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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.10.1991 - 2 C 21.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4903
BVerwG, 17.10.1991 - 2 C 21.90 (https://dejure.org/1991,4903)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1991 - 2 C 21.90 (https://dejure.org/1991,4903)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1991 - 2 C 21.90 (https://dejure.org/1991,4903)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beihilfe - Familienhilfe - Haushaltshilfe - Beihilfefähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 775
  • NVwZ 1992, 380 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 21.10.2014 - 5 B 30.14

    Beihilfefähigkeit von Familien- und Haushaltshilfen; Begriff der überwiegenden …

    Soweit der Verordnungsgeber darüber hinaus auch solche Aufwendungen als beihilfefähig bewertet, die zwar anlassbezogen sind, aber den vorstehenden Zielen nur mittelbar zu dienen bestimmt sind und zudem starke Bezüge zum Bereich der privaten Lebensführung aufweisen, ist es ihm grundsätzlich unbenommen, zum einen die Beihilfeleistung pauschalierend auf Fallgestaltungen zu beschränken, die mit einem besonders starken Einschnitt in die Lebensführung der Familie verbunden sind, (Urteil vom 17. Oktober 1991 - BVerwG 2 C 21.90 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 6 S. 10) und zum anderen die tatbestandlichen Voraussetzungen in einer den Anforderungen der Massenverwaltung gerecht werdenden Weise zu regeln.

    Dieses hatte in dem bereits zitierten Urteil vom 17. Oktober 1991 (- BVerwG 2 C 21.90 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 6 S. 10) in Bezug auf die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) i.d.F. vom 19. April 1985 (GMBl 1985 S. 290), die die Gewährung einer Familien- und Haushaltshilfe davon abhängig machte, dass die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist, ausgeführt, dass der Vorschriftengeber insoweit in typisierender Weise von der sogenannten Haushaltsführungsehe ausgegangen sei, bei der ein Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen sei, seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch Führung des Haushalts erfülle und dabei nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sei.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2014 - 2 S 1877/13

    Beihilfe für die Kosten einer Haushaltshilfe - Aufteilung der Haushaltsführung …

    Diese Gründe greifen aber dann nicht ein, wenn - wie auch hier - der erkrankte Ehegatte den Hauhalt vor seiner Erkrankung nicht überwiegend geführt hat (vgl. zu diesem Gedanken: BVerwG, Urteil vom 17.10.1991 - 2 C 21.90 - NJW 1992, 775).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2005 - 10 A 10492/05

    Beihilfefähigkeit einer Familien- und Haushaltshilfe nach Krankenhausaufenthalt

    Indes ist ebenso anerkannt, dass Beihilfeansprüche grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden können, soweit Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe ausschließen oder beschränken, sondern dass in diesem Fall auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht erst dann zurückgegriffen werden kann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. vom 17. Oktober 1991, ZBR 1992, S. 158).
  • VG Freiburg, 02.04.2009 - 6 K 1959/08

    Anschlussheilbehandlung; Tagessätze; Pauschalpreise; Fürsorgepflicht

    Es ist mit der Fürsorgepflicht nicht zu vereinbaren, wenn der Beamte wesentliche Teile der Kosten im Bereich von Leistungen für Anschlussheilbehandlungen selbst tragen muss, da diese Leistungen weder lediglich mittelbare Folgekosten einer Erkrankung darstellen (vgl. zu Fahrtkosten: BVerwG, Urt.v. 17.10.1991, NJW 1992, 775 [BVerwG 17.10.1991 - 2 C 21/90] und Urt.v. 10.06.1999 - 2 C 29.98 - NVwZ-RR 2000, 99) noch der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind.
  • BVerwG, 03.02.1993 - 2 B 9.93

    Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im …

    Ein solcher den Rückgriff auf die Grundnorm der Fürsorgepflicht gebietender Ausnahmetatbestand ist jedoch nur dann zulässig, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwGE 38, 134 [BVerwG 26.05.1971 - VI C 24/68]; 79, 249 [BVerwG 26.04.1988 - 9 C 28/86]m.w.N. sowie Urteil vom 17. Oktober 1991 - BVerwG 2 C 21.90 - ).
  • VG München, 09.07.2015 - M 17 K 14.3676

    Kein Anspruch auf Erstattung von Komfortleistungen im Rahmen der Wahlleistung …

    Derartige nicht medizinisch indizierte Leistungen sind auch nicht unmittelbar durch die Krankheit verursacht und damit als mittelbare Folgekosten aus den allgemeinen Bezügen des Beamten zu bestreiten (…BayVGH, B. v. 14...2008 - 14 ZB 07.1314 - juris Rn. 4; BVerwG, U. v. 17.10.1991 - 2 C 21/90 - juris Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 - 3 B 21.13

    Abgeordneter; Beihilfe; Familien- und Haushaltshilfe; Sechs-Monats-Frist

    Rn. 25 Die Familien- und Haushaltshilfe muss aus Anlass (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBhV: "… wegen …") der außerhäuslichen Unterbringung des Angehörigen tätig werden und dabei einen typischerweise besonders starken Einschnitt in die Lebensführung der Familie abmildern [vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 2 C 21.90 -, juris Rn. 18, 21 zu dem mit Ablauf des 13. Februar 2009 (vgl. Ziffer IV. des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 16. Februar 2009, GMBl. S. 138) außer Kraft getretenen, aufgrund der Ermächtigung in § 200 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I. S. 675) erlassenen § 6 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) des Bundesministeriums des Innern in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 919), in ihrem hier interessierenden Teil geändert durch die Siebenundzwanzigste allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 17. Dezember 2003 (GMBl. S. 227)].
  • VG Ansbach, 04.04.2017 - AN 1 K 16.02265

    Kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für ein Einbettzimmer während eines …

    Derartige nicht medizinisch indizierte Leistungen seien nicht unmittelbar durch die Krankheit verursacht und damit als mittelbare Folgekosten aus den allgemeinen Bezügen des Beamten zu bestreiten (…BayVGH, B.v, 14.8.2008, Az. 14 ZB 07.1314, Rn. 4, juris; BVerwG, U.v. 17.10.1991, Az. 2 C 21/90, Rn. 24, juris).
  • VG München, 09.07.2015 - M 17 K 14.2779

    Kein Anspruch auf Erstattung von Komfortleistungen im Rahmen der Wahlleistung …

    Derartige nicht medizinisch indizierte Leistungen sind auch nicht unmittelbar durch die Krankheit verursacht und damit als mittelbare Folgekosten aus den allgemeinen Bezügen des Beamten zu bestreiten (…BayVGH, B. v. 14.8.2008 - 14 ZB 07.1314 - juris Rn. 4; BVerwG, U. v. 17.10.1991 - 2 C 21/90 - juris Rn. 24).
  • VG Stade, 18.09.2003 - 3 A 2218/02

    Kosten für eine Haushaltshilfe

    Zu dieser Voraussetzung hat das BVerwG - ihm folgend das Nds. OVG - in seiner von den Beteiligten erwähnten Entscheidung vom 17.10.1991 ( 2 C 21/90 ) ausgeführt:.
  • BVerwG, 16.12.1992 - 2 B 181.92

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 8 …

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