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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.01.2006 - 2 B 53.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,18487
BVerwG, 18.01.2006 - 2 B 53.05 (https://dejure.org/2006,18487)
BVerwG, Entscheidung vom 18.01.2006 - 2 B 53.05 (https://dejure.org/2006,18487)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 2 B 53.05 (https://dejure.org/2006,18487)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Verletzung des rechtlichen Gehörs; Auslegung einer telefonischen Absprache als Verlängerung der Äußerungsfrist; Zurruhesetzung des Klägers wegen dauernder Dienstunfähigkeit ; Voraussetzungen an die Dienstunfähigkeit im Sinne des Art. 56 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 15.12.1994 - 2 B 143.94

    Streitwert - Versetzung in Ruhestand - Beamter auf Lebenszeit

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2006 - 2 B 53.05
    Rn. 7 Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 2 B 143.94 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 83).
  • BVerwG, 01.07.2022 - 6 B 9.22

    Nichtberücksichtigung eines erst nach Versand der Entscheidung eingegangenen …

    Entscheidet es vorzeitig, verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 1994 - 11 B 141.93 - juris Rn. 3 und vom 18. Januar 2006 - 2 B 53.05 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 27.11.2012 - 1 CS 12.2283

    Beteiligtenstellung im Abänderungsverfahren; rechtliches Gehör; Untersagung der …

    Rn. 8 Zwar spricht einiges dafür, dass die den Antragstellern tatsächlich zur Verfügung stehende Äußerungsfrist von zwei Tagen auch vor dem Hintergrund der Aufforderung zur sofortigen Stellungnahme nicht ausreichend bemessen war, um ihnen eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu ermöglichen und damit rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. BVerwG vom 18.1.2006 Az. 2 B 53.05 ); die Antragsteller haben sich auch gegenüber dem Verwaltungsgericht mit nicht mehr berücksichtigtem Schreiben vom 1. Oktober 2012 geäußert.
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