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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.02.1997 - 2 C 14.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3836
BVerwG, 27.02.1997 - 2 C 14.96 (https://dejure.org/1997,3836)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1997 - 2 C 14.96 (https://dejure.org/1997,3836)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - 2 C 14.96 (https://dejure.org/1997,3836)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer und -ermittler - Verdacht explosionsgefährlicher Stoffe - Einsatzzulage für Sprengstoffentschärfer und -ermittler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 47; EZulV (Fassung 1987) § 11

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 05.05.1995 - 2 C 13.94

    Besoldungsrecht - Stellenzulage - Verwendung in zulagefähiger Funktion

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1997 - 2 C 14.96
    Danach wird die angemessene Besoldung grundsätzlich in der Form des dem verliehenen Amt entsprechenden Grundgehalts mit Ortszuschlag gewährt, während nur ausnahmsweise eine weitere Differenzierung durch Zulagen vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1995 - BVerwG 2 C 13.94 - (BVerwGE 98, 192 f.) und vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 39.94 - (ZBR 1996, 45) und - BVerwG 2 C 40.94 - (Buchholz 240.1 Nr. 15)).
  • BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 40.94

    Anspruch auf eine Stellenzulage sowie eine Aufwandsentschädigung - Abnahme der …

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1997 - 2 C 14.96
    Danach wird die angemessene Besoldung grundsätzlich in der Form des dem verliehenen Amt entsprechenden Grundgehalts mit Ortszuschlag gewährt, während nur ausnahmsweise eine weitere Differenzierung durch Zulagen vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1995 - BVerwG 2 C 13.94 - (BVerwGE 98, 192 f.) und vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 39.94 - (ZBR 1996, 45) und - BVerwG 2 C 40.94 - (Buchholz 240.1 Nr. 15)).
  • BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 39.94

    Stellenzulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder - Außendienst - …

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1997 - 2 C 14.96
    Danach wird die angemessene Besoldung grundsätzlich in der Form des dem verliehenen Amt entsprechenden Grundgehalts mit Ortszuschlag gewährt, während nur ausnahmsweise eine weitere Differenzierung durch Zulagen vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1995 - BVerwG 2 C 13.94 - (BVerwGE 98, 192 f.) und vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 39.94 - (ZBR 1996, 45) und - BVerwG 2 C 40.94 - (Buchholz 240.1 Nr. 15)).
  • OVG Niedersachsen, 13.06.2024 - 5 LC 52/22

    Gewährung einer Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer und …

    Zur Auslegung der Voraussetzung des "Einsatzes im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen" in § 11 Abs. 1 Satz 2 EZulV ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.2.1997 - BVerwG 2 C 14.96 -, juris) zur Auslegung der Voraussetzung "Gegenstände, die den Verdacht rechtfertigen, explosionsgefähliche Stoffe zu enthalten" und "Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich" in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EZulV in der Fassung vom 6.3.1987 (BGBl. I S. 762) heranzuziehen.

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dessen Entscheidung vom 27. Februar 1997 (- BVerwG 2 C 14.96 -, juris) sei für den Streitfall ohne Relevanz, weil sich die seinerzeitige Fassung der Norm von der streitgegenständlichen Fassung maßgeblich unterscheide.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 27. Februar 1997 (- BVerwG 2 C 14.96 -, juris) festgestellt, dass der eine Erschwerniszulage nach § 11 EZulV rechtfertigende Verdacht, dass ein Gegenstand gefährliche Stoffe enthalte, hinreichend konkret sein und deshalb im Einzelfall auf konkreten und objektivierbaren Anhaltspunkten beruhen müsse.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 27. Februar 1997 (- BVerwG 2 C 14.96 -, juris) die entsprechenden Grundsätze aufgestellt, welche auch im Streitfall gälten.

    Soweit das Verwaltungsgericht inhaltliche Anforderungen im Hinblick auf die Auslegung dieser Norm aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1997 (- BVerwG 2 C 14.96 - , juris) gewonnen habe, habe jener Entscheidung ein Normtext zugrunde gelegen, der sich vom Normtext der hier anzuwendenden Vorschrift maßgeblich unterscheide, so dass die in jener Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf den Streitfall nicht übertragbar seien.

    Zu dieser Normfassung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 1997 (- BVerwG 2 C 14.96 -, juris) entschieden, dass die Formulierungen "Gegenstände, die den Verdacht rechtfertigen, explosionsgefährliche Stoffe zu enthalten" sowie Tätigsein "im unmittelbaren Gefahrenbereich" in dem Sinne zu verstehen sind, dass ein hinreichend konkreter - d. h. im Einzelfall auf konkreten und objektivierten Anhaltspunkten beruhender - Verdacht vorliegen muss, dass ein Gegenstand explosionsgefährliche Stoffe enthält.

