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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 22.05.2000 - 2 Bs 55/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,50057
OVG Hamburg, 22.05.2000 - 2 Bs 55/00 (https://dejure.org/2000,50057)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2000 - 2 Bs 55/00 (https://dejure.org/2000,50057)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22. Mai 2000 - 2 Bs 55/00 (https://dejure.org/2000,50057)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

    Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so …

    Eine Nutzungsuntersagung wiederum kann nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts im Interesse der Autorität der das bauaufsichtliche Verfahren betreffenden Vorschriften regelmäßig, und zwar auch allein wegen der formellen Illegalität einer baulichen Anlage, für sofort vollziehbar erklärt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 9;… Beschl. v. 10.6.2005, 2 Bs 144/05, BauR 2005, 1911, juris Rn. 21; Beschl. v. 6.6.2007, 2 Bs 116/07, n.v.; Beschl. v. 17.10.2008, 2 Bs 163/08, n.v.; Beschl. v. 2.3.2009, 2 Bs 3/09, n.v.; Beschl. v. 9.7.2012, 2 Bs 140/12, n.v.).
  • VG Hamburg, 14.07.2026 - 6 E 4019/26

    Zur Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung betreffend eine als Gartenbaubetrieb …

    Dies ist auch hier der Fall, da die in Rede stehende, von dem Antragsteller ausgeübte Nutzung bauordnungsrechtlich genehmigungsbedürftig ist [hierzu unter (a)], eine Genehmigung hierfür jedoch nicht vorliegt [hierzu unter (b)] und die Nutzung auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist [hierzu unter (c)] (vgl. insoweit auch OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 11).

    Rn. 37 Einer zeitnahen Durchsetzung des Bauordnungsrechts ist ferner bereits regelmäßig eine hohe und für ein Überwiegen der öffentlichen Interessen ausreichende Bedeutung zuzuerkennen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 13).

    Für ein auf einer langjährigen Duldung basierendes Vertrauen ist vor diesem Hintergrund schon bereits mangels langjähriger Nutzung kein Raum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 13).

  • VG Hamburg, 21.11.2016 - 9 E 5604/16

    Untersagung der Wohnungsprostitution im Wohngebiet

    Im Falle einer bauaufsichtsrechtlichen Untersagung einer ungenehmigten Nutzung genügt die Behörde dem besonderen Begründungserfordernis bereits dann, wenn sie auf die fehlende Genehmigung hinweist, da sie hiermit zugleich das öffentliche Interesse an der Einhaltung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens zum Ausdruck bringt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris, Rn. 9;… Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, 28. Ergänzungslieferung 2016, § 76 Rn. 82).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris; Beschl. v. 2.3.2009, 2 Bs 3/09, n.V.; Beschl. v. 8.12.2010, 2 Bs 215/10, n.V.), der sich die Kammer anschließt, berechtigt in der Regel bereits die formelle Illegalität einer Nutzung die Bauaufsichtsbehörde, die Nutzung auf der Grundlage des § 76 Abs. 1 Satz 2 HBauO zu untersagen.

    Nach der bereits erwähnten ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris; Beschl. v. 2.3.2009, 2 Bs 3/09, n.V.; Beschl. v. 8.12.2010, 2 Bs 215/10, n.V.), der sich die Kammer auch insoweit anschließt, berechtigt in der Regel bereits die formelle Illegalität einer Nutzung die Bauaufsichtsbehörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung.

  • VG Hamburg, 17.11.2022 - 9 E 3987/22

    Überwiegend erfolgloser Eilantrag eines Rudervereins gegen die …

    Ein darin bestehender Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften rechtfertig die Nutzungsuntersagung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 HBauO nicht erst dann, wenn die formell baurechtswidrige Nutzung auch materiell nicht genehmigungsfähig ist, sondern regelmäßig bereits bei nur formeller Illegalität (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 11;… Beschl. v. 3.2.1998, Bs II 43/97, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Vorliegend besteht ein derartiges Interesse an der Autorität der bauaufsichtlichen Verfahrensvorschriften, da die vereinsfremde gastronomische Nutzung des Vereinshauses ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommen wurde (zur Nutzungsänderung vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 9).

