Rechtsprechung
| ArbG Rheine, 14.06.2000 - 2 Ca 306/00 |
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Verfahrensgang
- ArbG Rheine, 14.06.2000 - 2 Ca 306/00
- LAG Hamm, 26.04.2001 - 4 Sa 1503/00
- BAG, 19.02.2002 - 1 AZR 343/01
Wird zitiert von ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2005 - L 8 AL 537/03
Abgrenzung; Arbeitgeber; Arbeitslosengeld; Arbeitsverhältnis; Auslauffrist; …
Rn. 4 Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer wurde zum 31. Juli 2000 durch eine arbeitgeberseitige krankheitsbedingte Kündigung beendet (Kündigungsschreiben vom 19. Juni 2000, Vergleich vor dem Arbeitsgericht Celle vom 19. Juli 2000 - 2 Ca 306/00 -. Nach Kenntniserlangung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 29. August 2000 die für den Zeitraum vom 21. Juni 1999 bis 20. März 2000 gezahlten Leistungen in Höhe von 20.611,74 DM zurück. In dem Bewilligungsbescheid sei darauf hingewiesen worden, dass der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen sei, wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder im Anschluss daran durch den Arbeitgeber beendet werde. Eine Ausnahme sei zu machen, wenn der Arbeitgeber berechtigt gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Diese Voraussetzung läge nicht vor. Die Klägerin legte Widerspruch mit der Begründung ein, sie sei berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Sie berufe sich hierzu auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Januar 1990 (1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87) zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 128 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).Rn. 15 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (auch die Leistungsakte des Arbeitnehmers) sowie die Akten des Arbeitsgerichts Celle - 2 Ca 306/00 - verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
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