Rechtsprechung
| BGH, Ermittlungsrichter, 28.03.2014 - 2 BGs 103/14 |
Verfahrensgang
- BGH, Ermittlungsrichter, 28.03.2014 - 2 BGs 103/14
- BGH, 02.07.2014 - StB 8/14
- BGH, Ermittlungsrichter, 21.07.2014 - 2 BGs 255/14
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 02.07.2014 - StB 8/14
Terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der …
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2014 - 2 BGs 103/14 - neu gefasst:.Gegenstand des angefochtenen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2014 - 2 BGs 103/14 - ist der Vorwurf, der Beschuldigte, ein deutscher Staatsangehöriger, habe sich von Juli bis September 2013 in Syrien als Mitglied an zwei im Ausland bestehenden Vereinigungen - "Junud ash Sham" sowie "Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)" - beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord, Totschlag, erpresserischen Menschenraub oder Geiselnahme zu begehen.
- BGH, 16.10.2014 - AK 31/14
Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung außerhalb der Mitgliedsstaaten …
Der Angeschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2014 (2 BGs 103/14) am 31. März 2014 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. - BGH, Ermittlungsrichter, 21.07.2014 - 2 BGs 255/14
Untersuchungshaft: Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Ablehnung einer vom …
Rn. 1 Der Beschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2014 (2 BGs 103/14) - in der Fassung der Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2014 (StB 8/14) - seit 31. März 2014 im Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit. - KG, 19.02.2015 - 2 StE 7/14
Vollzug der Untersuchungshaft: Funktionale Zuständigkeit für Anträge auf …
Rn. 21 Der im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2014 (Aktenzeichen: 2 BGs 103/14) festgestellten und näher begründeten Gefahr einer Flucht - ggf. mit Hilfe von außen - kann daher nur durch die angeordneten weiteren Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt wirksam begegnet werden.
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