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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.11.1988 - 2 BvR 288/88, 2 BvR 388/88, 2 BvR 288, 388/88   

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https://dejure.org/1988,26765
BVerfG, 09.11.1988 - 2 BvR 288/88, 2 BvR 388/88, 2 BvR 288, 388/88 (https://dejure.org/1988,26765)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.1988 - 2 BvR 288/88, 2 BvR 388/88, 2 BvR 288, 388/88 (https://dejure.org/1988,26765)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 1988 - 2 BvR 288/88, 2 BvR 388/88, 2 BvR 288, 388/88 (https://dejure.org/1988,26765)
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Hessen, 25.09.1992 - 10 UE 2587/86

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan - Asylrelevanz der Strafvorschriften sec …

    Bei der Bewertung der Asylrelevanz von Verbots- oder Strafnormen kommt es darauf an, ob der Staat sich bei diesen Maßnahmen seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränkt oder ob er in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift (BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 -- 2 BvR 288/88 u. 2 BvR 388/88 --, InfAuslR 1989, 63 ff.).

    Entscheidend ist, ob die Angehörigen der religiösen Gemeinschaft daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (BVerfGE 76, 143 ; BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 -- 2 BvR 288/88 und 2 BvR 388/88 --, InfAuslR 1989, 63 ff. ; BVerfG, Beschluß vom 23.09.1991 -- 2 BvR 1350/89 --, n. v., S. 17; BVerwG, Urteil v. 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, für syrisch-orthodoxe Christen aus der Türkei).

    Rn. 43 Bei der Bewertung der Asylrelevanz von religiöse Verhaltensweisen einschränkenden Strafnormen kommt es dann nicht mehr auf die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Bestrafung des von der Strafnorm Betroffenen an, wenn bereits der normierte Straftatbestand nach seinem objektiven Gehalt eine bestimmte religiöse Gruppe oder ihre Anschauung oder Verhaltensweise in asylerheblicher Weise diskriminiert und den Betroffenen wegen der in Frage stehenden Strafbestimmungen nicht mehr der erforderliche Mindestfreiraum für eine religiöse Betätigung verblieben ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 -- 2 BvR 188/88 u. 2 BvR 388/88 --, BVerfGE 76, 143 ).

    Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende und für eher am Rande stehende Gläubige unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Asylrelevanz ergeben (BVerfGE 76, 143 ), wobei in den Fällen, in denen Strafbestimmungen auch auf den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreifen, davon nicht nur "besonders stark religiös geprägte Persönlichkeiten" betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 -- 2 BvR 288/88 und 2 BvR 388/88).

  • VGH Hessen, 25.09.1992 - 10 UE 58/86

    Asylrecht: Bestrafung von Ahmadi aus Pakistan nach den pakistanischen …

    Rn. 278 Der asylrechtliche Eingriff kann zwar auch die Freiheit der Religionsausübung betreffen und durch staatliche Verbots- oder Strafnormen herbeigeführt werden, wenn dadurch religiöse Bekenntnisse und Anschauungen diskriminiert werden, die zu dem von der Menschenwürde garantierten Mindestbestandteil der Religionsausübung gehören, insbesondere wenn der Staat sich bei derartigen Maßnahmen nicht seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränkt, sondern in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift (BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 - 2 BvR 288/88 u. 2 BvR 388/88 -, InfAuslR 1989, 63 ff.).

    Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende und für eher am Rande stehende Gläubige unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Asylrelevanz ergeben (BVerfGE 76, 143 ), wobei in den Fällen, in denen Strafbestimmungen auch auf den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreifen, davon nicht nur "besonders stark religiös geprägte Persönlichkeiten" betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 - 2 BvR 288/88 und 2 BvR 388/88).

  • VGH Hessen, 09.06.1993 - 10 UE 2243/87

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan - Asylrelevanz der Strafvorschriften sec …

    Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende und für eher am Rande stehende Gläubige unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Asylrelevanz ergeben (BVerfGE 76 S. 143 (160)), wobei in den Fällen, in denen Strafbestimmungen auch auf den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreifen, davon nicht nur "besonders stark religiös geprägte Persönlichkeiten" betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 - 2 BvR 288/88 und 2 BvR 388/88 -).
  • VG Wiesbaden, 24.10.2006 - 3 E 1400/05
    1988, 45 ff. = NVwZ 1988, 237 ff., sowie im Beschluss vom 09.11.1988-2 BvR 288 und 388/88, jew. m. w. N., a.A. Marx, Umfang und Grenzen der Religionsfreiheit im Asylrecht unter besonderer Berücksichtigung der pakistanischen Strafpraxis gegenüber Ahmadis, der über das Völkerrecht den Schutzbereich auf öffentliche Glaubensbekundungen erstreckt).

