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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.05.1987 - 2 C 56.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2137
BVerwG, 14.05.1987 - 2 C 56.86 (https://dejure.org/1987,2137)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.1987 - 2 C 56.86 (https://dejure.org/1987,2137)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 1987 - 2 C 56.86 (https://dejure.org/1987,2137)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mehrarbeit - Polizeibeamte - Gerichtstermine - Dienstlicher Anlaß - Dienstzeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 72 Abs. 2; SaarlBG § 87 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 250
  • NVwZ 1987, 892
  • DVBl 1987, 1160
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 1.81

    Keine rückwirkende Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1987 - 2 C 56.86
    Die über diesen gesetzlich bestimmten Rahmen geleistete Mehrarbeit darf durch Freizeitausgleich oder durch Vergütung nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen (§ 87 Abs. 2 Satz 2 und 3; § 48 BBesG in Verbindung mit der dazu erlassenen MVergV) gewährt werden (vgl. Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 1.81 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1677/10

    An- und Ablegen der Polizeiuniform keine Arbeitszeit; für Dienstwaffe und …

    Rn. 22 Zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts und damit zur Arbeitszeit gehört etwa die Wahrnehmung amtlicher oder gerichtlicher Termine als Vertreter des Dienstherrn oder die dienstlich veranlasste Aussage als Zeuge oder Sachverständiger, z.B. als Polizeibeamter (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.05.1987 - 2 C 56.86 -, BVerwGE 77, 250; s.a. Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Arbeitszeit der Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg [VwV-AZPol] vom 21.01.1999, GABl. S. 184).

    Erforderlich ist, dass die Inanspruchnahme zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehört oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.05.1982 - 2 C 49.80 -, ZBR 1983, 126, und vom 14.05.1987 - 2 C 56.86 -, Buchholz 237.9 § 87 SaarLBG Nr. 1; Beschluss vom 11.09.2009 - 2 B 29.09 -, Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2011 - 4 S 1676/10

    An- und Ablegen der Polizeiuniform als Arbeitszeit

    Rn. 21 Zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts und damit zur Arbeitszeit gehört etwa die Wahrnehmung amtlicher oder gerichtlicher Termine als Vertreter des Dienstherrn oder die dienstlich veranlasste Aussage als Zeuge oder Sachverständiger, z.B. als Polizeibeamter (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.05.1987 - 2 C 56.86 -, BVerwGE 77, 250; s.a. Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Arbeitszeit der Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg [VwV-AZPol] vom 21.01.1999, GABl. S. 184).

    Erforderlich ist, dass die Inanspruchnahme zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehört oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.05.1982 - 2 C 49.80 -, ZBR 1983, 126, und vom 14.05.1987 - 2 C 56.86 -, Buchholz 237.9 § 87 SaarLBG Nr. 1; Beschluss vom 11.09.2009 - 2 B 29.09 -, Juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 4 B 28.12

    Vor- und nachbereitendes Tätigkeiten eines Feuerwehrbeamten (hier: An- und …

    Ausgehend von diesem Verständnis sind als zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts und damit zur Arbeitszeit eines Beamten gehörig etwa die Wahrnehmung amtlicher oder gerichtlicher Termine als Vertreter des Dienstherrn oder die dienstlich veranlasste Aussage als Zeuge oder Sachverständiger erachtet worden (dazu BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1987 - 2 C 56.86 -, juris), hingegen nicht die Wegezeiten zur und von der Dienstleistung (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 25. August 2011, a.a.O., Rn. 6), wobei dies sowohl für den täglichen Weg zur Arbeit gilt, ungeachtet dessen, ob er durch Verlegung der Dienststelle, Abordnung oder Versetzung verlängert worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 1990 - 2 B 43.90 -, juris, und vom 12. November 1993 - 6 P 8.92 -, juris), als auch (allgemein) für die Reisezeiten bei Dienstreisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 C 26.79 -, juris, und vom 9. Juni 1983 - 2 C 47.80 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 24.11.2009 - 11 K 3998/08

    Polizeidienst; Arbeitszeit; Rüstzeit

    Zum Dienst in diesem Sinne gehört danach etwa auch die Wahrnehmung amtlicher oder gerichtlicher Termine als Vertreter des Dienstherrn oder die dienstlich veranlasste Aussage als Zeuge oder Sachverständiger, z.B. als Polizeibeamter (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.05.1987 - 2 C 56/86 -, BVerwGE 77, 250).
  • BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 42.88

    Zuschuß zum Tagegeld bei Dienstreisen

    Sie war auf seine dienstliche Tätigkeit zurückzuführen und war dem Dienstherrn gegenüber zu erbringen (vgl. Urteil vom 14. Mai 1987 - BVerwG 2 C 56.86 -, BVerwGE 77, 250 hinsichtlich der Zeugenaussage eines Polizeibeamten).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1990 - 2 A 83/89
    Es handelt sich hierbei um eine Regelung, die die Mehrarbeit nicht schlechthin regelt, sondern sich nur auf eine Teilgruppe der im "Einzelfall" ("Ausnahmefall") mehrbeanspruchten Beamten bezieht (vgl. BVerwGE 48, 99, 104; 77, 250, 252).
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