Rechtsprechung
| BVerwG, 06.09.1984 - 2 C 37.82 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Besoldungsrecht - Pflegekind - Begriff
Verfahrensgang
- VG Münster, 29.10.1980 - 4 K 1729/79
- BVerwG, 06.09.1984 - 2 C 37.82
Papierfundstellen
- NJW 1985, 932
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 07.08.1991 - 10 RKg 15/91
Pflegekindschaftsverhältnis im Erwachsenenalter
Die Begründung eines familienähnlichen Bandes im Sinne der Vorschrift sei für Fälle zu verneinen, in denen das Pflegeverhältnis erst im Erwachsenenalter begründet werde und der Pflegling erheblich älter als der Betreuende sei (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- Urteil vom 6. September 1984 - 2 C 37.82 - Buchholz 235 § 40 Bundesbesoldungsgesetz -BBesG- Nr. 4).Der gemeinsame Senat hat das Verfahren eingestellt, nachdem der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Mai 1991 beschlossen hatte, daß er nicht an der im Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 2 C 37.82 - dargelegten Rechtsauffassung festhalte.
An dieser Auslegung des § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ist der Senat nicht durch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 6. September 1984 - 2 C 37.82 - (BVerwG Buchholz 235 § 40 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Nr. 4) gehindert.
- BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 45.84
Allein erziehende Beamte - Höhe des Ortszuschlags - Minderjähriges Kind - …
Die kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlages in den Stufen 3 und höher folgen den Voraussetzungen, die auch für die Gewährung des Kindergeldes maßgebend sind (vgl. BVerfGE 4, 249 [BVerfG 21.07.1955 - 1 BvL 33/51] [270 f.]; BVerwGE 66, 147 [152]; Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 2 C 37.82 -). - BVerwG, 20.12.1989 - 2 B 171.89
Darlegungserfordernis bei einer Nichtzulassungsbeschwerde - Begriff der …
Dieses hat unter Zugrundelegung des Urteils des beschließenden Senats vom 6. September 1984 - BVerwG 2 C 37.82 - (Buchholz 235 § 40 Nr. 4 = NJW 1985, 932) in tatsächlicher und rechtlicher Würdigung die Voraussetzungen für die Gewährung des Ortszuschlags der Stufe 4 verneint.
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