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| OVG Saarland, 07.07.2022 - 2 C 326/20 |
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Verfahrensgang
- OVG Saarland, 07.07.2022 - 2 C 326/20
- BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 5.22
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Saarland, 10.07.2024 - 2 C 158/23
Schließung von Gastronomiebetrieben anlässlich der Corona-Pandemie (Saarland)
Rn. 15 Mit Urteil vom 7.7.2022 - 2 C 326/20 - hat der Senat festgestellt, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP vom 30.10.2020 unwirksam gewesen sei und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Normenkontrollantrag sei zulässig, weil der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Regelung habe.Rn. 27 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahren 2 C 326/20 sowie des Verfahrens 2 B 327/20 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Rn. 162 Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung in dem Beschluss des Senats vom 3.11.2020 - 2 C 326/20 - auf 25.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
- OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20
Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Betriebsverbots für …
Mit einem am 4.11.2020 gestellten Normenkontrollantrag (Az.: 2 C 326/20) wendet er sich gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020.[vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Art. 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, S. 1049 ff. vom 31.10.2020][vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Art. 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, S. 1049 ff. vom 31.10.2020] Im vorliegenden Eilverfahren beantragt der Antragsteller diese Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
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