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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - 2 B 581/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,37214
OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - 2 B 581/21 (https://dejure.org/2021,37214)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.09.2021 - 2 B 581/21 (https://dejure.org/2021,37214)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. September 2021 - 2 B 581/21 (https://dejure.org/2021,37214)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 9 L 170/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - 2 B 581/21
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen - 2 A 1975/14 (anhängig)
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - 2 B 581/21
    Rn. 6 Die Beschwerdebegründung, die sich allein zu einem von den Antragstellern angenommenen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verhält, setzt sich schon nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, warum der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen ist als der, der dem - im Ergebnis mit Urteil des Senats vom 27. August 2015 (2 A 1975/14) bestätigten - Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. März 2014 (9 K 1855/11) zugrunde gelegen hat.

    Ein grundlegender Unterschied ergibt sich bereits daraus, dass in dem Fall, den das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem genannten Urteil vom 27. März 2014 (9 K 1855/11) und der Senat in dem genannten Urteil vom 27. August 2015 (2 A 1975/14) zu entscheiden hatten, der Bebauungsplan nicht (lediglich) nur eine geschlossene Bauweise bei gleichzeitig zwingender Zweigeschossigkeit festsetzte und die dementsprechende Baugenehmigung für die Errichtung einer Reihenhauszeile erteilt worden war, sondern es dort um eine planerisch vorgesehene und mit der dort angegriffenen Baugenehmigung zur Aufstockung eines Hauses der Reihenhauszeile "faktisch umgesetzte Kombination von geschlossener Bauweise und einheitlicher Flachdachfestsetzung" ging, so dass auch innerhalb der Reihenhauszeile planerisch eine "zweigeschossige Bebauung mit Flachdachhäusern" vorgesehen war; außerdem waren die (vier) Häuser der betroffenen Reihenhauszeile auf einer Höhe und nicht - wie hier - versetzt errichtet worden (vgl. S. 13 und 14 des Urteilsabdrucks, Hervorhebungen jeweils nicht im Original).

    Unabhängig davon hatte der Senat, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, in dem Urteil vom 27. August 2015 (2 A 1975/14) seinerseits eine planungsrechtliche Beurteilung anhand des § 34 BauGB vorzunehmen, da der dortige Bebauungsplan unwirksam war, während im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber einer Baugenehmigung grundsätzlich - und so auch hier - von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans ausgegangen werden darf, vorbehaltlich offensichtlicher, durchgreifender Fehler,.

  • VG Düsseldorf, 27.03.2014 - 9 K 1855/11

    Verstoß einer Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - 2 B 581/21
    Rn. 6 Die Beschwerdebegründung, die sich allein zu einem von den Antragstellern angenommenen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verhält, setzt sich schon nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, warum der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen ist als der, der dem - im Ergebnis mit Urteil des Senats vom 27. August 2015 (2 A 1975/14) bestätigten - Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. März 2014 (9 K 1855/11) zugrunde gelegen hat.

    Ein grundlegender Unterschied ergibt sich bereits daraus, dass in dem Fall, den das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem genannten Urteil vom 27. März 2014 (9 K 1855/11) und der Senat in dem genannten Urteil vom 27. August 2015 (2 A 1975/14) zu entscheiden hatten, der Bebauungsplan nicht (lediglich) nur eine geschlossene Bauweise bei gleichzeitig zwingender Zweigeschossigkeit festsetzte und die dementsprechende Baugenehmigung für die Errichtung einer Reihenhauszeile erteilt worden war, sondern es dort um eine planerisch vorgesehene und mit der dort angegriffenen Baugenehmigung zur Aufstockung eines Hauses der Reihenhauszeile "faktisch umgesetzte Kombination von geschlossener Bauweise und einheitlicher Flachdachfestsetzung" ging, so dass auch innerhalb der Reihenhauszeile planerisch eine "zweigeschossige Bebauung mit Flachdachhäusern" vorgesehen war; außerdem waren die (vier) Häuser der betroffenen Reihenhauszeile auf einer Höhe und nicht - wie hier - versetzt errichtet worden (vgl. S. 13 und 14 des Urteilsabdrucks, Hervorhebungen jeweils nicht im Original).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2021 - 2 B 1893/20

    Antrag des Nachbarn gegen Baugenehmigung zur Errichtung von Wohn- und …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - 2 B 581/21
    Rn. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2021 - 2 B 1893/20 -,juris Rn. 38 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2020 - 2 B 826/20
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - 2 B 581/21
    Rn. 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2020 - 2 B 826/20 -, juris Rn. 3,.
  • VG Minden, 01.12.2023 - 9 L 522/23
    Rn. 28 - vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2020 - 2 B 826/20 -, juris, Rn. 3, und vom 6. September 2021 - 2 B 581/21 -, juris, Rn. 9 -,.

    Rn. 30 St. Rspr., vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 1994 - 11 B 1511/94 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N., vom 14. September 2020 - 2 B 826/20 -, juris, Rn. 3, und vom 6. September 2021 - 2 B 581/21 -, juris, Rn. 7.

  • VG Münster, 28.04.2023 - 2 L 938/22

    Kein Baustopp für den Hafenmarkt in Münster

    Rn. 31 Vgl. OVG NRW; Beschl. v. 28.06.2022 - 7 B 304/22.AK-, juris Rn. 22; B-v- 6.09.2021 - 2 B 581/21 -, juris LS; Beschl. v. 20.06.2018 - 7 B 91/18 -, juris; Beschl. v. 26.09.2016 - 2 B 660/16 -, juris LS 2; Beschl. v. 30.12.2010 - 10 B 1118/10 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 21.12.2006 - 7 B 2193/06 -, juris.
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