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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.03.1974 - II C 47.72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,890
BVerwG, 14.03.1974 - II C 47.72 (https://dejure.org/1974,890)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.1974 - II C 47.72 (https://dejure.org/1974,890)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 1974 - II C 47.72 (https://dejure.org/1974,890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Berufssoldaten - Gewährung von Unfallausgleichsleistungen - Berechnung einer Arbeitsunfallrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 45, 92
  • DVBl 1977, 117
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 22.05.1969 - II C 105.65

    Zur Bewertung der dienstunfallbedingten MdE eines durch Vorschädigung in der …

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1974 - II C 47.72
    Wie die Höhe bei einem Vorschaden zu bemessen sei, habe das Bundesverwaltungsgericht erstmals zu einem vergleichbaren Sachverhalt und zu einer inhaltlich gleichen Norm (§ 149 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 [GV.NW. S. 272]) in seinem Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG II C 105.65 - (BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65]) dargelegt.

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65] [115, 116]) habe diese Berechnung abgelehnt und hierzu folgende Grundsätze aufgestellt: Eine Anrechnung der Rente (Grundrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz auf den Unfallausgleich sehe das Gesetz nicht vor.

    Ebenfalls könne sich ein Zweitschaden an demselben Körperteil geringfügig auswirken, weil sich dann die Folgen "ganz oder zum Teil mit den bereits vorhandenen Beeinträchtigungen" deckten (so BVerwGE 32, 114 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65]).

    Da der Landesgesetzgeber in Kenntnis der seit zwei Jahren veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1969 (BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65]) und der speziellen Regelung des Zweitschadens im Soldatenversorgungsgesetz die hier entscheidungserhebliche Frage offengelassen habe, sei es unbedenklich, den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts uneingeschränkt zu folgen.

    Er ist mit der Revision der Auffassung, daß das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1969 (BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65]) nur Ausführungen über den Grund - nicht über die Höhe - des Unfallausgleichs enthalte und daß der dort aufgezeigte Berechnungsmodus bei der Ermittlung der Höhe des Unfallausgleichs unbeachtlich sei.

    Gestritten wird allein darum, ob auch bei der Berechnung der Höhe des dem Kläger zustehenden Unfallausgleichs die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG II C 105.65 - (BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65] [113, 114]) entwickelt hat, zu bewerten ist oder nach der - nach Ansicht der Revision zu beachtenden - sogenannten Substraktionsmethode, die in den Richtlinien vom 31. August 1959 (Amtsblatt S. 454) - Nr. 3 Sätze 2 und 3 zu § 149 LBG - wie folgt beschrieben ist:.

    Richtig ist zwar, daß der Dienstherr nur für die Folgen des Dienstunfalls Unfallausgleich zu gewähren hat (vgl. BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65] [112]), nicht also für die Folgen der Vorschädigung.

    Der vom Senat im Urteil vom 22. Mai 1969 - a.a.O. S. 112 - zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, daß der Dienstherr nicht mit den Folgen einer dienstunfallunabhängigen Vorschädigung belastet werden soll, bleibt demnach gewahrt.

    Einen Ausgleich dafür, daß Mehrbelastungen des Dienstherrn entstehen können, weil die Dienstunfallfolgen bei einem nicht vorgeschädigten Beamten nicht oder nicht in dieser Art und Schwere aufgetreten wären, bietet der ebenfalls bereits im Urteil vom 22. Mai 1969 (a.a.O. S. 114) - im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - hervorgehobene Umstand, daß bei einem Vorgeschädigten die durch eine weitere gesundheitliche Schädigung bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit - diese für sich allein bewertet - nicht stets höher als bei einem Nicht-Vorgeschädigten ist, sondern je nach den Umstanden des Einzelfalls auch geringer sein oder sogar entfallen kann.

    Nicht nur bei der Ermittlung des rechtlichen Grundes, sondern auch bei der Ermittlung der Höhe der im Sozialversicherungsrecht vorgesehenen Unfallrente wird jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Vorschädigung nach den Grundsätzen bewertet, die der Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1969 (a.a.O. S. 113) - dort zum Grund des Anspruchs auf Unfallausgleich - dargelegt hat.

