Rechtsprechung
| ArbG Trier, 25.08.2020 - 2 Ca 1105/18 |
Verfahrensgang
- ArbG Trier, 25.08.2020 - 2 Ca 1105/18
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2022 - 7 Sa 327/20
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2022 - 7 Sa 333/21
Annahmeverzugsvergütung - Auskunft über Entgelterhöhungen vergleichbarer …
Rn. 20 Da die Beklagte den Kläger nicht beschäftigen wollte, weil sie ihn für arbeitsunfähig gehalten hat und hält, reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Trier unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1105/18 Klage ein.Rn. 61 Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Arbeitsgerichts vom 25 August 2020, Az. 2 Ca 1105/18, ergebe sich, dass der Kläger seit dem 9. Juli 2018 arbeitsfähig sei.
Rn. 74 Das Landesarbeitsgericht hat die Akten Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7 Sa 327/20 (Arbeitsgericht Trier 2 Ca 1105/18) und 7 Sa 38/21 (Arbeitsgericht Trier 2 Ca 1034/20) beigezogen.
Sie hat deutlich gemacht, dass nach ihrer Auffassung die dem Kläger zugesprochenen Ansprüche allesamt auf der - aus ihrer Sicht fehlerhaften - Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier vom 25. August 2020, Az. 2 Ca 1105/18, beruhten.
Rn. 92 Auch die von der Beklagten im Verfahren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7 Sa 327/20 (Arbeitsgericht Trier 2 Ca 1105/18) vorgetragenen Anhaltspunkte für eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers sind keine hinreichenden Indizien für eine solche im der Zeit ab Dezember 2020.
Rn. 93 Die von der Beklagten im Verfahren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7 Sa 327/20 (Arbeitsgericht Trier 2 Ca 1105/18) geschilderten - im Einzelnen streitigen - Vorfälle datieren aus der Zeit der Wiedereingliederung, in der gerade noch keine volle Arbeitsfähigkeit bestand.
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2022 - 7 Sa 38/21
Annahmeverzugsvergütung - Auskunft über Entgelterhöhungen vergleichbarer …
C. erstellten Sachverständigengutachtens wird auf Bl. 164 ff. d. A. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7 Sa 327/20 (Arbeitsgericht Trier 2 Ca 1105/18) Bezug genommen, wegen des Ergebnisses seiner mündlichen Befragung durch das Arbeitsgericht auf das Sitzungsprotokoll vom 25.08.2020, Bl. 369 ff. d. A. 7 Sa 327/20 .Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 25.08.2020, Az. 2 Ca 1105/18, ergebe sich, dass der Kläger seit dem 09.07.2018 arbeitsfähig sei.
Rn. 121 das erstinstanzliche Urteil sei fehlerhaft und könne keinen Bestand haben, da es auf dem fehlerhaften und nicht rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.08.2020, Az. 2 Ca 1105/18, beruhe.
Rn. 147 Das Landesarbeitsgericht hat die Akte Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7 Sa 327/20 (Arbeitsgericht Trier 2 Ca 1105/18) beigezogen.
Sie hat deutlich gemacht und im Einzelnen ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung die dem Kläger zugesprochenen Ansprüche allesamt auf der - aus ihrer Sicht fehlerhaften - Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier vom 25.08.2020, Az. 2 Ca 1105/18, beruhten.
Das im Verfahren Arbeitsgericht Trier, Az. 2 Ca 1105/18 erstellte Gutachten des Dr. med.
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2022 - 7 Sa 327/20
Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugsvergütung
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.08.2020 - Az. 2 Ca 1105/18 - wird auf Kosten der Beklagten mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Tenor in Ziffer 11 lautet:.Rn. 122 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.08.2020, Az. 2 Ca 1105/18, abzuändern und die Klage abzuweisen..
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