Rechtsprechung
| VGH Bayern, 26.06.2002 - 2 B 97.615 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1529
Liegen nachvollziehbare Indizien dafür vor, dass die Durchführung einer …
Ob darüber hinaus wegen der erst nach dem Zeitpunkt der Veranstaltung förmlich zugestellten Zwangsgeldandrohung das Zwangsgeld fällig gestellt werden konnte (s. Art. 36 Abs. 7 VwZVG), bedarf hier keiner weiteren Erörterung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.6.2002 - 2 B 97.615 - juris Rn. 11). - VGH Bayern, 25.01.2019 - 10 C 17.1174
Zustellung eines Ausweisungsbescheids in Amtshilfe in der Justizvollzugsanstalt
Zustellungen in Amtshilfe (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 BayVwVfG) für eine andere Behörde sind grundsätzlich zulässig (…Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 5 VwZG Rn. 5 ff.;… Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVfG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 5 VwZG Rn. 2; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand März 2018, Art. 5 VwZVG Anm. II.1.;… siehe auch BVerwG, U.v. 13.6.2001 - 6 A 1/01 - juris Rn. 8;… BayVGH, B.v. 20.10.2009 - 3 B 04.484 - juris Rn. 88; BayVGH, B.v. 26.6.2002 - 2 B 97.615 - juris Rn. 11). - VG Augsburg, 04.08.2011 - Au 5 K 10.1479
Zwangsgeldandrohung; Fälligkeitsmitteilung; Feststellungsklage; …
Dieser zweifellos erfolgte Zustellungsmangel ist nach Art. 9 VwZVG geheilt, wonach das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugestellte Schriftstück dem Empfänger als in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es der Betroffene tatsächlich erhalten hat (vgl. BayVGH vom 26.6.2002, Az.: 2 B 97.615; juris zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 9 VwZVG a.F. auf das Zustellungserfordernis aus Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG). - VG Augsburg, 11.04.2013 - Au 5 K 12.551
Erneute Zwangsgeldandrohung; bestandskräftige Verfüllungsanordnung; …
Der Zustellungsmangel ist jedoch nach Art. 9 VwZVG geheilt; danach gilt das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugestellte Schriftstück dem Empfänger als in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Betroffene tatsächlich erhalten hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2002 - 2 B 97.615 - juris).
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