Rechtsprechung
| OVG Brandenburg, 29.08.2001 - 2 D 70/00 |
Verfahrensgang
- OVG Brandenburg, 29.08.2001 - 2 D 70/00
- BVerwG, 30.05.2002 - 9 CN 2.01
Wird zitiert von ... (20)
- OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01
Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz, …
Regelt eine neue Abgaben (hier: Beitrags-)satzung mit ihrem Inkrafttreten ausdrücklich das Außerkrafttreten von Vorgängersatzungen, so ist dies im Zweifel dahin zu verstehen, dass die außer Kraft gesetzten Satzungen auch dann keine Geltung mehr beanspruchen sollen, wenn sich die neue Satzung - aus welchen Gründen auch immer - materiell als unwirksam erweisen sollte (Fortführung der Senatsrechtsprechung aus dem Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE -).Eine solche Aufhebungsregelung indiziert den Willen des Satzungsgebers, dass er auf diese vorgehenden Beitragssatzungen wegen der ihnen anhaftenden Fehler bzw. der Ungewissheit ihrer Gültigkeit auch in dem Fall, dass sich seine Neuregelung als ungültig erweisen sollte, nicht zurückgreifen will (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE - UA S. 9 f., ferner BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289).
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 L 219/09
Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung einer zentralen …
Eine solche - hier nicht bestimmte ausdrückliche - Aufhebungsregelung hätte den Willen des Gesetzgebers indiziert, dass er auf die vorgehende Gesetzesfassung wegen der ihr anhaftenden Fehler bzw. der Ungewissheit ihrer Gültigkeit auch in dem Fall, dass sich seine Neuregelung als ungültig erweisen sollte, nicht zurückgreifen will (vgl. zum Satzungsrecht: OVG Brandenburg, Urt. v. 29.08.2001 - 2 D 70/00.NE -, zit. nach juris;… ferner zur Ersetzung von Bebauungsplänen: BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - BVerwG 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289). - VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 787/21
Erforderlichkeit von Kosten, erhebliche und gröbliche Kostenüberschreitung, …
Voraussetzung ist allerdings die - hier, wie dargestellt, gegebene - formelle Wirksamkeit der Außerkrafttretensregelung, da es ansonsten an dem für das Eintreten der aufgezeigten Rechtsfolgen erforderlichen Substrat fehlt, während es, wie dargelegt, auf die materielle Wirksamkeit der "Aufhebungssatzung" nicht ankommt (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00 -, S. 9 f. des E. A.;… Urt. vom 3.12.2003 - 2 A 417/01 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 28. Januar 2009 - 9 A 1.07 -, juris, Rn. 41 unter weiterem Hinweis darauf, dass im Falle der Unwirksamkeit der neuen Satzung aus materiellen Gründen die Unwirksamkeitsfolge nicht für die Regelung in der Satzung gelte, mit der die vorausgegangene Satzung und ihre Änderungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden seien;… Beschluss vom 23.9.2014 - 9 N 143.13 -, juris, Rn. 7; VG Cottbus…, Urt. vom 17.1.2019 - 6 K 808/16 -, juris, Rn. 289; ohne Differenzierung zwischen materieller und formeller Wirksamkeit VG Potsdam…, Urt. vom 22.9.2021 - 8 K 6265/17 -, juris, Rn. 43; abweichend und unzutreffend VG Potsdam…, Urt. vom 8.11.2012 - 6 K 1249/11 -, juris, Rn. 26, wonach eine Aufhebens- und Inkrafttretensvorschrift augenscheinlich nur die gleichzeitige Anwendbarkeit der früheren mit der nunmehrigen Satzung ausschließen, nicht aber für den Fall einer (erneuten) Unwirksamkeit einzelner neuer Satzungsbestimmungen bzw. der neuen Satzung insgesamt einen satzungslosen Zustand herbeiführen solle).
