwendbares Berechnungsverfahren für die Zulage nach § 46 BBesG a.F. in Fällen der haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft bei einer höheren Zahl von Anspruchsberechtigten als von ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtzulassungsbeschwerde in einem Streit um die Höhe einer Zulage nach § 46 BBesG a.F.; Anwendbares Berechnungsverfahren für die Zulage nach § 46 BBesG a.F. in Fällen der haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft bei einer höheren Zahl von Anspruchsberechtigten als von ...
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BBesG a.F. § 46
Nichtzulassungsbeschwerde in einem Streit um die Höhe einer Zulage nach § 46 BBesG a.F.; Anwendbares Berechnungsverfahren für die Zulage nach § 46 BBesG a.F. in Fällen der haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft bei einer höheren Zahl von Anspruchsberechtigten als von ... - datenbank.nwb.de
Verwendungszulage; Berechnung des anteiligen Anspruchs auf die Verwendungszulage gemäß § 46 Abs. 2 BBesG in "Mangelfällen"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13
Ausgleichszulage; Funktionszulage; haushaltsrechtliche Voraussetzungen; …
Auszug aus BVerwG, 13.02.2020 - 2 B 43.19
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 19.13 - (PersV 2015, 116 = Parallelentscheidung zu BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - BVerwGE 150, 216) an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.Rn. 10 Der Senat hat in seinen Urteilen vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - (BVerwGE 150, 216 Rn. 21 f.); im Fall der Klägerin: - 2 C 19.13 - (…PersV 2015, 116 Rn. 21 f.), entschieden, dass dann, wenn die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit übersteigt, der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden kann.
Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. November 2019 - 2 B 23.19 - (…juris Rn. 12) ausgeführt, dass mit dem Senatsurteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - (BVerwGE 150, 216 Rn. 21 f.) auch entschieden ist, dass bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unerheblich ist, ob Ansprüche anderer Antragsteller verjährt sind oder nicht.
Die sich aus § 46 Abs. 2 BBesG a.F. ergebende Anspruchshöhe - in Fällen der haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft modifiziert nach den Grundsätzen der Senatsurteile vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - (BVerwGE 150, 216 Rn. 21 f.) u.a. - besteht aus der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamts entspricht.
- BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 19.13
Anspruch eines Finanzbeamten auf eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger …
Auszug aus BVerwG, 13.02.2020 - 2 B 43.19
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 19.13 - (PersV 2015, 116 = Parallelentscheidung zu BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - BVerwGE 150, 216) an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.Rn. 10 Der Senat hat in seinen Urteilen vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - (…BVerwGE 150, 216 Rn. 21 f.); im Fall der Klägerin: - 2 C 19.13 - (PersV 2015, 116 Rn. 21 f.), entschieden, dass dann, wenn die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit übersteigt, der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden kann.
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 13.02.2020 - 2 B 43.19
Rn. 7 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
- BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11
Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis; …
Auszug aus BVerwG, 13.02.2020 - 2 B 43.19
Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4…, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 …und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9). - BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16
Beteiligung der Beauftragten für Chancengleichheit im behördlichen …
Auszug aus BVerwG, 13.02.2020 - 2 B 43.19
Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4…, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9). - BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13
Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse; …
Auszug aus BVerwG, 13.02.2020 - 2 B 43.19
Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 …und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9). - BVerwG, 21.11.2019 - 2 B 23.19
Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG a.F.; Einrede der Verjährung und Berechnung
Auszug aus BVerwG, 13.02.2020 - 2 B 43.19
Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. November 2019 - 2 B 23.19 - (…juris Rn. 12) ausgeführt, dass mit dem Senatsurteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - (…BVerwGE 150, 216 Rn. 21 f.) auch entschieden ist, dass bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unerheblich ist, ob Ansprüche anderer Antragsteller verjährt sind oder nicht.
- OVG Bremen, 19.01.2022 - 2 LB 358/21
Gewährung von Verwendungszulage - Schätzung; Verwendungszulage
Allerdings steht dem Anspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (…grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, a.a.O., Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, juris Rn. 10).Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage berechnet wird (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).
Hiermit ist das Berechnungsverfahren abschließend beschrieben, das in Fällen der haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft bei einer höheren Zahl von Anspruchsberechtigten als von besetzbaren Planstellen anzuwenden ist (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 11).
Da maßgeblich auf die freien Planstellen der "entsprechenden Wertigkeit" abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43/19, a.a.O., Rn. 10), kommt es auch nicht darauf an, ob freie Planstellen anderer Besoldungsgruppen bei der Polizei Bremen hätten "umgewidmet" werden können, um den Kläger in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern.
Denn es kommt - wie ausgeführt - maßgebend auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs an (…vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, a.a.O., Rn. 21 f.; Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43/19, a.a.O., Rn. 11).