    Entsprechendes muß für die Subtraktion gelten; und die Erwähnung der "Gesamtminderung" im Urteil des Senats vom 22. Mai 1969, die sich auf das Bundesversorgungsrecht bezieht, hatte nur den Zweck, darzutun, daß die für die Gewährung des begehrten Unfallausgleichs maßgebliche dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht durch ein bestimmtes rechnerisches Schema - Addition oder Subtraktion - ermittelt werden kann (vgl. BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65] [115]).

    Das Berufungsgericht hat sich somit im Ergebnis zu Recht an die im Urteil des Senats vom 22. Mai 1969 (BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65] [113, 114]) entwickelten Grundsätze gehalten.

  • BVerwG, 10.10.1962 - VI C 180.60

    Anspruch eines Beamten auf Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß § 129a …

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1974 - II C 47.72
    Das Bundesverwaltungsgericht setze somit seine ständige Rechtsprechung, wonach der Unfallausgleich eingeführt worden sei, um die Unterschiede in der Rechtsstellung der von einem Unfall betroffenen Bediensteten, vor allem zwischen den Beamten einerseits und den Arbeitern andererseits, auszugleichen, folgerichtig fort (zu vgl. BVerwGE 15, 51; 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63]; 25, 46 [BVerwG 05.09.1966 - V C 218/65]; 32, 323) [BVerwG 04.07.1969 - VII C 52/68].

    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon in seinen Entscheidungen BVerwGE 15, 51 (53, 54) [BVerwG 10.10.1962 - VI C 180/60]und 21, 282 (283) dargelegt, daß der Einführung des Unfallausgleichs in das Beamtenrecht vor allem das Bestreben zugrunde lag, die Behandlung der Unfallverletzten Beamten derjenigen der Arbeiter anzugleichen, die unter den gleichen Unfallbedingungen neben ihrem Arbeitseinkommen die Uhfallrente aus der Sozialversicherung beziehen.

  • BVerwG, 15.09.1966 - II C 95.64

    Minderung der Erwerbsfähigkeit - Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers - …

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1974 - II C 47.72
    Daß der Kläger einen Anspruch auf Unfallausgleich dem Grunde nach habe (BVerwGE 25, 46), sei unter den Beteiligten nicht mehr streitig.

    Das Bundesverwaltungsgericht setze somit seine ständige Rechtsprechung, wonach der Unfallausgleich eingeführt worden sei, um die Unterschiede in der Rechtsstellung der von einem Unfall betroffenen Bediensteten, vor allem zwischen den Beamten einerseits und den Arbeitern andererseits, auszugleichen, folgerichtig fort (zu vgl. BVerwGE 15, 51; 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63]; 25, 46 [BVerwG 05.09.1966 - V C 218/65]; 32, 323) [BVerwG 04.07.1969 - VII C 52/68].

  • BSG, 29.04.1964 - 2 RU 155/62
    Auszug aus BVerwG, 14.03.1974 - II C 47.72
    Nach diesen Grundsätzen (vgl. BSGE 9, 104 [111]; 21, 63 [65]) ist bei der Ermittlung, wie hoch die durch eine gesundheitliche Schädigung verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit - diese für sich allein bewertet - für eine bereits durch eine frühere Schädigung in ihrer Erwerbsfähigkeit geminderte Person ist, von der individuellen Erwerbsfähigkeit auszugehen, also von derjenigen Erwerbsfähigkeit, die dem Betroffenen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles - und damit auch der Vorschädigung - unmittelbar vor Eintritt des Zweitschadens verblieben war; sodann ist festzustellen, welcher Teil dieser unmittelbar vor Eintritt des Zweitschadens noch vorhanden gewesenen - individuellen - und mit 100 v.H. anzusetzenden Erwerbsfähigkeit durch dieses Ereignis verloren ging.
  • BVerwG, 17.01.1974 - V C 97.72

    Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1974 - II C 47.72
    Auch für diese Rechtsgebiete hat die Rechtsprechung jedoch klargestellt, daß bei der Ermittlung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch alle Schädigungsfolgen nicht etwa die einzelnen MdE-Werte zusammengerechnet werden dürfen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. März 1966 - 8 RV 815.64 - [BSGE 24, 275 [276]] und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1974 - BVerwG V C 97.72 -).
  • BSG, 03.03.1966 - 8 RV 815/64

