Rechtsprechung
| BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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BayBesG § 11; BhV § 5 Abs. 1 Satz 1; GOÄ § 6 a
Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt; Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen; Unklarheiten des Gebührenrechts. - Bundesverwaltungsgericht
BayBesG § 11
Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen; Gesetzesvorbehalt; Unklarheiten des Gebührenrechts; Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht
- Judicialis
BayBesG § 11; ; BhV § 5 Abs. 1 Satz 1; ; GOÄ § 6 a
- Wolters Kluwer
Maßgeblichkeit der Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte hinsichtlich der Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen nach den Maßstäben des Beihilferechts ; Berechnung der Beihilfe auf der Grundlage einer überhöhten Arztabrechnung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BayBesG § 11; BhV § 5 Abs. 1 Satz 1; GOÄ § 6a
Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht; Gesetzesvorbehalt; Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen; Unklarheiten des Gebührenrechts - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95
Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der …
Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Arztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 S. 18).Die behördliche Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, ist keine Ermessensentscheidung und unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.).
Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (…vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13; Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung der Ärzte für Radiologie in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.
Die erforderliche Klarheit der Auslegung muss nicht allgemein etwa durch Richtlinien, sondern kann auch konkret zwischen dem Dienstherrn und dem Beihilfeberechtigten hergestellt werden (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O. S. 20).
- BGH, 13.06.2002 - III ZR 186/01
Minderungspflicht nach § 6a GOÄ bei Leistungen externer Ärzte für …
Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01 - (BGHZ 151, 102) seien gemäß § 6 a GOÄ die nach dieser Gebührenordnung berechneten Gebühren auch bei vollstationären privatärztlichen Leistungen, die von "niedergelassenen anderen Ärzten" erbracht würden, um 15 v.H. zu mindern.Mit Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01 - (BGHZ 151, 102 ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Honoraranspruch eines niedergelassenen anderen Arztes, der auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit der stationären Behandlung stehende ärztliche Leistungen erbringt, auch dann nach § 6 a GOÄ der Gebührenminderung unterliegt, wenn er diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht hat.
Zwar war bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 die Frage, ob bei Leistungen externer Ärzte im Auftrag eines Krankenhausarztes der Gebührenanspruch gemäß § 6 a GOÄ zu mindern ist, in Rechtsprechung und Schrifttum äußerst umstritten (vgl. die ausführlichen Darstellungen des Meinungsstandes in dem Urteil des BGH vom 13. Juni 2002, a.a.O. S. 109 f., sowie in dem Urteil erster Instanz vom 13. Februar 2002, S. 10 ff. UA).
Wohl überwiegend wurde die vom Kläger geteilte Auffassung vertreten, Honorare für Leistungen niedergelassener Ärzte, die in eigener Praxis und mit eigenen Mitteln erbracht werden, unterlägen nicht der Minderungspflicht nach § 6 a GOÄ (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, a.a.O. S. 109).
- BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92
Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten …
Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
Danach verzichten die Beihilfevorschriften auf eine eigenständige Konkretisierung des Begriffs "angemessen" (vgl. Urteile vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 1 und vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 ) und begrenzen die Kostenerstattung grundsätzlich auf die Gebühren, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreiten.Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13;… Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung der Ärzte für Radiologie in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird.
- BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02
Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter …
Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - (DVBl 2004, 1420, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) entschieden hat, genügen die Beihilfevorschriften des Bundes als Verwaltungsvorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts.Als solchen fehlt ihnen die vom erkennenden Senat im Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - (…a.a.O.) für erforderlich gehaltene gesetzliche Grundlage.
- VGH Bayern, 08.07.2003 - 3 BV 02.789
Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2003 (3 BV 02.789) wird zurückgewiesen.das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2003 (3 BV 02.789) aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Februar 2002 zurückzuweisen.
- BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 12.93
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen - Berechnung auf einer Auslegung der …
Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13;… Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung der Ärzte für Radiologie in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird. - BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 17.92
Zahnärztliche Leistung als Bestandteil einer anderen zahnärztlichen Leistung - …
Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13;… Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung der Ärzte für Radiologie in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird. - BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 25.92
Beihilfe (Beamte) bei zweifelhafter Auslegung des Gebührenrechts; …
Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
Aus dem Grundsatz, dass Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - a.a.O., - BVerwG 2 C 17.92 - ZBR 1994, 227, - BVerwG 2 C 25.92 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 6 S. 8 und - BVerwG 2 C 12.93 - ZBR 1994, 188 - LS - Urteil vom 21. September 1995 - BVerwG 2 C 37.94 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 11 S. 13;… Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.), kann der Kläger keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Abrechnung der Ärzte für Radiologie in ungemindertem Umfang als Bemessungsgrundlage für die Beihilfe zugrunde gelegt wird. - BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 39.87
Zahnärztliche Leistungen - Beihilfefähigkeit - Gebührensatz
Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
Danach verzichten die Beihilfevorschriften auf eine eigenständige Konkretisierung des Begriffs "angemessen" (vgl. Urteile vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 1 und vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 ) und begrenzen die Kostenerstattung grundsätzlich auf die Gebühren, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreiten. - VerfGH Bayern, 13.12.1995 - 17-V-92
Bestimmung der Rechtsnatur bundesrechtlicher Beihilfevorschriften; Versagung der …
Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 32.03
Denn sie verlieren dadurch den Charakter von Verwaltungsvorschriften nicht (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - Vf. 17-V-92 - BayVerfGHE 48, 149 ). - BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 37.94
Zahnarzthonorar - Pulpa - Exstirpation - Beihilfe - Zahnarzt - Abrechnung
- BVerwG, 09.10.2014 - 5 C 26.13
Aufwendungen; Begriff der Aufwendungen; Aufwendungsbegriff; …
Sie ist auch im Rahmen der Prüfung des beihilferechtlichen Anspruchs jedenfalls grundsätzlich nach bürgerlichem Recht zu beantworten (vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 32.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 S. 4 und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 30.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 16 S. 9). - VGH Bayern, 22.06.2015 - 14 BV 14.2067
Der eigene beamtenrechtliche Beihilfeanspruch eines im Familienzuschlag …
Diese Vorschrift ist die in den entscheidenden Passagen gleichgebliebene Nachfolgeregelung zu Art. 86a BayBG a.F., mit dem der Bayerische Gesetzgeber zum 1. Juli 2007 das Ziel verfolgt hat, die (wesentlichen) Regelungen über die Fürsorge zugunsten seiner Beamten in Krankheits- Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen in das Bayerische Beamtengesetz aufzunehmen, um das bayerische Beihilferecht den grundgesetzlichen Erfordernissen anzupassen (vgl. LT-Drs. 15/6302 S. 1 f.; zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts an Beihilfevorschriften vgl. z.B. BVerwG, U.v. 28.10.2004 - 2 C 32.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15). - VG Dresden, 18.10.2007 - 3 K 3095/04
Verwaltungsgericht Dresden hält um Selbstbehalt verminderte Beihilfezahlungen an …
Weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2004 (Az. 2 C 32.03, 2 C 33.03), nach denen auch eine Bezugnahme im Landesrecht auf die nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Beihilfevorschriften des Bundes grundgesetzwidrig sei, seien erst nach Inkrafttreten der Sächsischen Beihilfeverordnung am 1.9.2004 ergangen.
- VG Minden, 31.08.2009 - 4 K 222/09
Implantologische Zahnbehandlung der Ehefrau eines im Dienst des beklagten Landes …
Rn. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.4.1994 - 2 C 17.92 - und - 2 C 10.92 - ; bestätigt durch Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 32.03 -, ZBR 2005, 169. - VG Minden, 17.08.2009 - 4 K 3420/08
Übernahme der Kosten für eine implantologische Zahnbehandlung bei medizinischer …
Rn. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.4.1994 - 2 C 17.92 - und - 2 C 10.92 - ; bestätigt durch Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 32.03 -, ZBR 2005, 169. - VG Bayreuth, 21.11.2008 - B 5 K 08.700
Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen - Kompositfüllungen in …
Auch dem Freistaat Bayern ist seinerzeit in einem Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht aufgegeben worden (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, Az.: 2 C 32.03), die Rechtslage an die grundgesetzlichen Erfordernisse anzupassen.
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