Rechtsprechung
| BVerfG, 17.10.1989 - 2 BvR 1276/89 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,24204) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das …
Demzufolge ist bereits in hohem Maße zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin zur Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hinreichend substantiiert vorgetragen hat (vgl. zu dieser Obliegenheit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Oktober 1989 - 2 BvR 1276/89 - JURIS). - BVerfG, 19.07.2004 - 1 BvR 912/03
Erschöpfung des Rechtsweges gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den …
Denn es ist anerkannt, dass die Beschwerdeführerin alle nach der Lage zur Verfügung bestehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der gerügten Verfassungsverletzungen ergreifen muss (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 17. Oktober 1989 - 2 BvR 1276/89 -, BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 2232/00 -). - VerfG Brandenburg, 21.02.2008 - VfGBbg 46/07
Subsidiarität; Rechtsbeschwerde
Denn es ist anerkannt, daß die Beschwerdeführerin alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der gerügten Verfassungsverletzungen ergreifen muß (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 2004 - 1 BvR 912/03 -, vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 2232/00 - sowie vom 17. Oktober 1989 - 2 BvR 1276/89 - vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde bereits BVerfGE 91, 93, 105 f.).
dejure.org
Übersicht BVerfG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.