Ein vollständiges Überprüfen und Nachvollziehen dieser umfangreichen Berechnungen der Beklagten durch das Gericht stünde außer Verhältnis zur Höhe des streitigen Teils der Klageforderung (vgl. zum teils beträchtlichen Aufwand, den das Berechnungsverfahren mit sich bringen kann: BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 11).
- OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 141/21
Zahlung einer Verwendungszulage - Anspruchshöhe; Schätzung; Topfwirtschaft; …
Allerdings steht dem Anspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (…grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, a.a.O., Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, juris Rn. 10).Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage berechnet wird (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).
Hiermit ist das Berechnungsverfahren abschließend beschrieben, das in Fällen der haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft bei einer höheren Zahl von Anspruchsberechtigten als von besetzbaren Planstellen anzuwenden ist (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 11).
Da maßgeblich auf die freien Planstellen der "entsprechenden Wertigkeit" abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43/19, a.a.O., Rn. 10), kommt es auch nicht darauf an, ob freie Planstellen anderer Besoldungsgruppen bei der Polizei Bremen hätten "umgewidmet" werden können, um den Kläger in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern.
Denn es kommt - wie ausgeführt - maßgebend auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs an (…vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, a.a.O., Rn. 21 f.; Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43/19, a.a.O., Rn. 11).
Ein vollständiges Überprüfen und Nachvollziehen dieser umfangreichen Berechnungen der Beklagten durch das Gericht stünde außer Verhältnis zur Höhe des streitigen Teils der Klageforderung (vgl. zum teils beträchtlichen Aufwand, den das Berechnungsverfahren mit sich bringen kann: BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 11).
- OVG Bremen, 20.01.2022 - 2 LB 132/21
Verwendungszulage - Schätzung; Topfwirtschaft; Verwendungszulage
Allerdings steht dem Anspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (…grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, a.a.O., Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, juris Rn. 10).Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage berechnet wird (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).
Hiermit ist das Berechnungsverfahren abschließend beschrieben, das in Fällen der haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft bei einer höheren Zahl von Anspruchsberechtigten als von besetzbaren Planstellen anzuwenden ist (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 11).
Da maßgeblich auf die freien Planstellen der "entsprechenden Wertigkeit" abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43/19, a.a.O., Rn. 10), kommt es auch nicht darauf an, ob freie Planstellen anderer Besoldungsgruppen bei der Polizei Bremen hätten "umgewidmet" werden können, um den Kläger in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 zu befördern.
Denn es kommt - wie ausgeführt - maßgebend auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs an (…vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, a.a.O., Rn. 21 f.; Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43/19, a.a.O., Rn. 11).
Ein vollständiges Überprüfen und Nachvollziehen dieser umfangreichen Berechnungen der Beklagten durch das Gericht stünde außer Verhältnis zur Höhe des streitigen Teils der Klageforderung (vgl. zum teils beträchtlichen Aufwand, den das Berechnungsverfahren mit sich bringen kann: BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 11).
- OVG Bremen, 27.01.2022 - 2 LB 133/21
Verwendungszulage - Schätzung; Verwendungszulage
Allerdings steht dem Anspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (…grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, a.a.O., Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, juris Rn. 10).Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage berechnet wird (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).
Hiermit ist das Berechnungsverfahren abschließend beschrieben, das in Fällen der haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft bei einer höheren Zahl von Anspruchsberechtigten als von besetzbaren Planstellen anzuwenden ist (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 11).
Da maßgeblich auf die freien Planstellen der "entsprechenden Wertigkeit" abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43/19, a.a.O., Rn. 10), kommt es auch nicht darauf an, ob freie Planstellen anderer Besoldungsgruppen bei der Polizei Bremen hätten "umgewidmet" werden können, um den Kläger in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 zu befördern.
Denn es kommt - wie ausgeführt - maßgebend auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs an (…vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, a.a.O., Rn. 21 f.; Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43/19, a.a.O., Rn. 11).
Ein vollständiges Überprüfen und Nachvollziehen dieser umfangreichen Berechnungen der Beklagten durch das Gericht stünde außer Verhältnis zur Höhe des streitigen Teils der Klageforderung (vgl. zum teils beträchtlichen Aufwand, den das Berechnungsverfahren mit sich bringen kann: BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 11).
- VG Bremen, 20.10.2020 - 6 K 246/15
Zahlung einer Verwendungszulage, Urteil vom 20.10.2020 - Fehlertoleranz; …
Allerdings steht dem Anspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (BVerwG…, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 10).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen für jeden Monat zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen insbesondere durch Ruhestand, Tod oder Versetzung besetzbar oder bislang besetzbare Planstellen durch Beförderung oder Versetzung nunmehr besetzt worden sind (BVerwG…, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 10).
