Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 07.05.2019 - 2 B 82/19 |
Verfahrensgang
- OVG Sachsen, 07.05.2019 - 2 B 82/19
- VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 49-IV-19
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Sachsen, 28.03.2023 - 2 A 1106/19
Kopfnoten; Jahreszeugnis der Klasse 9 und Halbjahreszeugnis der Klasse 10 der …
Diesen Beschluss änderte der Senat auf die Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 7. Mai 2019 - 2 B 82/19 - (n. v.) und lehnte den Antrag ab.Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschlüssen vom 30. April 2019 - 2 B 442/18 - (juris) und 7. Mai 2019 - 2 B 82/19 - die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag jeweils abgelehnt.
Rn. 48 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er auch in Ansehung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil an seiner in den in den Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüssen vom 30. April 2019 - 2 B 442/18 - (juris) und 7. Mai 2019 - 2 B 82/19 - dargelegten Rechtsauffassung festhält.
- VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 49-IV-19
Verfassungsmäßige Vergabe von Kopfnoten auf Schulzeugnissen im Freistaat Sachsen; …
Mit seiner am 16. Mai 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2019 (2 B 82/19) und beantragt "im einstweiligen Rechtsschutzverfahren", den vorgenannten Beschluss aufzuheben und festzustellen, "dass die Vergabe von Kopfnoten in Betragen, Fleiß, Ordnung und Mitarbeit auf Schulzeugnissen im Freistaat Sachsen" gegen Grundrechte "von Schülern in der BRD / Freistaat Sachsen verstößt und mit dem Grundgesetz / Sächsischen Verfassung unvereinbar ist".Das Oberverwaltungsgericht änderte mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. Mai 2019 (2 B 82/19) den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers ab.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes durch den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2019 (2 B 82/19) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.
- VG Dresden, 05.09.2019 - 5 K 1561/18
Kopfnoten im Zeugnis für Ausbildungsplatzbewerbungen
Auf die Beschwerden des Beklagten änderte das OVG Bautzen mit Beschluss vom 30.04.2019 (Az. 2 B 442/18) und vom 07.05.2019 (Az. 2 B 82/19) beide Entscheidungen des VG Dresden und lehnte die Anträge ab.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".