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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 05.05.2025 - 2 Bs 32/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,12351
OVG Hamburg, 05.05.2025 - 2 Bs 32/25 (https://dejure.org/2025,12351)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.05.2025 - 2 Bs 32/25 (https://dejure.org/2025,12351)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. Mai 2025 - 2 Bs 32/25 (https://dejure.org/2025,12351)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.11.2014 - 4 C 31.13

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Hagedorn-Verfahren; …

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.05.2025 - 2 Bs 32/25
    Dass die Ermittlung und Bewertung von sanierungsrechtlichen Abgaben einen Erläuterungsbedarf auslösen könne, habe der Gesetzgeber gesehen und daher in § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB bestimmt, dass dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung zu geben sei (siehe BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, 4 C 31.13, NVwZ 2015, 531, juris Rn. 8;… Kleiber/Fieseler in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2024, § 154 Rn. 154).

    Die Einräumung eines Wertermittlungsspielraums folgt aus diesem Regelungssystem und beruht auf der Erkenntnis, dass die eigentliche Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann und Erfahrung und Sachkunde voraussetzt, über die die Mitglieder eines Gutachterausschusses verfügen (siehe BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, 4 C 31.13, ZfBR 2015, 268, juris Rn. 12;… OVG Hamburg, Urt. v. 21.6.2016, 3 Bf 54/15 , BauR 2017, 247 , juris Rn. 48 ;… Kleiber/Fieseler, a.a.O., § 154 Rn. 116e).Der Wertermittlungsspielraum steht nicht dem Gutachterausschuss zu, sondern der Gemeinde, die bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwert i.S.v. § 154 Abs. 2 BauGB den Gutachterausschuss einschalten kann, dies aber nicht muss(…siehe OVG Hamburg, Urt. v. 16.4.2015, 4 Bf 66/13 , NordÖR 2015, 382 , juris Rn. 86 m.w.N.;… Urt. v. 21.6.2016, a.a.O., juris Rn. 89;… Beschl. v. 23.1.2024, a.a.O., juris Rn. 21).

  • OVG Hamburg, 11.05.2023 - 2 Bs 32/23

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung der sanierungsbedingten …

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.05.2025 - 2 Bs 32/25
    Die Darlegungen der Antragsgegnerin sind nicht geeignet, die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen, dass nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Festsetzungsbescheides i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, so dass ein Erfolg der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ihr Unterliegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.5.2023, 2 Bs 32/23 , DVBl 2023, 959 , juris Rn. 9 m.w.N.).

    Die Gemeinde kann sich aber unter Wahrnehmung des ihr zustehenden Wertermittlungsspielraums die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens zu Eigen machen und auf dieser Grundlage die Höhe des Ausgleichsbetrages bestimmen (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 11.5.2023, a.a.O., juris Rn. 17).

  • OVG Hamburg, 23.01.2024 - 2 Bf 213/23

    Festsetzung eines Sanierungsausgleichsbetrages; Schätzungsspielraum der Gemeinde …

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.05.2025 - 2 Bs 32/25
    Den hiergegen von der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23. Januar 2024 ( 2 Bf 213/23.Z , NordÖR 2024, 254 , in juris) ab.

    Soweit das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts in dessen Beschluss vom 23. Januar 2024 ( 2 Bf 213/23.Z , NordÖR 2024, 254 , juris Rn. 21 ) abstelle - die Behörde habe rechtsfehlerhaft offengelassen, welche Folgen der gutachterlich geänderte Anfangs- und Endwert für die Ausübung des ihr - und nicht dem Gutachterausschuss - zustehenden Wertermittlungsspielraums habe - verkenne es, dass es dort um einen anderen Sachverhalt gegangen sei.

  • OVG Hamburg, 21.06.2016 - 3 Bf 54/15

    Heranziehung zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.05.2025 - 2 Bs 32/25
    Die Einräumung eines Wertermittlungsspielraums folgt aus diesem Regelungssystem und beruht auf der Erkenntnis, dass die eigentliche Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann und Erfahrung und Sachkunde voraussetzt, über die die Mitglieder eines Gutachterausschusses verfügen (…siehe BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, 4 C 31.13, ZfBR 2015, 268, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Urt. v. 21.6.2016, 3 Bf 54/15 , BauR 2017, 247 , juris Rn. 48 ;… Kleiber/Fieseler, a.a.O., § 154 Rn. 116e).Der Wertermittlungsspielraum steht nicht dem Gutachterausschuss zu, sondern der Gemeinde, die bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwert i.S.v. § 154 Abs. 2 BauGB den Gutachterausschuss einschalten kann, dies aber nicht muss(…siehe OVG Hamburg, Urt. v. 16.4.2015, 4 Bf 66/13 , NordÖR 2015, 382 , juris Rn. 86 m.w.N.; Urt. v. 21.6.2016, a.a.O., juris Rn. 89;… Beschl. v. 23.1.2024, a.a.O., juris Rn. 21).
  • OVG Hamburg, 16.04.2015 - 4 Bf 66/13

