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| VGH Bayern, 28.06.2011 - 2 C 10.530 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Streitwertbeschwerde; Nutzungsuntersagung; Jahresnutzwert
- IWW
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 27.10.2000 - 2 ZS 00.1081
Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2011 - 2 C 10.530
Handelt es sich, wie hier, um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die infolge der Nutzungsuntersagung nicht mehr zu erzielen sind, ist der Ertragsverlust gleichzusetzen mit dem Jahresnutzwert (vgl. BayVGH vom 27.10.2000 Az. 2 ZS 00.1081 - juris).
- VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 5 K 2370/14
Fortdauer der Wirksamkeit einer Baugenehmigung
Handelt es sich, wie hier, um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die infolge der Nutzungsuntersagung nicht mehr zu erzielen sind, ist der Ertragsverlust - der grundsätzlich maßgeblich ist - gleichzusetzen mit dem Jahresnutzwert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.06.2011 - 2 C 10.530 -, juris). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2016 - 3 O 345/16
Streitwertbemessung: Klage gegen eine Nutzungsuntersagung
Handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die infolge der Nutzungsuntersagung nicht mehr zu erzielen sind, ist der Ertragsverlust gleichzusetzen mit dem Jahresnutzwert (VGH München, B. v. 28.06.2011 - 2 C 10.530; vgl. Senat, B. v. 08.02.2007 - 3 O 18/07; B. v. 18.05.2011 - 3 M 38/11, zit. jeweils nach juris). - VGH Bayern, 19.11.2025 - 15 C 25.1879
Streitwertbeschwerde, Dachausbau und Nutzungsänderung, Jahresnutzwert
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es hierbei auch weder auf den steuerrechtlichen Ertrag, Gewinn oder Verlust (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2011 - 2 C 10.530 - juris Rn. 4;… B.v. 27.2.2007 - 1 C 05.2815 - juris Rn. 5), noch auf die vom Landratsamt für den Erlass des Bescheids festgesetzten Kosten i.H.v. 2.927,11 Euro, die sich ihrerseits nach dem Verwaltungsaufwand und einem Prozentsatz der angegebenen Baukosten i.H.v. 212.210,93 Euro gemäß der Baubeschreibung zum Bauantrag vom 5. April 2017 (Bl. 8 der Behördenakte) richten (vgl. Art. 5, 6, 8 Abs. 1 KG i.V.m. TarifNr. 2.I.1/1.24 KVz), an.
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