Rechtsprechung
| BVerwG, 07.12.1973 - II B 73.72 |
Volltextveröffentlichung
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1972 - VI A 19/71
- BVerwG, 22.02.1973 - II B 73.72
- BVerwG, 07.12.1973 - II B 73.72
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Rechtsprechung
| BVerwG, 22.02.1973 - II B 73.72 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Übernahme eines Sachschadensrisikos durch den Dienstherrn
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1972 - VI A 19/71
- BVerwG, 22.02.1973 - II B 73.72
- BVerwG, 07.12.1973 - II B 73.72
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 12.07.1972 - VI C 10.70
Dienstunfallschutz beim Abholen von Bezügen - Ausführung einer notwendigen …
Auszug aus BVerwG, 22.02.1973 - II B 73.72
Dies ist schon vom Bundesverwaltungsgericht klargestellt worden mit dem zusätzlichen Bemerken, es bestehe für die Gleichstellung im Hinblick auf die im allgemeinen umfassendere Versorgung der Beamten kein zwingender Anlaß (BVerwGE 40, 220 [222 ff.]). - BVerwG, 07.07.1966 - VIII C 121.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.02.1973 - II B 73.72
Es hat in seinem Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG VIII C 121.63 - (RiA 1967, 33) - in dem es anders als im vorliegenden Fall um einen Sachschaden ging, der sogar im Zusammenhang mit einem Dienstunfall eintrat, und in dem zu entscheiden war, ob gemäß § 143 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) in der Fassung vom 15. Juni 1954 (GV. NW. S. 237) der Ersatz des Schadens beschränkt werden durfte, der dem dortigen Kläger an seinem ebenfalls gegen Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für Dienstfahrten benutzten privateigenen Personenkraftwagen entstanden war - folgendes ausgeführt (…a.a.O. S. 34 linke Spalte):.
- BVerwG, 01.07.1980 - 6 B 34.80 Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 8. Oktober 1965 - BVerwG 8 C 255.63 - [ZBR 1966, 17], vom 7. Juli 1966 - BVerwG 8 C 121.63 - [Buchholz 232 § 136 BBG Nr. 2 = DÖD 1966, 237], vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 6 C 47.64 - [RiA 1967, 95] und vom 26. Mai 1972 - BVerwG 6 C 7.69 - [Buchholz 237.5 § 94 HessBG 62 Nr. 2]; Beschlüsse vom 1. September 1966 - BVerwG 6 B 10.66 -, vom 17. Juli 1972 - BVerwG 6 B 4.72 - [Buchholz 238.41 § 86 SVG Nr. 1] und vom 22. Februar 1973 - BVerwG 2 B 73.72), daß die Begrenzung der Erstattung des dem Beamten bei einem Dienstunfall an seinem Kraftwagen entstandenen Sachschadens auf einen Höchstbetrag (vgl. Richtlinie Nr. 8 zu § 136 BBG i.d.F. des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 13. Juli 1971, GMBl. S. 339) sich innerhalb des dem Dienstherrn in § 136 BBG eingeräumten Ermessens hält, weil der darüber hinausgehende Schaden durch Abschluß einer zumutbaren Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gedeckt werden kann.
Die von der Beschwerde demgegenüber vertretene Auffassung, bei Sachschäden des Beamten anläßlich einer Dienstfahrt seien die arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Ersatzpflicht bei gefahrgeneigter Arbeit entsprechend anzuwenden, greift schon deshalb nicht durch, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 40, 220 [223]; Beschluß vom 22. Februar 1973 - BVerwG 2 B 73.72 -) keinen hergebrachten Grundsatz des Beamtenrechts gibt, daß die Beamten (dienst-)unfallrechtlich in jeder Beziehung den Arbeitnehmern wirtschaftlich gleichgestellt werden müssen.
- BVerwG, 22.07.1982 - 2 B 1.81
Anforderungen an das Vorliegen einer Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung …
Die der Beschwerdeschrift zu entnehmende Rechtsfrage, ob bei Sachschäden des Beamten anläßlich einer Dienstfahrt die arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Ersatzpflicht bei gefahrgeneigter Arbeit anzuwenden sind, ist nicht klärungsbedürftig, weil die Regelung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eine eigenständige Rechtsgrundlage bildet und es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 40, 220 [BVerwG 12.07.1972 - BVerwG VI C 10.70] [223]; Beschluß vom 22. Februar 1973 - BVerwG 2 B 73.72 -) keinen hergebrachten Grundsatz des Beamtenrechts gibt, daß die Beamten (dienst-)unfallrechtlich in jeder Beziehung den Arbeitnehmern wirtschaftlich gleichgestellt werden müssen.In seinem Beschluß vom 22. Februar 1973 - BVerwG 2 B 73.72 - hat der beschließende Senat außerdem entschieden, daß diese Begrenzung der Schadenshöhe auch in den Fällen rechtmäßig ist, in denen - wie hier - das Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden ist, der nur mangels eines Körperschadens kein Dienstunfall im Sinne des beamtenrechtlichen Dienstunfsllrechts war.
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