Rechtsprechung
| BSG, 31.07.1997 - 2 BU 45/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erhöhung einer gewährten Rente wegen Arbeitslosigkeit auf eine Vollrente - Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Erhöhung der Verletztenrente wegen Arbeitslosigkeit - Über den Einzelfall hinausgehendes und die Allgemeinheit betreffendes Interesse an einer Rechtssache
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BSG, 13.10.1993 - 2 BU 79/93
Sachverständigengutachten - Zurückweisung der Berufung
Auszug aus BSG, 31.07.1997 - 2 BU 45/97
Denn es reicht zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus, daß ihm bei seiner Anhörung nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG auf schriftlichem Weg dazu Gelegenheit gegeben wird (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1). - BSG, 16.11.1995 - 11 BAr 117/95
Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit als Zulassungsgrund für die Revision
Auszug aus BSG, 31.07.1997 - 2 BU 45/97
Verfahrensrechtlich zu beanstanden ist eine Sachentscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 SGG nur, wenn das Verfahren des LSG auf "sachfremde Erwägungen" oder "grober Fehleinschätzung" beruht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 19 mwN). - BSG, 28.11.1975 - 12 BJ 150/75
Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Außer …
Auszug aus BSG, 31.07.1997 - 2 BU 45/97
Eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift kann aber in aller Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage mehr aufwerfen, es sei denn, daß noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden ist und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19;… Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 61).
- BSG, 12.06.2024 - B 5 R 180/23 B
Neufassung der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Altersrenten; Forderung einer …
Die Beschwerdebegründung erfüllt jedenfalls nicht die besonderen Darlegungsanforderungen, die bei Rechtsfragen zu sog ausgelaufenem Recht bestehen (vgl hierzu bereits BSG Beschluss vom 31.7.1997 - 2 BU 45/97 - juris RdNr 5; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 7.9.2021 - B 1 KR 20/20 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 6 KA 25/21 B - juris RdNr 11;… vgl auch Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 291). - BSG, 02.08.2023 - B 5 R 19/23 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
Es erschließt sich aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung auch nicht, aus welchem Grund weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2022 nach Maßgabe des § 302 Abs. 8 SGB VI deutlich modifizierten und ab dem 1.1.2023 außer Kraft getretenen Vorschriften zum Hinzuverdienst bei Altersrenten besteht (zum Erfordernis der Darlegung weiterer Klärungsbedürftigkeit bei bereits außer Kraft getretenen Vorschriften vgl zB BSG Beschluss vom 31.7.1997 - 2 BU 45/97 - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 6 KA 25/21 B - juris RdNr 11;… s auch Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 291). - LSG Hessen, 21.05.2007 - L 9 AS 57/06
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsanspruch bei stationärer …
Eine außer Kraft getretene Rechtsvorschrift kann in aller Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen, es sei denn, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden sind und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt (BSG, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 2 BU 45/97 - Beschluss vom 9. November 1988 - 7 BAr 14/87 - Beschluss vom 28. November 1975 - 12 BJ 150/75 - SozR 1500 § 160a Nr. 19; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember1995 - 6 B 35/95 - NVwZ-RR 1996, 712). - BSG, 04.04.2025 - B 5 R 164/24 B Die Beschwerdebegründung erfüllt jedenfalls nicht die besonderen Anforderungen an die Darlegung von als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 40/24 B - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 31.7.1997 - 2 BU 45/97 - juris RdNr 5). Wie sich aus dem von der Klägerin in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Urteil des LSG entnehmen lässt, hat die Beklagte das Übergangsgeld der Klägerin nach §§ 46 ff SGB IX in der bis zum 31.12.2017 anwendbaren Fassung (im Folgenden: SGB IX aF) berechnet.
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