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Rechtsprechung
   VG Schwerin, 23.04.2013 - 2 B 874/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,113080
VG Schwerin, 23.04.2013 - 2 B 874/12 (https://dejure.org/2013,113080)
VG Schwerin, Entscheidung vom 23.04.2013 - 2 B 874/12 (https://dejure.org/2013,113080)
VG Schwerin, Entscheidung vom 23. April 2013 - 2 B 874/12 (https://dejure.org/2013,113080)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Schwerin, 31.05.2017 - 2 B 1214/17

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für Hotelerweiterung

    Einen solchermaßen eingeschränkten Prüfungsmaßstab hat bereits das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschluss vom 30. Juli 2013 (Az. 3 M 122/13 ), mit dem die Beschwerde des Beigeladenen und seiner Ehefrau gegen den stattgebenden Beschluss der Kammer vom 23. April 2013 (Az. 2 B 874/12) im Hinblick auf die ursprünglich für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung zurückgewiesen wurde, abgelehnt.

    Zum zu ermittelnden Material gehören alle Unterlagen, die in der Abwägung berücksichtigt werden müssen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 874/12 -, amtl.

    (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2011 - 15 N 10.582 -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 874/12 -, amtl. Umdruck S. 4).

    Ein Abwägungsdefizit liegt dann vor, wenn zu erwartende Lärmbeeinträchtigungen nur unvollständig ermittelt worden sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-A., Urteil vom 21. Februar 2013 - OVG 2 A 9.11 -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 874/12 -, amtl. Umdruck S. 4).

    Vorliegend geht es jedoch um die Frage, ob der durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelöste Stellplatzbedarf den bauplanungsrechtlichen Anspruch des Antragstellers auf Einhaltung der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt (vgl. VG Schwerin…, Beschluss vom 7. April 2016 a.a.O., amtl. Umdruck S. 10; Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 874/12 -, amtl. Umdruck S. 6).

    Rn. 42 Für die Bestimmung der maßgeblichen Richtwerte sind gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm Zwischenwerte zu bilden, wenn - wie hier - eine immissionsschutzrechtliche Gemengelage vorliegt (vgl. insoweit VG Schwerin, Beschluss vom 23. April 2013 a.a.O., amtl. Umdruck S. 9).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2022 - 3 K 321/17

    Baurechtliche Normenkontrolle -punktueller Abwägungsfehler

    Rn. 6 Die Baugenehmigungen waren Gegenstand eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Schwerin - Az. 2 B 874/12 -, in dem das Gericht mit Beschluss vom 23. April 2013 die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller gegen die Baugenehmigungen erhobenen Widersprüche anordnete.
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