- VG Cottbus, 01.11.2012 - 6 K 428/11
Wassergebühren
Rn. 37 Ungeachtet vorstehender Ausführungen kommt ein Rückgriff auf die BGWAS 2007 und die zu ihr erlassenen Änderungssatzungen mit Inkrafttreten der BGWAS 2010, also für einen erheblichen Teil des hier in Rede stehenden Erhebungszeitraums, auch deshalb nicht mehr in Betracht, weil gemäß § 20 Abs. 2 BGWAS 2010 zu diesem Zeitpunkt die BGWAS 2007 und die zu ihr erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft treten sollten, ohne dass insoweit - nach §§ 141 Abs. 3, 3 Abs. 4 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) noch beachtliche - Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der BGWAS 2010 ersichtlich sind(vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 29.8. 2001 - 2 D 70/00.NE - S. 9 f. des E.A.;… Urt. vom 3.12.2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach juris, Rn. 54). - VG Potsdam, 18.09.2008 - 9 K 1128/05
Beitragskalkulation im Anschlussbeitragsrecht
Rn. 79 vgl. zur Rechtslage in einer solchen Konstellation: OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 30 EA; Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE -, S. 9 f. EA. - VG Cottbus, 11.09.2024 - 6 K 1009/22
Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
Voraussetzung ist allerdings die - hier, wie dargestellt, gegebene - formelle Wirksamkeit der Außerkrafttretensregelung, da es ansonsten an dem für das Eintreten der aufgezeigten Rechtsfolgen erforderlichen Substrat fehlt, während es, wie dargelegt, auf die materielle Wirksamkeit der "Aufhebungssatzung" nicht ankommt (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00 -, S. 9 f. des E. A.;… Urt. vom 3.12.2003 - 2 A 417/01 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 28. Januar 2009 - 9 A 1.07 -, juris, Rn. 41 unter weiterem Hinweis darauf, dass im Falle der Unwirksamkeit der neuen Satzung aus materiellen Gründen die Unwirksamkeitsfolge nicht für die Regelung in der Satzung gelte, mit der die vorausgegangene Satzung und ihre Änderungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden seien;… Beschluss vom 23.9.2014 - 9 N 143.13 -, juris, Rn. 7; VG Cottbus…, Urt. vom 17.1.2019 - 6 K 808/16 -, juris, Rn. 289; ohne Differenzierung zwischen materieller und formeller Wirksamkeit VG Potsdam…, Urt. vom 22.9.2021 - 8 K 6265/17 -, juris, Rn. 43; abweichend und unzutreffend VG Potsdam…, Urt. vom 8.11.2012 - 6 K 1249/11 -, juris, Rn. 26, wonach eine Aufhebens- und Inkrafttretensvorschrift augenscheinlich nur die gleichzeitige Anwendbarkeit der früheren mit der nunmehrigen Satzung ausschließen, nicht aber für den Fall einer (erneuten) Unwirksamkeit einzelner neuer Satzungsbestimmungen bzw. der neuen Satzung insgesamt einen satzungslosen Zustand herbeiführen solle). - VG Cottbus, 11.09.2024 - 6 K 1050/23
Erhebungszeitraum 2019, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
Voraussetzung ist allerdings die - hier, wie dargestellt, gegebene - formelle Wirksamkeit der Außerkrafttretensregelung, da es ansonsten an dem für das Eintreten der aufgezeigten Rechtsfolgen erforderlichen Substrat fehlt, während es, wie dargelegt, auf die materielle Wirksamkeit der "Aufhebungssatzung" nicht ankommt (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00 -, S. 9 f. des E. A.;… Urt. vom 3.12.2003 - 2 A 417/01 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 28. Januar 2009 - 9 A 1.07 -, juris, Rn. 41 unter weiterem Hinweis darauf, dass im Falle der Unwirksamkeit der neuen Satzung aus materiellen Gründen die Unwirksamkeitsfolge nicht für die Regelung in der Satzung gelte, mit der die vorausgegangene Satzung und ihre Änderungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden seien;… Beschluss vom 23.9.2014 - 9 N 143.13 -, juris, Rn. 7; VG Cottbus…, Urt. vom 17.1.2019 - 6 K 808/16 -, juris, Rn. 289; ohne Differenzierung zwischen materieller und formeller Wirksamkeit VG Potsdam…, Urt. vom 22.9.2021 - 8 K 6265/17 -, juris, Rn. 43; abweichend und unzutreffend VG Potsdam…, Urt. vom 8.11.2012 - 6 K 1249/11 -, juris, Rn. 26, wonach eine Aufhebens- und Inkrafttretensvorschrift augenscheinlich nur die gleichzeitige Anwendbarkeit der früheren mit der nunmehrigen Satzung ausschließen, nicht aber für den Fall einer (erneuten) Unwirksamkeit einzelner neuer Satzungsbestimmungen bzw. der neuen Satzung insgesamt einen satzungslosen Zustand herbeiführen solle). - VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 1006/22
Im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - 6 K 787/21, KMS, Trink- …