    Bestimmung des MdE-Grades bei wehrdienstbedingter Schädigung eines Körperteils, …

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1974 - II C 47.72
    Auch für diese Rechtsgebiete hat die Rechtsprechung jedoch klargestellt, daß bei der Ermittlung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch alle Schädigungsfolgen nicht etwa die einzelnen MdE-Werte zusammengerechnet werden dürfen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. März 1966 - 8 RV 815.64 - [BSGE 24, 275 [276]] und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1974 - BVerwG V C 97.72 -).
  • BVerwG, 08.07.1969 - II C 40.66

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Gewährung von Unfallausgleich

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1974 - II C 47.72
    Das Bundesverwaltungsgericht setze somit seine ständige Rechtsprechung, wonach der Unfallausgleich eingeführt worden sei, um die Unterschiede in der Rechtsstellung der von einem Unfall betroffenen Bediensteten, vor allem zwischen den Beamten einerseits und den Arbeitern andererseits, auszugleichen, folgerichtig fort (zu vgl. BVerwGE 15, 51; 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63]; 25, 46 [BVerwG 05.09.1966 - V C 218/65]; 32, 323) [BVerwG 04.07.1969 - VII C 52/68].
  • BVerwG, 30.06.1965 - VI C 38.63
    Auszug aus BVerwG, 14.03.1974 - II C 47.72
    Das Bundesverwaltungsgericht setze somit seine ständige Rechtsprechung, wonach der Unfallausgleich eingeführt worden sei, um die Unterschiede in der Rechtsstellung der von einem Unfall betroffenen Bediensteten, vor allem zwischen den Beamten einerseits und den Arbeitern andererseits, auszugleichen, folgerichtig fort (zu vgl. BVerwGE 15, 51; 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63]; 25, 46 [BVerwG 05.09.1966 - V C 218/65]; 32, 323) [BVerwG 04.07.1969 - VII C 52/68].
  • BVerwG, 04.07.1969 - VII C 52.68

    Erlaubnispflichtigkeit des allgemeinen Güternahverkehrs - Eigenes Recht des …

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1974 - II C 47.72
    Das Bundesverwaltungsgericht setze somit seine ständige Rechtsprechung, wonach der Unfallausgleich eingeführt worden sei, um die Unterschiede in der Rechtsstellung der von einem Unfall betroffenen Bediensteten, vor allem zwischen den Beamten einerseits und den Arbeitern andererseits, auszugleichen, folgerichtig fort (zu vgl. BVerwGE 15, 51; 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63]; 25, 46 [BVerwG 05.09.1966 - V C 218/65]; 32, 323) [BVerwG 04.07.1969 - VII C 52/68].
  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 27.99

    Unfallausgleich, - für durch Vorschädigung in der Erwerbsfähigkeit bereits …

    Auch aus den Urteilen vom 22. Mai 1969 - BVerwG 2 C 105.65 - (BVerwGE 31, 110) und vom 14. März 1974 - BVerwG 2 C 47.72 - (BVerwGE 45, 92) ergibt sich nicht, dass die sog. Substraktionsmethode, wie sie die hier anzuwendende Fassung des § 35 Abs. 2 BeamtVG vorsieht, verfassungswidrig ist.
  • BVerwG, 28.07.1992 - 4 B 153.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die …

    Hierzu führt sie als Entscheidungen an: BVerwGE 18, 154 [BVerwG 20.03.1964 - VII C 10/61]; 36, 192 [BVerwG 28.10.1970 - VI C 129/67]; 39, 345 [BVerwG 24.02.1972 - II C 4/70]; 44, 1 [BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73]; 45, 99 [BVerwG 14.03.1974 - II C 47/72].
  • BVerwG, 08.04.1976 - II C 51.72

    Begriff des Dienstunfalls i.S.v. § 135 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 148 …

    Der erkennende Senat hat in den Urteilen vom 22. Mai 1969 - BVerwG II C 105.65 - (BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65]) und vom 14. März 1974 - BVerwG II C 47.72 - (BVerwGE 45, 92) dargelegt, wie bei einer nicht auf einem anerkannten Dienstunfall beruhenden "Vorschädigung" eines durch einen Dienstunfall in der Erwerbsfähigkeit beschränkten Beamten der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in bezug auf die Gewährung von Unfallausgleich zu bestimmen ist.
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