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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 09.05.2022 - 2 C 16/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,10685
OVG Saarland, 09.05.2022 - 2 C 16/22 (https://dejure.org/2022,10685)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09.05.2022 - 2 C 16/22 (https://dejure.org/2022,10685)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09. Mai 2022 - 2 C 16/22 (https://dejure.org/2022,10685)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 CoronaVV SL, § 161 Abs 2 VwGO
    Kostenentscheidung nach Erledigung; Maskenpflicht im ÖPNV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 161 Abs. 2
    Entscheidung über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes nach billigem Ermessen; Aufhebung des angeordneten Gebots einer FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Klärungsanlass schwieriger Rechtsfragen nach übereinstimmender Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • OVG Bremen, 30.06.2020 - 2 B 147/20
    Auszug aus OVG Saarland, 09.05.2022 - 2 C 16/22
    Dieser Umstand lässt sich aber nicht der Sphäre eines der Beteiligten zuordnen, denn es liegt hier in der Natur der Sache, dass situativ in kurzen zeitlichen Abständen eine Anpassung des Maßnahmenkatalogs der Rechtsverordnung an das aktuelle Infektionsgeschehen und die entsprechenden wissenschaftlichen Bewertungen zu erfolgen hat.[vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 27.4.2020 - 2 B 147/20 -, juris][vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 27.4.2020 - 2 B 147/20 -, juris].
  • OVG Saarland, 29.12.2004 - 1 U 3/04

    Fernstraßenplanung; vordringlicher Bedarf; Aussetzung von Amts wegen

    Auszug aus OVG Saarland, 09.05.2022 - 2 C 16/22
    Im Übrigen befreit der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den nach Außerkrafttreten der Norm erledigten Streitstoff zu entscheiden.[vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2004 - 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 66, und vom 29.12.2004 - 1 U 3/04 und 1 U 4/04 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 67, sowie die Beschlüsse vom 26.5.2006 - 2 R 5/06 - und vom 31.5.2006 - 2 Q 3/06 -, SKZ 2006, 227, Leitsatz Nr. 82][vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2004 - 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 66, und vom 29.12.2004 - 1 U 3/04 und 1 U 4/04 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 67, sowie die Beschlüsse vom 26.5.2006 - 2 R 5/06 - und vom 31.5.2006 - 2 Q 3/06 -, SKZ 2006, 227, Leitsatz Nr. 82] Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung von durch den Prozess aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen allein mit Blick auf den § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr veranlasst.[Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.8.2015 - 2 A 193/14 - und vom 23.12.2014 - 2 A 342/13 -][Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.8.2015 - 2 A 193/14 - und vom 23.12.2014 - 2 A 342/13 -] Dies gilt auch insoweit, als Fragen der Zulässigkeit eines Antrags einer eingehenden Prüfung bedürfen.
  • OVG Saarland, 01.03.2022 - 2 B 17/22

    Corona-Krise; Erledigung der Hauptsache nach Verordnungänderung; gerichtliche …

    Rn. 1 Der Antragsteller hat mit Eingang bei Gericht am 1.2.2022 begehrt, den § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 25.1.2022 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I Seite 85_2) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - 2 C 16/22 - vorläufig außer Vollzug zu setzen.
  • OVG Saarland, 04.10.2022 - 2 C 77/22

    Kostenentscheidung nach Aufhebung einer Veränderungssperre

    Rn. 5 Nach Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung durch den in der Hauptsache erledigten Prozess aufgeworfener nicht einfach zu beantwortender Rechtsfragen oder gar eine gegebenenfalls erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts allein mit Blick auf den § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr veranlasst.[vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.5.2022 - 2 C 16/22 - (Corona), Nr. 70 der Leitsatzübersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts, und vom 16.7.2021 - 2 B 171/21 - und vom 9.8.2021 - 2 B 328/21 -, Nr. 53 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts, ständige Rechtsprechung][vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.5.2022 - 2 C 16/22 - (Corona), Nr. 70 der Leitsatzübersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts, und vom 16.7.2021 - 2 B 171/21 - und vom 9.8.2021 - 2 B 328/21 -, Nr. 53 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts, ständige Rechtsprechung].
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