Rechtsprechung
| BVerfG, 06.03.1963 - 2 BvR 58/63 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 1963, 754
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64
Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG
Aus der vorstehenden Entscheidung zur Hauptsache ergibt sich, daß die Verfassungsbeschwerden, auch soweit sie die Ablehnung der Anträge auf Stundung und Aussetzung des Vollzugs betreffen, keinen Erfolg haben können; vgl. im übrigen BVerfGE 12, 180 (186); 15, 309 (311) und den Beschluß eines Ausschusses nach § 91a BVerfGG vom 6. März 1963 - 2 BvR 58/63 - in HFR 1963 S. 160. - BFH, 23.11.1965 - VII 79/65 S
Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheids bei Zweifelhaftigkeit …
Bei Ablehnung der Aussetzung liege ein Ermessensmißbrauch nicht vor, wenn die Verwaltungsbehörde und die Steuergerichte die Verfassungsmäßigkeit der Norm bejahten und diese Rechtsauffassung nicht offensichtlich unvertretbar sei (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 1963 - 2 BvR 58/63 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963 S. 160).Darüber, wann es der Fall ist, daß ernsthafte Bedenken gegen die Gültigkeit des Gesetzes erhoben werden können, hat sich das Bundesverfassungsgericht in dem bereits genannten Urteil und in seinem Beschluß vom 6. März 1963 - 2 BvR 58/63 - (HFR 1963 S. 160; StRK, Reichsabgabenordnung, § 251, Rechtsspruch 27) nur insofern geäußert, als es bei Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung eine Ermessensverletzung dann als nicht vorliegend ansieht, wenn bereits ein oberes Bundesgericht die Verfassungsmäßigkeit der Norm bejaht und sich die Verwaltungsbehörde dieser Auffassung angeschlossen habe oder wenn die Finanzbehörden und die angerufenen Gerichte die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Norm bejahten und diese Rechtsauffassung nicht offensichtlich unvertretbar sei.
- BFH, 21.09.1988 - V B 137/87
Verfassungsmäßigkeit der umsatzsteuerlichen Andersbehandlung von …
Das FA beruft sich insbesondere auf das BFH-Urteil vom 30. Oktober 1969 V R 99/69 (BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78) und auf den Beschluß des BVerfG vom 6. März 1963 2 BvR 58/63 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963, 160) und dessen Urteil vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60 (BStBl I 1961, 63).
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