Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 11.08.2000 - 2 Bf 226/00 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.2010 - 3 M 128/10
Störerauswahl bei Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Gebäudes nach …
Rn. 10 Wie aus § 12 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V deutlich hervorgeht, ist nach dem Gesetz in erster Linie der Grundeigentümer für die Standsicherheit der Gebäude auf seinem Grundstück verantwortlich, und zwar nicht nur hinsichtlich Sicherungsmaßnahmen bei drohender Gefahr, sondern in vollem Umfang dessen, was für einen dauerhaft sicheren Zustand erforderlich ist (vgl. OVG Hamburg, B. v. 11.08.2000 - 2 Bf 226/00 - juris).Rn. 11 Die Frage nach der Inanspruchnahme eines Dritten, der als Handlungsstörer einen gefährlichen Zustand geschaffen hat, stellt sich allenfalls dann, wenn die Verursachung durch den Dritten und damit dessen Verantwortlichkeit hinreichend geklärt ist (vgl. OVG Hamburg, B. v. 11.08.2000 - 2 Bf 226/00 - juris).
Dabei ist es nicht Aufgabe des Antragsgegners, die Ursachen des Mauerbruches zu klären und sich dann an den Verursacher zu wenden (OVG Hamburg, B. v. 11.08.2000 - a.a.O.).
An ihrer Verantwortung für den Zustand ihres Grundstücks und die Standsicherheit ihres Gebäudes ändert dies nichts (vgl. OVG Hamburg, B. v. 11.08.2000 - a.a.O.).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2017 - 3 M 179/17
Baustopp mit Blick auf bereits begangene Verstöße; Standsicherheit; geprüfte …
Auch aus § 12 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V geht deutlich hervor, dass in erster Linie der Grundeigentümer bzw. Bauherr für die Standsicherheit der Gebäude auf seinem Grundstück verantwortlich ist, und zwar nicht nur hinsichtlich Sicherungsmaßnahmen bei drohender Gefahr, sondern in vollem Umfang dessen, was für einen dauerhaft sicheren Zustand erforderlich ist ( OVG Greifswald, B. v. 09.07.2010 - 3 M 128/10 , NordÖR 2010, 494 ; vgl. auch OVG Greifswald, B. v. 11.08.2000 - 2 Bf 226/00 - juris). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2015 - 3 M 54/15
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bezüglich des Nachbargebäudes im Rahmen einer …
Auch aus § 12 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V geht deutlich hervor, dass in erster Linie der Grundeigentümer für die Standsicherheit der Gebäude auf seinem Grundstück verantwortlich ist, und zwar nicht nur hinsichtlich Sicherungsmaßnahmen bei drohender Gefahr, sondern in vollem Umfang dessen, was für einen dauerhaft sicheren Zustand erforderlich ist ( OVG Greifswald, B. v. 09.07.2010 - 3 M 128/10 , NordÖR 2010, 494 ; vgl. auch OVG A-Stadt, B. v. 11.08.2000 - 2 Bf 226/00 - juris).
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