    Wenn der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt sei oder Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Rechtsnorm in der Praxis weiter oder enger ausgelegt und angewendet werde als der Wortlaut nahe lege, sei zur Bestimmung der Reichweite des Verbotes die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und Anwendung erforderlich (BVerfGE 76, 143 = InfAusIR 1988, 87; BVerfG, Beschluss vom 09.11.1988 - 2 BvR 288, 388/88 = InfAusIR 1989, 63; BVerfG, Beschluss vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350/89 -).

  • VG Wiesbaden, 17.10.2006 - 3 E 1825/05
    1988, 45 ff. = NVwZ 1988, 237 ff., sowie im Beschluss vom 09.11.1988 - 2 BvR 288 und 388/88, jew. m. w. N., a.A. Marx, Umfang und Grenzen der Religionsfreiheit im Asylrecht unter besonderer Berücksichtigung der pakistanischen Strafpraxis gegenüber Ahmadis, der über das Völkerrecht den Schutzbereich auf öffentliche Glaubensbekundungen erstreckt).

    Wenn der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt sei oder Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Rechtsnorm in der Praxis weiter oder enger ausgelegt und angewendet werde als der Wortlaut nahe lege, sei zur Bestimmung der Reichweite des Verbotes die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und Anwendung erforderlich (BVerfGE 76, 143 = InfAusIR 1988, 87; BVerfG, Beschluss vom 09.11.1988 - 2 BvR 288, 388/88 = InfAusIR 1989, 63; BVerfG, Beschluss vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350/89 -).

  • VGH Hessen, 16.12.1992 - 10 UE 1360/86

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan; Voraussetzung einer bestandskräftigen bzw …

    Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende und für eher am Rande stehende Gläubige unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Asylrelevanz ergeben (BVerfGE 76, 143 (160)), wobei in den Fällen, in denen Strafbestimmungen auch auf den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreifen, davon nicht nur "besonders stark religiös geprägte Persönlichkeiten" betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 -- 2 BvR 288/88 und 2 BvR 388/88).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1999 - 2 A 1619/96

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter; Politische …

    Rn. 56 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143, 158 und vom 9. November 1988 - 2 BvR 288 und 388/88 -, InfAuslR 1989, 63.
  • VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88

    Asylrelevanz der pakistanischen Strafvorschriften PPC sec 298 B, 298 C und sec …

    Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende und für eher am Rande stehende Gläubige unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Asylrelevanz ergeben (BVerfGE 76, 143 (160)), wobei in den Fällen, in denen Strafbestimmungen auch auf den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreifen, davon nicht nur "besonders stark religiös geprägte Persönlichkeiten" betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 - 2 BvR 288/88 und 2 BvR 388/88).
  • VG Wiesbaden, 10.11.2009 - 3 K 1312/07

    Pakistan: Verfolgungsmaßnahmen wegen der ahmadischen Religionszugehörigkeit, …

    BVerfG, Beschluss vom 09.11.1988 - 2 BvR 288, 388/88 = InfAusIR 1989, 63; BVerfG,.
  • VG Wiesbaden, 30.01.2008 - 3 E 1527/06

    Pakistan: Übergriffe gegen einen Ahmadi-Muslim überschreiten asylerhebliche …

    Wenn der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt sei oder Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Rechtsnorm in der Praxis weiter oder enger ausgelegt und angewendet werde als der Wortlaut nahe lege, sei zur Bestimmung der Reichweite des Verbotes die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und Anwendung erforderlich (BVerfGE 76, 143 = InfAusIR 1988, 87; BVerfG, Beschluss vom 09.11.1988 - 2 BvR 288, 388/88 = InfAusIR 1989, 63; BVerfG, Beschluss vom 23.09.1991 - 2 BvR 1350/89 -).
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