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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.04.1979 - 2 B 62.78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,3814
BVerwG, 02.04.1979 - 2 B 62.78 (https://dejure.org/1979,3814)
BVerwG, Entscheidung vom 02.04.1979 - 2 B 62.78 (https://dejure.org/1979,3814)
BVerwG, Entscheidung vom 02. April 1979 - 2 B 62.78 (https://dejure.org/1979,3814)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung - Vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Schadensabwendung durch Gebrauch eines Rechtsmittels

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 24.67

    Rechtmäßigkeit einer Einstellung der Zahlung von Fahrkostenersatz und …

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1979 - 2 B 62.78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 29, 309) fordert der dem § 839 Abs. 3 BGB zugrundeliegende Rechtsgedanke, daß eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, auch im Verwaltungsrecht Geltung, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand.
  • BVerwG, 24.11.1965 - VI C 36.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.04.1979 - 2 B 62.78
    Erheblichen Bedenken begegnen allerdings die weiteren Darlegungen der Vorinstanzen, wegen der Bindungswirkung des unanfechtbaren Bescheides vom 1. Februar 1974 sei im vorliegenden Rechtsstreit von der Rechtmäßigkeit des damaligen Verwaltungshandelns (d.h. von der Rechtmäßigkeit des genannten Bescheides) auszugehen (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1965 - BVerwG 6 C 36.63 -).
  • BVerwG, 23.09.1980 - 2 B 52.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer …

    Zwar ergibt sich aus der Unanfechtbarkeit eines ohne verwaltungsgerichtliche Sachentscheidung unanfechtbar gewordenen Bescheides noch nicht dessen Rechtmäßigkeit (vgl. Urteil vom 24. November 1965 - BVerwG 6 C 36.63 - sowie Beschluß vom 2. April 1979 - BVerwG 2 B 62.78 -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 24. November 1965 - BVerwG 6 C 36.63 - und vom 29. Februar 1968 - BVerwG 2 C 105.64 - [ZBR 1968, 280]; BVerwGE 29, 309; Beschluß vom 2. April 1979 - BVerwG 2 B 62.78 - ) erfordert jedoch der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte (vgl. insbesondere die zweite Alternative des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) Rechtsgedanke, auch im Verwaltungsrecht Geltung, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand.

  • VG München, 14.11.2017 - M 21 K 16.174

    Schadensersatz wegen beamtenrechtlicher Fürsorgepflichtverletzung

    Rn. 53 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, U. v. 24.11.1965 - 6 C 36.63; U. v. 29.2.1968 - 2 C 105.64; B. v. 2.4.1979 - 2 B 62.78) erfordert der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte (vgl. insbesondere die zweite Alternative des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht Geltung, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand.
  • BVerwG, 18.03.1983 - 2 B 156.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …

    Wie der beschließende Senat im Beschluß vom 23. September 1980 - BVerwG 2 B 52.80 - (…a.a.O.) unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 24. November 1965 - BVerwG 6 C 36.63 - und vom 29. Februar 1968 - BVerwG 2 C 105.64 - [ZBR 1968, 280]; BVerwGE 29, 309; Beschluß vom 2. April 1979 - BVerwG 2 B 62.78 -) dargelegt hat, erfordert der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte (vgl. insbesondere die zweite Alternative des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht Geltung, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand.
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