    Der Sache nach hieran - also an die lediglich abstrakte Gefahrenlage - anknüpfend, hat es zur weiteren Präzisierung ausgeführt, dass Untersuchungen zum Zwecke der Verdachtserforschung - also Ermittlungen im Hinblick darauf, ob bestimmte Objekte Gegenstände darstellen, die den Verdacht rechtfertigen, explosionsgefährliche Stoffe zu enthalten - von § 11 EZulV1987 nicht erfasst werden (BVerwG, Urteil vom 27.2.1997 - BVerwG 2 C 14.96 -, juris Rn. 24).

    Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1997 in tatsächlicher Hinsicht eine Fallkonstellation zugrunde lag, die sich von der des Streitfalls unterscheidet - der dortige Kläger war als ein zum Sprengstoffermittler ausgebildeter Kriminalhauptkommissar an einzelnen Tagen in der Sicherheitszentrale des Bundeskanzleramts eingesetzt, wo er dort eingehende Sendungen (Briefe, Pakete und Päckchen) in einem baulich besonders gesicherten Raum mit einer Röntgeneinrichtung auf unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen überprüft hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1997 - BVerwG 2 C 14.96 -, juris Rn. 1) -, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang.

    Damit werden erkennbar die bundesverwaltungsgerichtlichen Ausführungen zu Sinn und Zweck der Zulage (vgl. Urteil vom 27.2.1997 - BVerwG 2 C 14.96 -, juris Rn. 19) in Bezug genommen.

  • VG Greifswald, 24.03.2023 - 6 A 1199/19

    Erschwerniszulage für Kampfmittelabwehrfeldwebel der Bundeswehr anlässlich …

    Rn. 12 Darüber hinaus könne zur Auslegung des § 11 EZulV, insbesondere der Klärung der Frage, wann ein "unmittelbarer Gefahrenbereich" und "verdächtige Gegenstände" vorliegen würden, nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1997 (Az. 2 C 14.96) zurückgegriffen werden.

    Rn. 36 Dass Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1997 (- 2 C 14/96 -, juris Rn. 19ff.) zu der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung des § 11 EZulV (BGBl. I S. 1101) in Zusammenschau mit dem Sinn und Zweck der Zulage entschieden, dass sich die mit der Zulage abzugeltende besondere Erschwernis nicht erst bei einer objektiven Gefährdung, die von dem zu beseitigenden Gegenstand ausgeht, sondern bereits im Falle eines "gerechtfertigten Verdachts", dass es sich bei dem Gegenstand um einen Sprengkörper handelt, realisiert.

    Auch das Erfordernis einer Tätigkeit "im unmittelbaren Gefahrenbereich" verlangt einen hinreichend konkretisierenden Verdacht im Sinne von guten Gründen für die Annahme, dass der weiter zu behandelnde Gegenstand explosionsgefährlich ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1997, a - 2 C 14/96 -, juris Rn. 21).

    Deswegen ist nicht anzunehmen, dass sämtliche Maßnahmen, die der Klärung der Beschaffenheit eines Gegenstandes dienen, als zulagenberechtigende Tätigkeiten anzuerkennen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1997, - 2 C 14/96 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 15.01.2025 - 2 B 36.24

    Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler

    Erforderlich ist, dass ausreichende Anhaltspunkte für die konkrete Gefahr eines Schadens durch die Explosion eines Sprengkörpers im Einzelfall vorliegen (wie BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 C 14.96 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 7).

    Rn. 13 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 C 14/96 - (…Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 7 = juris Rn. 19 ff.) ausgeführt:.

    Rn. 17 bb) Die Fragen zu 4. bis 7. sind auf der Basis der dargestellten und - wie ausgeführt - unverändert maßgeblichen Senatsrechtsprechung im Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 C 14.96 - (…Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 7 = juris Rn. 19 ff.) dahingehend zu beantworten, dass es nicht auf die allgemeine Gefahrenlage im Einsatzland ankommt - einerlei, wie man die von der Beschwerde verwendeten Begriffe leicht, mittel und hoch in diesem Zusammenhang definieren würde -, sondern dass es stets ausreichender Anhaltspunkte für die konkrete Gefahr eines Schadens durch die Explosion eines Sprengkörpers im Einzelfall bedarf.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21

    Erschwerniszuschläge für Sprengstoffentschärfer

    Rn. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Regelung des § 11 Abs. 1 EZulV - unter anderem unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer früheren Fassung der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 C 14.96 -, juris Rn. 19 ff.) - dahin ausgelegt, dass für die Gewährung der vom Kläger begehrten Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer nur dann Raum sei, wenn die Gegenstände des Einsatzes "im Hinblick auf unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen hinreichend konkret verdächtig" seien, wohingegen eine abstrakte Gefahr oder der Umstand, dass Einsätze Teil einer Maßnahme zur Abwehr potentieller Gefahren für Leib und Leben seien, zur Begründung des Zulagenanspruchs nicht ausreichten.

    Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen - überzeugend - dargelegt, aus welchen Gründen der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1997 (a. a. O.) zur alten Rechtslage entwickelte allgemeine Maßstab für die Annahme eines die Erschwerniszulage rechtfertigenden Verdachts auch für die hier anzuwendende Neufassung des § 11 Abs. 1 EZulV zugrunde zu legen ist, die auf Art. 1 Nr. 8 der Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Besoldungsänderungsverordnung 1998 - BesÄndV 98) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378) zurückgeht.

    Sie ergeben sich - wie oben dargelegt - nicht bereits daraus, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1997 (a. a. O.) zu einer anderen Fassung der Zulagebestimmung ergangen ist - die allerdings unter anderem ebenfalls die Erfordernisse des gegenstandsbezogenen Verdachts und der Tätigkeit "im unmittelbaren Gefahrenbereich" enthielt - und dass sie einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt betraf (Posteingangskontrollen im Bundeskanzleramt).

  • VG Magdeburg, 30.11.2020 - 8 A 328/19

    Hinreichend konkreter Gefahrenverdacht als Voraussetzung der Gewährung der Zulage …

    Rn. 27 Sie wendet unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.1997 (2 C 14.96) ein, für die Rechtfertigung einer Erschwerniszulage müsse ein Verdacht hinreichend konkret sein, dass ein Gegenstand gefährliche Stoffe enthalte.

    Für diese Fassung der Verordnung hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1997 - 2 C 14.96 -, juris, Rn. 19 ff.; Urteil vom 27.02.1997 - 2 C 19.96 -, juris) in Zusammenschau mit dem Sinn und Zweck der Zulage entschieden, dass sich die mit der Zulage abzugeltende besondere Erschwernis nicht erst bei einer objektiven Gefährdung, die von dem zu beseitigen Gegenstand ausgeht, sondern bereits im Falle eines gerechtfertigten Verdachts, dass es sich bei dem Gegenstand um einen Sprengkörper handelt, realisiert.

    Deswegen ist nicht anzunehmen, dass sämtliche Maßnahmen, die der Klärung der Beschaffenheit eines Gegenstandes dienen, als zulagenberechtigende Tätigkeiten anzuerkennen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1997 - 2 C 14.96 -, juris, Rn. 20).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2025 - 2 LB 199/23
    Rn. 11 Darüber hinaus könne zur Auslegung des § 11 EZulV, insbesondere der Klärung der Frage, wann ein "unmittelbarer Gefahrenbereich" und "verdächtige Gegenstände" vorliegen würden, nicht auf die Entscheidung des Eufach0000000011s vom 27. Februar 1997 (Az. 2 C 14.96) zurückgegriffen werden.

    Rn. 39 Für die Definition der Tatbestandsmerkmale des § 11 Abs. 1 Satz 2 EZulV schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Eufach0000000011s an, das in seinem Beschluss vom 15. Januar 2025 (…a. a. O., juris) im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 EZulV auf sein Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 C 14/96 - Bezug genommen und dieses wie folgt wiedergegeben hat:.

  • BVerwG, 27.02.1997 - 2 C 17.96

    Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer und -ermittler - Verdacht …

    Der eine Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer oder -ermittler rechtfertigende Verdacht, daß ein Gegenstand explosionsgefährliche Stoffe enthält (§ 11 EZulV), muß hinreichend konkret sein und deshalb im Einzelfall auf konkreten und objektivierten Anhaltspunkten beruhen (wie Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 2 C 14.96 -).
  • BVerwG, 27.02.1997 - 2 C 15.96

    Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer und -ermittler - Verdacht …

    Der eine Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer oder -ermittler rechtfertigende Verdacht, daß ein Gegenstand explosionsgefährliche Stoffe enthält (§ 11 EZulV), muß hinreichend konkret sein und deshalb im Einzelfall auf konkreten und objektivierten Anhaltspunkten beruhen (wie BVerwG 2 C 14.96).
  • BVerwG, 27.02.1997 - 2 C 16.96

    Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer und -ermittler - Verdacht …

    Der eine Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer oder -ermittler rechtfertigende Verdacht, daß ein Gegenstand explosionsgefährliche Stoffe enthält (§ 11 EZulV), muß hinreichend konkret sein und deshalb im Einzelfall auf konkreten und objektivierten Anhaltspunkten beruhen (wie Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 2 C 14.96).
  • BVerwG, 27.02.1997 - 2 C 20.96

    Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer und -ermittler - Verdacht …

    Der eine Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer oder -ermittler rechtfertigende Verdacht, daß ein Gegenstand explosionsgefährliche Stoffe enthält (§ 11 EZulV), muß hinreichend konkret sein und deshalb im Einzelfall auf konkreten und objektivierten Anhaltspunkten beruhen (wie Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 2 C 14.96 -).
  • BVerwG, 27.02.1997 - 2 C 19.96

    Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer und -ermittler - Verdacht …

  • BVerwG, 27.02.1997 - 2 C 12.96

    Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer und -ermittler - Verdacht …

  • BVerwG, 27.02.1997 - 2 C 13.96

    Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer und -ermittler - Verdacht …

  • BVerwG, 27.02.1997 - 2 C 18.96

    Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer und -ermittler - Verdacht …

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