Rechtsprechung
| BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
Art. 19 Abs. 4 GG; § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG
Verzögerte Bearbeitung eines Eilantrages gegen eine Kontaktsperre im Maßregelvollzug (Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes; Recht auf wirksame Kontrolle auch im Eilverfahren; Sicherstellung einer zügigen Kommunikation) - openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der fachgerichtlichen Behandlung einer strafvollzugsrechtlichen Eilsache (vierwöchiges Besuchsverbot im Maßregelvollzug) - zwar verfassungsrechtliche Bedenken an fachgerichtlichem Vorgehen - allerdings ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 19 Abs 4 GG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 114 Abs 2 S 1 StVollzG, § 121 Abs 2 S 2 StVollzG
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der fachgerichtlichen Behandlung einer strafvollzugsrechtlichen Eilsache (vierwöchiges Besuchsverbot im Maßregelvollzug) - zwar verfassungsrechtliche Bedenken an fachgerichtlichem Vorgehen - allerdings ... - Wolters Kluwer
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Verfahrensführung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 19 Abs. 4 ; BVerfGG § 114 Abs. 2 S. 1
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Verfahrensführung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der fachgerichtlichen Behandlung einer strafvollzugsrechtlichen Eilsache (vierwöchiges Besuchsverbot im Maßregelvollzug) - zwar verfassungsrechtliche Bedenken an fachgerichtlichem Vorgehen - allerdings ...
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Liegen lassen bis zur Erledigung - oder: der ins Leere laufende Eilrechtsschutz in Strafvollstreckungssachen
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 13.12.2022 - 162 StVK 61/22
- BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
Papierfundstellen
- StV 2024, 265
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (20)
- BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
BVerfGE 90, 22 - Annahmegründe
Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
Insoweit hat der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht aufzuzeigen vermocht (vgl. BVerfGE 89, 340 ; 90, 22 ).Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er im Fall der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses vom 13. Dezember 2022 im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ; 119, 292 ; BVerfGK 18, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2438/15 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 26).
- BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug
Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 101, 397 ; stRspr).Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).
- BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvR 167/22
Recht auf effektiven Rechtsschutz im strafvollzugsrechtlichen Eilverfahren …
Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2020 - 2 BvR 437/20 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Mai 2022 - 2 BvR 167/22 -, Rn. 20).Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Mai 2022 - 2 BvR 167/22 -, Rn. 20 m.w.N.).
- BVerfG, 02.06.2021 - 2 BvR 899/20
Verfassungswidrige Verkürzung von Eilrechtsschutz im Strafvollzug (Einschränkung …
Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2020 - 2 BvR 437/20 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Mai 2022 - 2 BvR 167/22 -, Rn. 20).Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er im Fall der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses vom 13. Dezember 2022 im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ; 119, 292 ; BVerfGK 18, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2438/15 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 26).
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ). - BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich auch Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1 ; stRspr). - BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80
Sasbach
Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 61, 82 ; 67, 43 ; BVerfGK 1, 201 ). - BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96
Kontrolle des Rechtspflegers
Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 101, 397 ; stRspr). - BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
Ausländerausweisung
Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 101, 397 ; stRspr). - BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07
Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung einer Anhörungsrüge in Verfahren der …
Auszug aus BVerfG, 03.08.2023 - 2 BvR 49/23
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er im Fall der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses vom 13. Dezember 2022 im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ; 119, 292 ; BVerfGK 18, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2438/15 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 26). - BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78
Zwangsversteigerung III
- BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
- BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
- BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag
- BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73
Effektivität des Rechtsschutzes
- BVerfG, 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10
Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im PKH-Verfahren - …
- BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02
Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug
- BVerfG, 11.08.2020 - 2 BvR 437/20
Strafvollzug (Eilantrag eines Strafgefangenen auf Fortschreibung des …
- BVerfG, 01.02.2017 - 2 BvR 2438/15
Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und Auslegung einer …
- BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvR 361/93
Annahmevoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde - Mieterhöhungsverlangen
- BVerfG, 05.02.2024 - 2 BvR 2192/22
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels …
Im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2023 (BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22 -, juris) ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ; 119, 292 ; BVerfGK 18, 360 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2438/15 -, Rn. 7;… Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 26; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2023 - 2 BvR 49/23 -, Rn. 25). - LAG Baden-Württemberg, 12.09.2023 - 11 SaGa 3/23
Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung - Verfügungsgrund
Verhindert werden soll, dass das Hauptsacheverfahren letztlich ergibt, dass der geltend gemachte Anspruch zwar berechtigt ist, zwischenzeitlich aber Umstände eingetreten sind, aufgrund derer er sich tatsächlich nicht mehr verwirklichen lässt (vgl. BVerfG 3. August 2023 - 2 BvR 49/23, Rn. 21: "vollendete Tatsachen").
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