  • VG Hamburg, 01.02.2010 - 11 E 3492/09

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Nutzungsuntersagung wegen Bordellbetrieb

    Denn eine bauliche Anlage wird bereits dann im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, wenn die Nutzung ohne eine erforderliche Genehmigung erfolgt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000 - 2 Bs 55/00).

    Das Abstellen auf die Notwendigkeit der sofortigen Beseitigung der ungenehmigten Nutzung begründet in den Fällen der ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommenen Nutzungsänderung nach § 59 Abs. 1 S. 1 HBauO im Interesse der Autorität der bauaufsichtlichen Verfahrensvorschriften in der Regel bereits allein wegen der fehlenden Genehmigung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung, bedarf also in der Regel keiner zusätzlichen oder ausführlicheren Begründung (std. Rspr. des OVG Hamburg, siehe etwa Beschluss v. 22.5.2000 - 2 Bs 55/00).

  • VG Hamburg, 22.05.2025 - 6 E 2695/25

    Baunutzungsuntersagung bei fehlendem Standsicherheitsnachweis

    Darauf, dass die genannten Erwägungen materiell ausreichen, um das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung zu begründen, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 23.5.2000, 2 Bs 55/00; Beschluss vom 23.6.2005, 2 Bs 147/05 m.w.N.).

    Da es nicht Zweck des eine Nutzungsuntersagung betreffenden gerichtlichen Eilverfahrens ist, das ausstehende Ergebnis eines Baugenehmigungsverfahrens - bzw. hier eines Verfahrens zum Erlass eines ergänzenden Bescheids - vorwegzunehmen, kann eine solche Ausnahme indes nur in Fallgestaltungen, in denen es um einfache und in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend materiell-rechtlich zu beurteilende Vorhaben geht, zum Tragen kommen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2012, 2 Bs 140/12, n.v.; Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris).

  • OVG Hamburg, 02.12.2020 - 2 Bs 207/20

    Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen …

    Rn. 13 Die für den Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung notwendige Dringlichkeit dürfte zwar regelmäßig fehlen, wenn die Bauaufsicht einen baurechtswidrigen Zustand über einen längeren Zeitraum hinweg hingenommen hat (…vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, 3 M 9/08, BauR 2009, 482, juris Rn. 15); die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 13) bezieht sich lediglich auf eine Nutzungsuntersagung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 HBauO.
  • VG Hamburg, 31.08.2023 - 9 E 3275/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer …

    Selbst bei einer langjährigen Duldung der ungenehmigten Nutzung wäre die Antragsgegnerin nicht gehindert, ihr Verhalten zu ändern und nun dagegen einzuschreiten (vgl. zu einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 13).
  • VG Hamburg, 24.08.2020 - 9 E 1395/20

    Stilllegung einer genehmigten Kindertagesstätte ohne Nachweis von …

    Insbesondere bei Ermächtigungsgrundlagen, die dafür geschaffen worden sind, den Verwaltungsbehörden ein Eingreifen in ein akutes Geschehen zu ermöglichen, liegt es nahe, dass sie ihren Zweck in der Regel nicht ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung erreichen können (… OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2016, 2 Bs 127/16 , juris, Rn. 14 ; Beschl. v. 5.5.2015, 2 Bs 102/15, n. v.; Beschl. v. 9.4.2015, 2 Bs 58/15, n. v.; Beschl.v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 9 m.w.N).
  • VG Hamburg, 25.06.2004 - 11 E 2769/04

    Verletzung des Bestimmtheitsgebots einer Untersagungsverfügung für eine …

    Das Abstellen auf die Notwendigkeit der sofortigen Beseitigung einer nicht genehmigten Nutzung begründet in Fällen der ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommenen Nutzungsänderung im Interesse der Autorität der bauaufsichtlichen Verfahrensvorschriften in der Regel bereits wegen der fehlenden Genehmigung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung, bedarf also nicht einer zusätzlichen oder ausführlicheren Begründung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, Az. 2 Bs 55/00 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 26.11.2025 - 7 E 8191/25

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung zur Beseitigung …

  • VG Hamburg, 26.08.2022 - 7 E 3279/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine denkmalschutzrechtliche Sicherungsverfügung

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