Rechtsprechung
| BVerfG, 10.05.2005 - 2 BvR 2144/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,40215) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Reichweite der Befugnis des Angeklagten zur Beantragung oder Anregung von Beweiserhebungen - Verhältnismäßigkeit einer verhängten Freiheitsstrafe wegen Imports von Cannabis
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 28.04.2004 - 1 KLs 354 Js 3035/04
- BGH, 05.10.2004 - 1 StR 401/04
- BVerfG, 10.05.2005 - 2 BvR 2144/04
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81
V-Mann
Auszug aus BVerfG, 10.05.2005 - 2 BvR 2144/04
Hierzu gehört auch die Befugnis, Beweiserhebungen zu beantragen oder anzuregen (BVerfGE 57, 250 ). - BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02
Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften über den Umgang mit Cannabis
Auszug aus BVerfG, 10.05.2005 - 2 BvR 2144/04
Die strafrechtliche Sanktionierung des Umgangs mit Cannabis ist nach wie vor verfassungsgemäß (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2004 - 2 BvL 8/02 -, NJW 2004, S. 3620 ff.).
- BGH, 10.06.2008 - 5 StR 38/08
Beweisantrag (Konnexitätserfordernis bei fortgeschrittener Beweisaufnahme; …
Rn. 17 cc) Das Landgericht war jedenfalls nicht zu einer Behandlung des Antrags gemäß § 244 Abs. 6 StPO veranlasst, weil es an einer bestimmten Beweisbehauptung wegen deren fehlender Konnexität mit dem benannten Beweismittel mangelt (…vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9; BGHSt 43, 321, 329 f.; vgl. auch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 2 BvR 2144/04).
dejure.org
Übersicht BVerfG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.