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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.08.2012 - 2 C 6.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,25932
BVerwG, 16.08.2012 - 2 C 6.12 (https://dejure.org/2012,25932)
BVerwG, Entscheidung vom 16.08.2012 - 2 C 6.12 (https://dejure.org/2012,25932)
BVerwG, Entscheidung vom 16. August 2012 - 2 C 6.12 (https://dejure.org/2012,25932)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (7)

  • VG Bayreuth, 23.04.2019 - B 5 K 17.584

    Anforderungen an die Beurteilung der Dienstfähigkeit

    Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 6.12 - sowie B.v. 13.03.2014 - 2 B 49.12 - jeweils juris).
  • VG Regensburg, 16.01.2019 - RO 1 K 17.2209

    Versetzung in den Ruhestand eines Beamten bei Erkrankung

    Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015, 2 C 37.13 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013, 2 C 6.12 sowie B.v. 13.3.2014, 2 B 49.12).
  • VG Regensburg, 22.11.2017 - RO 1 K 16.1699

    Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand

    Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 6.12 - sowie B.v. 13.03.2014 - 2 B 49.12 - jeweils juris).
  • VG Berlin, 15.02.2019 - 28 L 296.18

    Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer psychischen Krankheit

    Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - BVerwG 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 6.12 - sowie Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 -, jeweils juris).
  • VG Regensburg, 02.12.2021 - RO 1 K 21.600

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

    Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde darstellen, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 6.12 - sowie B.v. 13.3.2014 - 2 B 49.12).
  • VG Bayreuth, 08.11.2022 - B 5 K 21.171

    Fehlverhalten eines Lehrers, psychische Erkrankung als Ursache, Frage der …

    Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 6.12 - sowie B.v. 13.03.2014 - 2 B 49.12 - jeweils juris).
  • VG Bayreuth, 23.01.2024 - B 5 K 22.657

    Dienstunfähigkeit einer Lehrerin, Persönlichkeitsstörung, Rechtmäßigkeit der …

    Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 6.12 - sowie B.v. 13.03.2014 - 2 B 49.12 - jeweils juris).
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