Rechtsprechung
| VGH Bayern, 27.02.2006 - 2 CS 05.2999 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10)
- VGH Bayern, 25.03.2013 - 2 ZB 11.2105
Baubeseitigung; Außenbereich; Landschaftsschutzverordnung
Demgegenüber befasst sich die Entscheidung des Senats vom 27. Februar 2006 (Az. 2 CS 05.2999) mit einer anderen Grundstückslage.Der Entscheidung des Senats vom 27. Februar 2006 (a.a.O.), lässt sich für eine Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzverordnung im hier gegenständlichen Bereich nichts entnehmen.
- VG München, 02.08.2010 - M 8 K 09.3559
Klagebefugnis der ... gegen einen, eine Beseitigungsanordnung aufhebenden …
Rn. 14 Mit Schreiben vom 5. April 2006 verwiesen die Bevollmächtigten des Beigeladenen zur Begründung auch auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2006, Az.: 2 CS 05.2999.In diesem Zusammenhang wurde auch auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2006 (Az.: M 8 S.05.3195) - muss heißen 2 CS 05.2999, das erstgenannte Aktenzeichen ist das des Verwaltungsgerichts München (Anmerkung des Verfassers) - verwiesen, wonach die Landschaftsschutzverordnung teilweise unwirksam geworden sein könnte.
- VG München, 02.05.2019 - M 11 K 18.1438
Vorbescheid für Neubau wird nicht gewährt
Ferner ist anerkannt, dass zum Innenbereich auch eine sich an das letzte Gebäude noch anschließende, angemessen große Freifläche, die als Garten, Hof, Stellplatz oder in ähnlicher Weise bebauungsakzessorisch genutzt wird, gehören kann (…BayVGH, U.v. 9.3.2005 - 1 N 03.1765 - juris Rn. 7; B.v. 27.2.2006 - 2 CS 05.2999 - juris Rn. 5;… VG München, U.v. 20.5.2010 - M 11 K 09.2743 - juris Rn. 16;… Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 34 Rn. 19;… Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 132. EL Februar 2019, § 34 Rn. 25).
- VG München, 15.10.2020 - M 11 K 17.4928
Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich
Es ist anerkannt, dass zum Innenbereich auch eine sich an das letzte Gebäude noch anschließende, angemessen große Freifläche, die als Garten, Hof, Stellplatz oder in ähnlicher Weise bebauungsakzessorisch genutzt wird, gehören kann (…BayVGH, U.v. 9.3.2005 - 1 N 03.1765 - juris Rn. 7; B.v. 27.2.2006 - 2 CS 05.2999 - juris Rn. 5;… VG München, U.v. 20.5.2010 - M 11 K 09.2743 - juris Rn. 16). - VG München, 02.08.2010 - M 8 K 09.3553
Klagebefugnis der ... gegen einen, eine Beseitigungsanordnung aufhebenden …
Rn. 15 Auf die gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2005 eingelegte Beschwerde der Beigeladenen hin änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2006 den Beschluss vom 11. Oktober 2005 dahingehend ab, dass die aufschiebende Wirkung der gegen die Bescheide der Klägerin vom … und … Juli 2005 eingelegten Widersprüche wieder hergestellt werde, soweit sie die Einfriedung und das Schwimmbecken auf dem Grundstück der Beigeladenen zum Gegenstand hätten (Az.: 2 CS 05.2999). - VG München, 28.03.2011 - M 8 K 10.972
Außenbereich; Beseitigungsanordnung; Vertrauensschutz
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 27. Februar 2006, Az. 2 CS 05.2999, die Freifläche vor dem Waldrand noch dem Innenbereich zugeordnet. - VG München, 02.08.2010 - M 8 K 09.3557
Klagebefugnis der ... gegen einen, eine Beseitigungsanordnung aufhebenden …
In diesem Zusammenhang wurde auch auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2006 (Az.: M 8 S.05.3195) - muss heißen 2 CS 05.2999, das erstgenannte Aktenzeichen ist das des Verwaltungsgerichts München (Anmerkung des Verfassers) - verwiesen, wonach die Landschaftsschutzverordnung teilweise unwirksam geworden sein könnte. - VG München, 02.08.2010 - M 8 K 09.3554
Klagebefugnis der ... gegen einen, eine Beseitigungsanordnung aufhebenden …
In diesem Zusammenhang wurde auch auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2006 (Az.: M 8 S.05.3195) - muss heißen 2 CS 05.2999, das erstgenannte Aktenzeichen ist das des Verwaltungsgerichts München (Anmerkung des Verfassers) - verwiesen, wonach die Landschaftsschutzverordnung teilweise unwirksam geworden sein könnte. - VG München, 02.08.2010 - M 8 K 09.3564
Ein, eine Beseitigungsanordnung der als Bauaufsichtsbehörde tätigen Gemeinde …
Rn. 13 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Lage der Einzäunung im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet zweifelhaft sei, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2006 (Az.: M 8 S 05.3195) - muss richtigerweise heißen Aktenzeichen 2 CS 05.2999 (Anmerkung der Verfassers) - ausgeführt habe. - VGH Bayern, 05.05.2008 - 2 ZB 08.271
Fehlende Zulassungsgründe; Außenbereich/Innenbereich; Splittersiedlung
Denn die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses wäre offensichtlich keine lediglich bebauungsakzessorische Grundstücksnutzung, die in einem gewissen Umgriff auch noch außerhalb der grundsätzlich durch die vorhandene Bebauung markierten Grenze zum Außenbereich zulässig sein könnte (vgl. BayVGH v. 27.2.2006 Az. 2 CS 05.2999).
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