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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.10.2008 - 2 BvQ 33/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,18491
BVerfG, 21.10.2008 - 2 BvQ 33/08 (https://dejure.org/2008,18491)
BVerfG, Entscheidung vom 21.10.2008 - 2 BvQ 33/08 (https://dejure.org/2008,18491)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 (https://dejure.org/2008,18491)
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  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer vorläufigen Regelung durch einstweilige Anordnung auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache gem. § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Voraussetzungen einer vorläufigen Regelung durch einstweilige Anordnung auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache gem. § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ( BVerfGG )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2008 - 2 BvQ 33/08
    Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 238 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.11.2006 - 1 BvQ 33/06

    Anforderungen an die Darlegung in einem Eilantrag

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2008 - 2 BvQ 33/08
    Rn. 2 Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfG ist nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris).
  • BVerfG, 25.10.2006 - 1 BvQ 30/06
    Auszug aus BVerfG, 21.10.2008 - 2 BvQ 33/08
    Rn. 2 Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfG ist nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris).
  • BVerfG, 13.02.2020 - 1 BvQ 12/20

    Unzulässiger Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel

    Rn. 5 Zu diesen spezifischen Begründungsanforderungen gehören Darlegungen, die dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris), namentlich ob ein Streitfall im Sinne dieser Norm besteht.
  • BVerfG, 24.05.2019 - 1 BvQ 46/19

    Erfolglose Eilanträge gegen die Entfernung von Wahlplakaten

    Rn. 2 Das Antragsvorbringen muss es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, das Vorliegen der sich aus § 32 Abs. 1 BVerfGG ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris).
  • BVerfG, 17.02.2011 - 2 BvQ 50/10

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: unzureichende …

    Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn das Antragsvorbringen es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris).
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