Voraussetzung ist allerdings die - hier, wie dargestellt, gegebene - formelle Wirksamkeit der Außerkrafttretensregelung, da es ansonsten an dem für das Eintreten der aufgezeigten Rechtsfolgen erforderlichen Substrat fehlt, während es, wie dargelegt, auf die materielle Wirksamkeit der "Aufhebungssatzung" nicht ankommt (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00 -, S. 9 f. des E. A.;… Urt. vom 3.12.2003 - 2 A 417/01 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 28. Januar 2009 - 9 A 1.07 -, juris, Rn. 41 unter weiterem Hinweis darauf, dass im Falle der Unwirksamkeit der neuen Satzung aus materiellen Gründen die Unwirksamkeitsfolge nicht für die Regelung in der Satzung gelte, mit der die vorausgegangene Satzung und ihre Änderungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden seien;… Beschluss vom 23.9.2014 - 9 N 143.13 -, juris, Rn. 7; VG Cottbus…, Urt. vom 17.1.2019 - 6 K 808/16 -, juris, Rn. 289; ohne Differenzierung zwischen materieller und formeller Wirksamkeit VG Potsdam…, Urt. vom 22.9.2021 - 8 K 6265/17 -, juris, Rn. 43; abweichend und unzutreffend VG Potsdam…, Urt. vom 8.11.2012 - 6 K 1249/11 -, juris, Rn. 26, wonach eine Aufhebens- und Inkrafttretensvorschrift augenscheinlich nur die gleichzeitige Anwendbarkeit der früheren mit der nunmehrigen Satzung ausschließen, nicht aber für den Fall einer (erneuten) Unwirksamkeit einzelner neuer Satzungsbestimmungen bzw. der neuen Satzung insgesamt einen satzungslosen Zustand herbeiführen solle). - VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 184/24
Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
Voraussetzung ist allerdings die - hier, wie dargestellt, gegebene - formelle Wirksamkeit der Außerkrafttretensregelung, da es ansonsten an dem für das Eintreten der aufgezeigten Rechtsfolgen erforderlichen Substrat fehlt, während es, wie dargelegt, auf die materielle Wirksamkeit der "Aufhebungssatzung" nicht ankommt (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00 -, S. 9 f. des E. A.;… Urt. vom 3.12.2003 - 2 A 417/01 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 28. Januar 2009 - 9 A 1.07 -, juris, Rn. 41 unter weiterem Hinweis darauf, dass im Falle der Unwirksamkeit der neuen Satzung aus materiellen Gründen die Unwirksamkeitsfolge nicht für die Regelung in der Satzung gelte, mit der die vorausgegangene Satzung und ihre Änderungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden seien;… Beschluss vom 23.9.2014 - 9 N 143.13 -, juris, Rn. 7; VG Cottbus…, Urt. vom 17.1.2019 - 6 K 808/16 -, juris, Rn. 289; ohne Differenzierung zwischen materieller und formeller Wirksamkeit VG Potsdam…, Urt. vom 22.9.2021 - 8 K 6265/17 -, juris, Rn. 43; abweichend und unzutreffend VG Potsdam…, Urt. vom 8.11.2012 - 6 K 1249/11 -, juris, Rn. 26, wonach eine Aufhebens- und Inkrafttretensvorschrift augenscheinlich nur die gleichzeitige Anwendbarkeit der früheren mit der nunmehrigen Satzung ausschließen, nicht aber für den Fall einer (erneuten) Unwirksamkeit einzelner neuer Satzungsbestimmungen bzw. der neuen Satzung insgesamt einen satzungslosen Zustand herbeiführen solle). - VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 788/21
Erhebungszeitraum 2020, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
Voraussetzung ist allerdings die - hier, wie dargestellt, gegebene - formelle Wirksamkeit der Außerkrafttretensregelung, da es ansonsten an dem für das Eintreten der aufgezeigten Rechtsfolgen erforderlichen Substrat fehlt, während es, wie dargelegt, auf die materielle Wirksamkeit der "Aufhebungssatzung" nicht ankommt (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00 -, S. 9 f. des E. A.;… Urt. vom 3.12.2003 - 2 A 417/01 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 28. Januar 2009 - 9 A 1.07 -, juris, Rn. 41 unter weiterem Hinweis darauf, dass im Falle der Unwirksamkeit der neuen Satzung aus materiellen Gründen die Unwirksamkeitsfolge nicht für die Regelung in der Satzung gelte, mit der die vorausgegangene Satzung und ihre Änderungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden seien;… Beschluss vom 23.9.2014 - 9 N 143.13 -, juris, Rn. 7; VG Cottbus…, Urt. vom 17.1.2019 - 6 K 808/16 -, juris, Rn. 289; ohne Differenzierung zwischen materieller und formeller Wirksamkeit VG Potsdam…, Urt. vom 22.9.2021 - 8 K 6265/17 -, juris, Rn. 43; abweichend und unzutreffend VG Potsdam…, Urt. vom 8.11.2012 - 6 K 1249/11 -, juris, Rn. 26, wonach eine Aufhebens- und Inkrafttretensvorschrift augenscheinlich nur die gleichzeitige Anwendbarkeit der früheren mit der nunmehrigen Satzung ausschließen, nicht aber für den Fall einer (erneuten) Unwirksamkeit einzelner neuer Satzungsbestimmungen bzw. der neuen Satzung insgesamt einen satzungslosen Zustand herbeiführen solle). - VG Cottbus, 02.09.2024 - 6 K 1048/23
Erhebungszeitraum 2019, Erhebungszeitraum 2019, im Anschluss an das Urteil d. …
- VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 58/23
Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
- VG Frankfurt/Oder, 21.11.2019 - 5 K 2765/16
- VG Cottbus, 02.09.2024 - 6 K 1047/23
Erhebungszeitraum 2018, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
- VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 1046/23
Erhebungszeitraum 2018, im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 15. August 2024 …
- VG Frankfurt/Oder, 20.11.2019 - 5 K 1221/16
- VG Cottbus, 12.03.2020 - 6 K 2667/17
Wer ist Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühr?
- VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05
Umlegung von Verbandsbeiträgen - Festsetzung der in der Umlage enthaltenen …
- OVG Brandenburg, 24.04.2002 - 1 D 71/00
Übertragung der Grundschulträgerschaft durch eine amtsangehörige Gemeinde auf das …
- VG Frankfurt/Oder, 02.07.2007 - 5 K 2723/02
Die Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation für die Erhebung von …
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