Rechtsprechung
| OLG Hamm, 23.11.1992 - 2 BL 440/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus [Verfahrensverzögerung wegen Maßnahmen in anderen Strafverfahren]
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Unna, 06.05.1992 - 12 Gs 371/92
- OLG Hamm, 23.11.1992 - 2 BL 440/92
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Hamm, 23.11.1992 - 2 BL 440/92
In Haftsachen haben die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 36, 264, 273). - BVerfG, 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Hamm, 23.11.1992 - 2 BL 440/92
Selbst wenn die Übernahme des Ermittlungsverfahrens 16 Js 19/92 StA Essen die Anklageerhebung in der Haftsache nicht verzögert hat, stellt sich schon die Frage, ob nicht aufgrund der in der Anklage vom 23. Juni 1992 erhobenen schweren Vorwürfe von Anfang an Anklage vor dem Landgericht hätte erhoben werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. September 1992 - 2 BvR 1305/92), so daß die Hauptverhandlung ohne Zeitverlust bei beschleunigter und gleichwohl sorgfältiger Bearbeitung vor Ablauf von 6 Monaten hätte beginnen können.
- OLG Celle, 01.06.2005 - 22 HEs 3/05
Anklageschrift; Annäherung; Aufhebung; Begründungserfordernis; Beschreibung; …
Schließlich spricht für die hier vertretene Auffassung auch, dass nach herrschender Meinung (etwa OLG Hamm, Beschluss vom 23. November 1992, 2 BL 440/92, Juris Rechtsprechung, 15. Aufl., Stand 12. März 2005, Nr. KORE404989400; KG Berlin…, Beschluss vom 16. Dezember 1998, 1 HEs 307/98, Juris Rechtsprechung, 15. Aufl., Stand 12. März 2005, Nr. KORE431259900;… Meyer-Goßner, a. a. O., Rdnr. 13 zu § 122) dem Oberlandesgericht im Haftprüfungsverfahren die Kompetenz fehlt, eine Haftanordnung zu ergänzen oder zu erweitern, weil Prüfungsgegenstand grundsätzlich nur die Taten sind, hinsichtlich derer bereits im Haftbefehl dringender Tatverdacht angenommen worden ist.
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