Teilzeitbeschäftigte sind dabei entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen (BVerwG…, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 10).
Unerheblich ist hingegen, ob die Ansprüche anderer Anspruchsberechtigter verjährt sind oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 11).
- VG Bremen, 21.10.2020 - 6 K 2100/14
Verwendungszulage, Urteil vom 21.10.2020 - Fehlertoleranz; rückwirkende …
Allerdings steht dem Anspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (BVerwG…, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 10).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen für jeden Monat zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen insbesondere durch Ruhestand, Tod oder Versetzung besetzbar oder bislang besetzbare Planstellen durch Beförderung oder Versetzung nunmehr besetzt worden sind (BVerwG…, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 10).
Teilzeitbeschäftigte sind dabei entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen (BVerwG…, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 10).
Unerheblich ist hingegen, ob die Ansprüche anderer Anspruchsberechtigter verjährt sind oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 11).
- VG Bremen, 27.10.2020 - 6 K 249/15
Verwendungszulage, Urteil vom 27.10.2020 - Fehlertoleranz; rückwirkende …
Allerdings steht dem Anspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (BVerwG…, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 10).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen für jeden Monat zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen insbesondere durch Ruhestand, Tod oder Versetzung besetzbar oder bislang besetzbare Planstellen durch Beförderung oder Versetzung nunmehr besetzt worden sind (BVerwG…, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 10).
Teilzeitbeschäftigte sind dabei entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen (BVerwG…, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 10).
hingegen, ob die Ansprüche anderer Anspruchsberechtigter verjährt sind oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 11).
- VG Bremen, 27.10.2020 - 6 K 57/15
Verwendungszulage, Urteil vom 27.10.2020 - Fehlertoleranz; rückwirkende …
Allerdings steht dem Anspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (BVerwG…, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 10).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen für jeden Monat zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen insbesondere durch Ruhestand, Tod oder Versetzung besetzbar oder bislang besetzbare Planstellen durch Beförderung oder Versetzung nunmehr besetzt worden sind (BVerwG…, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 10).
Teilzeitbeschäftigte sind dabei entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen (BVerwG…, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 10).
Unerheblich ist hingegen, ob die Ansprüche anderer Anspruchsberechtigter verjährt sind oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 11).
- VG Bremen, 21.10.2020 - 6 K 1720/14
Verwendungszulage, Urteil vom 21.10.2020 - Fehlertoleranz; rückwirkende …
Allerdings steht dem Anspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (BVerwG…, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 10).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen für jeden Monat zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen insbesondere durch Ruhestand, Tod oder Versetzung besetzbar oder bislang besetzbare Planstellen durch Beförderung oder Versetzung nunmehr besetzt worden sind (BVerwG…, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 10).
Teilzeitbeschäftigte sind dabei entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen (BVerwG…, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 10).
Unerheblich ist hingegen, ob die Ansprüche anderer Anspruchsberechtigter verjährt sind oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 11).
- OVG Bremen, 24.05.2023 - 2 LC 247/21
Rückwirkende Gewährung einer Verwendungszulage eines Beamten für die Wahrnehmung …
Allerdings steht dem Anspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (…grundlegend BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 - 2 C 16.13, juris Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, juris Rn. 10).Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage berechnet wird (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, juris Rn. 10 m.w.N.).
Hiermit ist das Berechnungsverfahren abschließend beschrieben, das in Fällen der haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft bei einer höheren Zahl von Anspruchsberechtigten als von besetzbaren Planstellen anzuwenden ist (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, juris Rn. 11).
Ein vollständiges Überprüfen und Nachvollziehen dieser umfangreichen Berechnungen der Beklagten durch das Gericht stünde außer Verhältnis zur Höhe des streitigen Teils der Klageforderung (vgl. zum teils beträchtlichen Aufwand, den das Berechnungsverfahren mit sich bringen kann: BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 - 2 B 43.19, a.a.O., Rn. 11).
- VG Bremen, 20.10.2020 - 6 K 255/15
Verwendungszulage, Urteil vom 20.10.2020 - Fehlertoleranz; rückwirkende …
- BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 20.22
Verwendungszulage bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft
- BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 21.22
Gewährung einer Verwendungszulage
- BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 23.22
Gewährung einer Verwendungszulage
- OVG Bremen, 05.10.2022 - 2 LC 246/21
Verwendungszulagen bei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Elternzeit; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2025 - 6 A 2297/22
Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Fürsorgepflichtverletzung; Zulage; …
- BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 18.22
Berechnung des anteiligen Anspruchs auf die Verwendungszulage gemäß § 46 Abs. 2 …
- BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 27.22
Verwendungszulage bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft; Untergrenze
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 4 B 4.21
Beamtenbesoldung: Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
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