Rechtsprechung
| BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1733/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 1236/01
Zulässigkeit der Nebenklage im Jugendstrafverfahren
Die vertretbare Auslegung der genannten Normen durch die Fachgerichte verstößt nicht gegen spezifisches Verfassungsrecht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1733/91 - in juris). - OLG Koblenz, 02.05.2000 - 2 Ws 198/00
Jugendstrafverfahren, Verletzter, Beiordnung, Beistand, Rechtsanwalt, …
Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Gericht aus § 80 Abs. 3 JGG folgert, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beigeordneten Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten im Verfahren gegen Jugendliche nicht vorgesehen ist (Beschluss vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1733/91 -). - LG Saarbrücken, 14.02.2014 - 3 Qs 20/14
Jugendstrafverfahren - Zulassung der Nebenklage
Der Ausschluss der Nebenklage im Jugendgerichtsgesetz rechtfertigt sich aus dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafverfahrens, der - wie sich insbesondere aus § 80 Abs. 1 JGG entnehmen lässt - den Vorrang vor den Interessen des Verletzten oder eines sonstigen Privat- oder Nebenklageberechtigten haben soll, auch wenn dieser selbst noch Jugendlicher ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1733/91 - zitiert nach juris; BGH NStZ 1996, 149, 150 am Ende; OLG Stuttgart NJW 2001, 1588;… Eisenberg, JGG, 15. Auflage, § 80 Rdnr. 14;… Brunner/Dölling, JGG, 12. Auflage, § 80 Rdnr. 7 jeweils mit weiteren Nachweisen; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. Oktober 2002 - 2 Ws 218/02 -, juris). - OLG Stuttgart, 08.10.2002 - 2 Ws 218/02
Jugendstrafverfahren: Unzulässigkeit der Nebenklage
Der Ausschluss der Nebenklage im Jugendgerichtsgesetz rechtfertigt sich aus dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafverfahrens, der - wie sich insbesondere aus § 80 Abs. 1 JGG entnehmen lässt - den Vorrang vor den Interessen des Verletzten oder eines sonstigen Privat- oder Nebenklageberechtigten haben soll, auch wenn dieser selbst noch Jugendlicher ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1733/91 - zitiert nach juris; BGH NStZ 1996, 149, 150 am Ende; OLG Stuttgart NJW 2001, 1588;… Eisenberg, JGG, 9. Auflage 2002, § 80 Rdnr. 13 f;… Brunner/Dölling, JGG, 11. Auflage 2002, § 80 Rdnr. 5 jeweils mit weiteren Nachweisen).
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