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| VG Braunschweig, 12.06.2002 - 2 B 97/02 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 12.06.2002 - 2 B 97/02
- OVG Niedersachsen, 16.09.2002 - 7 ME 148/02
- OVG Niedersachsen, 25.11.2002 - 7 OA 209/02
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2018 - 12 S 52.18
Gewerbesteuer; Verzinsung; Zinshöhe; Zinsniveau; verfassungsrechtliche Zweifel
Das Gericht hat sich insoweit auf die Kontrolle der äußeren Gültigkeit der einer Abgabenerhebung zugrunde liegenden Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Fehler sowie der Prüfung spezieller Einwände des Antragstellers gegen die Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei diese Prüfung dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (…st. Rspr., vgl. neben den Nachweisen des Verwaltungsgerichts: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. November 2009 - OVG 9 S 25.09 - juris Rn. 7, und vom 28. November 2005 - OVG 12 S 9.05 - zu steuerlichen Abgaben: OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Juli 2002 - 2 B 97/02 - Beschlussabdruck S. 2 f. m.w.N.). - OVG Brandenburg, 23.07.2003 - 2 B 333/02
Beschwerde (erfolglos), Verfahrensmangel: unterbliebene Entscheidung des …
An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen ernstliche Zweifel gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog), weil die in diesem vorgenommene Schätzung des Trinkwasserverbrauchs von den Vorgaben der Gebührensatzung des Antragsgegners abweicht und daher ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. zum Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO etwa Beschluss des Senats vom 2. Juli 2002 - 2 B 97/02 - S. 2 d. E.A.). - OVG Brandenburg, 15.09.2003 - 2 B 130/02
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anforderung eines Wassernutzungsentgelts; …
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (erst), wenn der Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 2. Juli 2002 - 2 B 97/02 - m. w. N.).
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