Rechtsprechung
| BVerwG, 16.08.2012 - 2 C 6.12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Einstellung eines Verfahrens nach gemeinsamer Erledigterklärung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einstellung eines Verfahrens nach gemeinsamer Erledigterklärung
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 19.07.2010 - 6 K 811/09
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2011 - 2 A 11114/10
- BVerwG, 15.03.2012 - 2 B 61.11
- BVerwG, 16.08.2012 - 2 C 6.12
Wird zitiert von ... (7)
- VG Bayreuth, 23.04.2019 - B 5 K 17.584
Anforderungen an die Beurteilung der Dienstfähigkeit
Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 6.12 - sowie B.v. 13.03.2014 - 2 B 49.12 - jeweils juris). - VG Regensburg, 16.01.2019 - RO 1 K 17.2209
Versetzung in den Ruhestand eines Beamten bei Erkrankung
Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015, 2 C 37.13 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013, 2 C 6.12 sowie B.v. 13.3.2014, 2 B 49.12). - VG Regensburg, 22.11.2017 - RO 1 K 16.1699
Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand
Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 6.12 - sowie B.v. 13.03.2014 - 2 B 49.12 - jeweils juris).
- VG Berlin, 15.02.2019 - 28 L 296.18
Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer psychischen Krankheit
Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - BVerwG 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 6.12 - sowie Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 -, jeweils juris). - VG Regensburg, 02.12.2021 - RO 1 K 21.600
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde darstellen, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 6.12 - sowie B.v. 13.3.2014 - 2 B 49.12). - VG Bayreuth, 08.11.2022 - B 5 K 21.171
Fehlverhalten eines Lehrers, psychische Erkrankung als Ursache, Frage der …
Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 6.12 - sowie B.v. 13.03.2014 - 2 B 49.12 - jeweils juris). - VG Bayreuth, 23.01.2024 - B 5 K 22.657
Dienstunfähigkeit einer Lehrerin, Persönlichkeitsstörung, Rechtmäßigkeit der …
Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 6.12 - sowie B.v. 13.03.2014 - 2 B 49.12 - jeweils juris).
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