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| BVerwG, 13.04.1978 - II C 17.75 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Kostentarife - Nebentätigkeit - Grundlage für Entgeltberechnung
Verfahrensgang
- VG Münster, 29.11.1972 - IV K 366/70
- BVerwG, 13.04.1978 - II C 17.75
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88
Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Arzt - Nordrhein-Westfalen
Dem Beamten bleibt der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens, jedenfalls, soweit er, wie hier, die ihm seitens des Dienstherrn erbrachten Leistungen ihrer Art nach Dritten (z.B. Probanden, Prozeßparteien oder Krankenkassen) nicht gesondert in Rechnung stellen kann (vgl. Urteil vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 17.75 -). - BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 10.83
Beamteter Hochschullehrer; Nutzungsentgelt; Nebentätigkeit; Verjährung
Sie halten sich im dargelegten Rahmen des § 81 a LEG a.F. sowie der Nr. 2 Abs. 1 LNTVO a.F. = § 10 = § 10 Abs. 1, 2 LNTVO n.F. Bei der erforderlichen Prüfung der Angemessenheit des Nutzungsentgelts ist das Berufungsgericht zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, wonach es sich um einen Ausgleich für diejenigen Vorteile handelt, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er, soweit ihm Personal und Sachmittel des Dienstherrn zur Verfügung stehen, eigene Aufwendungen hierfür erspart, und wonach ferner das Nutzungsentgelt in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen muß, wobei dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen Nutzens verbleiben muß (vgl. insbesondere Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 -; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - ; vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 17.75 - ). - BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 55.84
Beamtenrecht - Nebentätigkeit - Nutzungsentgelt
Bei der Prüfung der Angemessenheit des Nutzungsentgelts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, daß es sich um einen Ausgleich für die Vorteile handelt, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er, soweit ihm Personal und Sachmittel des Dienstherrn zur Verfügung stehen, eigene Aufwendungen hierfür erspart; das Nutzungsentgelt muß ferner in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen, wobei dem Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirschaftlichen Nutzens verbleiben muß (vgl. insbesondere Urteile des Senats vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 -; vom 7. November 1974 - BVerwG 2 C 22.72 - ; vom 26. Januar 1978 - BVerwG 2 C 34.74 - ; vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 17.75 - ). - BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 47.88
Festsetzung von Nutzungsentgelten durch den Dienstherrn - Erstellung von …
Dem Beamten bleibt der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens, jedenfalls, soweit er, wie hier, die ihm seitens des Dienstherrn erbrachten Leistungen ihrer Art nach Dritten (z.B. Probanden, Prozeßparteien oder Krankenkassen) nicht gesondert in Rechnung stellen kann (vgl. Urteil vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 17.75 - ). - BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 36.88
Entrichtung eines Nutzungsentgelts auf der Grundlage der angegebenen …
Dem Beamten bleibt der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens, jedenfalls, soweit er, wie hier, die ihm seitens des Dienstherrn erbrachten Leistungen ihrer Art nach Dritten (z.B. Probanden, Prozeßparteien oder Krankenkassen) nicht gesondert in Rechnung stellen kann (vgl. Urteil vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 17.75 - ).
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