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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.11.1969 - II C 115.67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,2748
BVerwG, 27.11.1969 - II C 115.67 (https://dejure.org/1969,2748)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1969 - II C 115.67 (https://dejure.org/1969,2748)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1969 - II C 115.67 (https://dejure.org/1969,2748)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen - Auswirkungen einer Ernennung eines Berufsunteroffiziers zum Fahnenjunker ohne Beförderung zu einem Offiziersdienstgrad auf die Festsetzung von Dienstbezügen - Unterscheidung zwischen Kriegsoffiziersnachwuchs und aktivem ...

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.02.1960 - II C 327.57
    Auszug aus BVerwG, 27.11.1969 - II C 115.67
    Durch den Nebensatz "auch wenn sie nicht auf unbegrenzte Dienstzeit übernommen worden sind" sollten die Berufsoffiziere ausgeklammert werden (vgl.Urteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 21 = DÖV 1961, 233]).

    Ähnliche Zweifel bestanden - auch im Heer - bezüglich der zu Reserveoffizieren beförderten Berufsunteroffiziere (vgl. das bereits erwähnteUrteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 -).

  • BVerwG, 12.05.1969 - VI C 29.66

    Rechtsstand der zu Fahnenjunkern ernannten Berufsunteroffiziere des Heeres - …

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1969 - II C 115.67
    Dieser Auffassung ist schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Gründen seinesUrteils vom 12. Mai 1969 - BVerwG VI C 29.66 - (RiA 1969 S. 192) entgegengetreten.
  • BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 102.78

    Versorgungsrechtliche Rechtsstellung der Kriegsoffizieranwärter der früheren …

    Zum versorgungsrechtlichen Rechtsstand eines zum Kriegsoffizieranwärter ernannten Berufsunteroffiziers der früheren Kriegsmarine (Anschluß BVerwG, 12.05.1969, 6 C 29.66, RiA 1969, 192, und BVerwG, 27.11.1969, 2 C 115.67).

    Bei der Beantwortung dieser Frage sind die vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilenvom 12. Mai 1969 - BVerwG 6 C 29.66 - (RiA 1969, 192) undvom 27. November 1969 - BVerwG 2 C 115.67 - zur Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 entwickelten Grundsätze zu beachten, auch wenn diese Entscheidungen zu einem abweichenden Sachverhalt ergangen sind.

    Die Zuordnung der zu Fahnenjunkern der Berufsoffizierlaufbahn ernannten Berufsunteroffiziere zu den Berufsoffizieren hat der 2. Senat in demUrteil vom 27. November 1969 - BVerwG 2 C 115.67 - wie folgt begründet: Der Senat wäre an die entgegenstehende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nur dann gebunden, wenn dieses in Anwendung des irrevisiblen früheren Wehrrechts dargelegt hätte, daß die zu Fahnenjunkern der Berufsoffizierlaufbahn ernannten Berufsunteroffiziere trotz Übernahme in die Offizierlaufbahn den Status der Berufsunteroffiziere uneingeschränkt behalten hätten.

  • BVerwG, 30.10.1970 - VI C 15.69

    Strukturelle Verbesserung der Versorgung von Berufsunteroffizieren trotz Wahl der …

    Da sich ihre Erwartung auf Übernahme in das Militärahwärterverhältnis infolge des staatlichen Zusammenbruchs nicht mehr erfüllen konnte, sollte diesen Berufsunteroffizieren durch das Antragsrecht nach § 53 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1961) die Möglichkeit eröffnet werden, einen entsprechenden versorgungsrechtlichen Ausgleich auf der Grundlage der Militäranwärterversorgung zu erlangen, wenn dies für die Bemessung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge günstiger ist (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres vom 22. Juni 1961, BTDrucks., 3. Wahlperiode, Drucks. 2852 zu Nr. 28; ferner Urteil vom 27. November 1969 - BVerwG II C 115.67 -).
  • BVerwG, 27.11.1969 - II C 108.67

    Erfordernis des Antrags auf die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) zu …

    Im vorliegenden Rechtsstreit bedarf es - anders als in der bei dem Senat zur Entscheidung anstehenden Verwaltungsstreitsache BVerwG II C 115.67 - nicht der Entscheidung, ob der Kläger durch seine Ernennung zum Fahnenjunker-Unteroffizier vor Ablauf des 8. Mai 1945 einen Rechtsstand erworben hat, der es rechtfertigt, ihn bei der Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 2 G 131 als Berufsoffizier zu behandeln und ihm - im Hinblick auf seine Dienstzeit von zehn und mehr Jahren - Versorgung nach Kapitel I dieses Gesetzes zu gewähren.
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