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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 55.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,8397
BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 55.20 (https://dejure.org/2021,8397)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2021 - 2 B 55.20 (https://dejure.org/2021,8397)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 2021 - 2 B 55.20 (https://dejure.org/2021,8397)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung einer vor der Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Ausbildungszeit eines Beamten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis; …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 55.20
    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4…, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 …und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 55.20
    Rn. 5 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse; …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 55.20
    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 …und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16

    Beteiligung der Beauftragten für Chancengleichheit im behördlichen …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 55.20
    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4…, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 23.09.2015 - 2 B 73.14

    Polizeivollzugsbeamter; Kommissaranwärter; Ausbildungs- und Prüfungsordnung; …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 55.20
    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Fragen sich zu Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 - 2 B 35.10 - juris Rn. 5…, vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 5 und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9).
  • BVerwG, 17.05.2004 - 1 B 176.03

    Revisionsrechtliche Behandlung von Fragen hinsichtlich der Auslegung auslaufenden …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 55.20
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11, vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6, jeweils m.w.N. …und vom 15. Mai 2008 - 2 B 78.07 - juris Rn. 2 f.).
  • BVerwG, 22.10.2012 - 8 B 40.12

    Zur übergangsweisen Anwendung mitgliedstaatlicher Vorschriften, die …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 55.20
    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Fragen sich zu Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 - 2 B 35.10 - juris Rn. 5, vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 5 …und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9).
  • BVerwG, 07.10.2004 - 1 B 139.04

    Zurückweisen einer verwaltungsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde; Erhebung …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 55.20
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11, vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6, jeweils m.w.N. …und vom 15. Mai 2008 - 2 B 78.07 - juris Rn. 2 f.).
  • BVerwG, 25.10.2010 - 2 B 35.10

    Bundesbankzulage; Anhörungsrecht der Europäischen Zentralbank vor Erlass …

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 55.20
    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Fragen sich zu Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 - 2 B 35.10 - juris Rn. 5…, vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 5 …und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9).
  • BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 78.07
    Auszug aus BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 55.20
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11, vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6, jeweils m.w.N. und vom 15. Mai 2008 - 2 B 78.07 - juris Rn. 2 f.).
  • VGH Bayern, 29.07.2021 - 14 ZB 20.121

    Zur Darlegung der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe bei mehreren …

    Das wirkt sich nicht nur auf den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel aus, sondern führt mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit auch zur Nichtzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, wobei eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung unabhängig davon auch daran scheitert, dass es sich bei § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. um ausgelaufenes Recht handelt (vgl. BVerwG, B.v. 1.3.2021 - 2 B 55.20 - juris Rn. 7 ff.).

    Denn soweit auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (VG des Saarlandes, U.v. 8.3.2018 - 2 K 455/17 - juris), ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW, U.v. 17.12.2015 - 4 S 1211/14 - juris), die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Lesar (EuGH, U.v. 16.6.2016 - C-159/15 - NVwZ 2016, 1699), die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (OVG Saarl, U.v. 17.4.2020 - 1 A 135/18 - juris), des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsOVG, U.v. 14.7.2020 - 5 LC 133/18 - juris) sowie einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 1.3.2021 - 2 B 55.10 [richtig: 2 B 55.20] - juris) verwiesen wird, betreffen diese Verweise die Konstellation des Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Festsetzung von Versorgungsbezügen gerade nicht, weil diese vom klägerischen Vorbringen in Bezug genommenen Judikate jeweils nicht zu Wiederaufgreifenskonstellationen, sondern zu "offenen", also nicht bestandskräftig abgeschlossenen Versorgungsfestsetzungsfällen ergangen sind.

  • OLG Brandenburg, 10.06.2024 - 1 ORbs 90/24
    Bei der Prüfung einer vorsätzlichen Begehungsweise stellen die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit und die Differenz zur zulässigen Geschwindigkeit gewichtige Indizien für die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise dar (Senatsbeschluss vom 16. März 2012, 1 OLG 53 Ss-OWi 130/12), d.h. wenn das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Verhältnis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen deutlich höheren Prozentsatz ausmacht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 18. September 2007, 2 OLG 53 Ss-OWi 153/07; Beschluss vom 2. April 2020, 2 B 55/20; Beschluss vom 22. Februar 2024, 2 ORbs 21/24), was vorliegend angesichts einer Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um über die Hälfte, nämlich um 26 km/h, der Fall ist.
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