    Entfallen der Rechtshängigkeit bei Nichtent-/-bescheidung; Bewertung von …

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.05.2025 - 2 Bs 32/25
    Die Einräumung eines Wertermittlungsspielraums folgt aus diesem Regelungssystem und beruht auf der Erkenntnis, dass die eigentliche Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann und Erfahrung und Sachkunde voraussetzt, über die die Mitglieder eines Gutachterausschusses verfügen (…siehe BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, 4 C 31.13, ZfBR 2015, 268, juris Rn. 12;… OVG Hamburg, Urt. v. 21.6.2016, 3 Bf 54/15 , BauR 2017, 247 , juris Rn. 48 ;… Kleiber/Fieseler, a.a.O., § 154 Rn. 116e).Der Wertermittlungsspielraum steht nicht dem Gutachterausschuss zu, sondern der Gemeinde, die bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwert i.S.v. § 154 Abs. 2 BauGB den Gutachterausschuss einschalten kann, dies aber nicht muss(siehe OVG Hamburg, Urt. v. 16.4.2015, 4 Bf 66/13 , NordÖR 2015, 382 , juris Rn. 86 m.w.N.;… Urt. v. 21.6.2016, a.a.O., juris Rn. 89;… Beschl. v. 23.1.2024, a.a.O., juris Rn. 21).
  • BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 18.19

    Kausalitätserfordernis der Bodenwerterhöhung bei Sanierungsausgleichsbeiträgen

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.05.2025 - 2 Bs 32/25
    Rn. 13 Das Verwaltungsgericht könne sich für seine Annahme, es bedürfe eines erkennbaren Entscheidungsvorgangs der Behörde, weder auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf dessen Beschluss vom 24. Juli 2020 (4 B 18.19, BRS 88 Nr. 131, juris Rn. 14), noch auf den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 11. Mai 2023 (…a.a.O., juris Rn. 12 ff.) oder dessen Urteil vom 4. Juli 2023 (2 Bf 200/22, Bl. 16 f. UA) stützen.
  • OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 448/18

    Baulast für Stellplätze; Nichtigkeitsfeststellungsklage; Verzichtsverpflichtung

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.05.2025 - 2 Bs 32/25
    Rn. 21 Soweit die Antragsgegnerin behauptet, diese Plausibilitätsprüfung (selbstverständlich) vorgenommen zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich dem angefochtenen Festsetzungsbescheid hierfür nach seinem objektiven Erklärungswert (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 8.11.2021, 2 Bf 448/18 , NordÖR 2022, 123 , juris Rn. 44 ;… Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, 25. Aufl. 2025, § 35 Rn. 54) keine Anhaltspunkte entnehmen lassen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2014 - 1 L 7/14

    Berechnung des Sanierungsausgleichsbetrages

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.05.2025 - 2 Bs 32/25
    Auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 21. Mai 2014 (1 L 7/14, juris Rn. 47) enthalte keinen Hinweis darauf, wie die Gemeinde den Wertermittlungsspielraum ausüben müsse, wenn sie sich dem eingeholten Gutachten anschließe.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2025 - 1 LB 230/19
    OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Mai 2025 2 Bs 32/25 , juris;.

    Nach allgemeinen Grundsätzen bleibt aber auch dann noch verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterworfen, ob der Behörde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterlaufen, ob sie anzuwendendes Recht verkennt, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. -, BVerfGE 149, 407 Rn. 30; vgl. zum Ganzen BVerwG…, Urteil vom 25. März 2025 - 4 C 1.24 -, juris Rn. 35; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Mai 2025 - 2 Bs 32/25 -, juris Rn. 17).

    Die Gemeinde kann sich aber unter Wahrnehmung des ihr zustehenden Wertermittlungsspielraums die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens zu Eigen machen und auf dieser Grundlage die Höhe des Ausgleichsbetrages bestimmen (vgl. zum Ganzen OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Mai 2025 - 2 Bs 32/25 -, juris Rn. 17).

    Das erfordert, dass dem Festsetzungsbescheid - ggf. im Wege der Auslegung - entnommen werden kann, dass die Behörde im konkreten Einzelfall erkannt hat, dass sie selbst den Wertermittlungsspielraum auszuüben hat und nicht lediglich die Ergebnisse des vom Gutachterausschuss eingeholten Gutachtens zur Feststellung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung ohne eigene Überprüfung übernimmt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Mai 2025 - 2 Bs 32/25 -, juris Rn. 18).

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