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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 10.07.1998 - 2 B 96.2819   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,43557
VGH Bayern, 10.07.1998 - 2 B 96.2819 (https://dejure.org/1998,43557)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.07.1998 - 2 B 96.2819 (https://dejure.org/1998,43557)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Juli 1998 - 2 B 96.2819 (https://dejure.org/1998,43557)
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Wird zitiert von ... (112)

  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542

    Voraussetzungen für die Annahme einer faktischen Baugrenze - Balkonerweiterung …

    Ob hinsichtlich dieses Merkmals "in der Regel" auf einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung abzustellen und ob bei Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets "regelmäßig" das "Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite" heranzuziehen sind, wie der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25;… B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4) meint, ist unerheblich.

    Rn. 23 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs vom 10. Juli 1998 (Az. 2 B 96.2819 - juris Rn. 25) und vom 27. September 2010 (…Az. 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • VGH Bayern, 01.12.2011 - 14 CS 11.2577

    Nachbareilantrag; einfügen nach der Art der baulichen Nutzung; einfügen mit dem …

    In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung, der die maßgebliche nähere Umgebung eingrenzt, das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH vom 27.9.2010 Az. 2 ZB 08.2775 RdNr. 4; vom 10.7.1998 Az. 2 B 96.2819 RdNr. 25).
  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 2 ZB 08.2775

    Einfügen; nähere Umgebung; Maß der baulichen Nutzung

    Wie vom Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, gilt in der Regel bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (vgl. u.a. BayVGH vom 10.7.1998 2 B 96.2819 - juris).
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