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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 12.05.2022 - 2 E 28/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,11067
OVG Saarland, 12.05.2022 - 2 E 28/22 (https://dejure.org/2022,11067)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12.05.2022 - 2 E 28/22 (https://dejure.org/2022,11067)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - 2 E 28/22 (https://dejure.org/2022,11067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 52 Abs 1 GKG 2004, § 68 Abs 1 S 1 GKG 2004
    Streitwertbeschwerde eines nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten bei einem baurechtlichen Nachbarstreit; Streitwertempfehlungen

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    GKG § 52 Abs. 1.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung; Streitwertbeschwerde eines nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten bei baurechtlichem Nachbarstreit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie ist Streitwert bei Nachbarklage gegen Baugenehmigung festzusetzen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 519
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (11)

  • OVG Saarland, 12.07.2007 - 2 E 151/07

    Zur Beschwer eines nicht kostenpflichtigen - obsiegenden - Verfahrensbeteiligten …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.05.2022 - 2 E 28/22
    Durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwerts ist im Regelfall allein der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert; er kann in einem solchen Fall nach § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde aus eigenem Recht einlegen.[vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.5.2011 - 10 OA 32/11 -, juris][vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.5.2011 - 10 OA 32/11 -, juris] Im Ausnahmefall hat aber auch ein nicht kostenpflichtiger obsiegender Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend zu niedrig festgesetzt wird, wenn er - wie im vorliegenden Fall die Beigeladene - mit seinem Prozessbevollmächtigten eine diesen übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung belastet wird, die zu einer niedrigeren Kostenerstattung durch den Kostenpflichtigen und damit de facto zu einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt.[vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 - OVG Lüneburg, a.a.O.; jeweils m.w.N.; zitiert nach juris][vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 - OVG Lüneburg, a.a.O.; jeweils m.w.N.; zitiert nach juris].

    Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt.[vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037 - zitiert nach juris][vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037 - zitiert nach juris] Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1988 - 7 C 4.85 - zitiert nach juris][vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1988 - 7 C 4.85 - zitiert nach juris] Allerdings ist das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet.[BVerfG, Beschluss vom 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 - zitiert nach juris][BVerfG, Beschluss vom 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 - zitiert nach juris] Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.[veröffentlicht u.a. in NVwZ - Beilage 2013, 57 ff.][veröffentlicht u.a. in NVwZ - Beilage 2013, 57 ff.] Darin wird unter Nummer 9.7.1 für die Klage eines von einer Baugenehmigung betroffenen Nachbarn grundsätzlich die Festsetzung eines Streitwerts von 7.500,- EUR bis 15.000,- EUR empfohlen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist.

  • OVG Saarland, 25.01.2022 - 2 B 268/21

    Beschwerde, Teilbaugenehmigung für den Aushub einer Baugrube für ein größeres …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.05.2022 - 2 E 28/22
    Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.11.2021 - 5 L 1076/21 - und von Amts wegen in dem Beschluss des Senats vom 25.1.2022 - 2 B 268/21 - geändert und der Streitwert jeweils auf 15.000,- EUR festgesetzt.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 25.1.2022 - 2 B 268/21 - zurückgewiesen und den Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

  • OVG Sachsen, 20.02.2004 - 1 E 249/03

    Baurecht, Nachbarklage, Streitwert, Streitwertkatalog

    Auszug aus OVG Saarland, 12.05.2022 - 2 E 28/22
    Es werde auf eine Entscheidung des OVG Sachsen, Beschluss vom 20.2.2004 - 1 E 249/03 - verwiesen, wonach eine von den Empfehlungen des Streitwertkatalogs abweichende Streitwertfestsetzung geboten sei, wenn sich der Einzelfall in Bezug auf das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Klägers deutlich von den der Empfehlung zugrunde liegenden Durchschnittsfällen unterscheide.

    Die von der Beigeladenen angeführte Entscheidung des Sächsischen OVG vom 20.2.2004 -1 E 249/03 - gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.05.2022 - 2 E 28/22
    Maßgebend ist grundsätzlich der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - 1 B 205.93 - NVwZ 1995, 473 zu § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; zitiert nach juris][vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - 1 B 205.93 - NVwZ 1995, 473 zu § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; zitiert nach juris] Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist daher regelmäßig auf den vom Nachbarn geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens abzustellen.
  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1393/10

    Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.05.2022 - 2 E 28/22
    Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt.[vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037 - zitiert nach juris][vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037 - zitiert nach juris] Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1988 - 7 C 4.85 - zitiert nach juris][vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1988 - 7 C 4.85 - zitiert nach juris] Allerdings ist das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet.[BVerfG, Beschluss vom 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 - zitiert nach juris][BVerfG, Beschluss vom 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 - zitiert nach juris] Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.[veröffentlicht u.a. in NVwZ - Beilage 2013, 57 ff.][veröffentlicht u.a. in NVwZ - Beilage 2013, 57 ff.] Darin wird unter Nummer 9.7.1 für die Klage eines von einer Baugenehmigung betroffenen Nachbarn grundsätzlich die Festsetzung eines Streitwerts von 7.500,- EUR bis 15.000,- EUR empfohlen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist.
  • OVG Niedersachsen, 24.05.2011 - 10 OA 32/11

    Beschwer bei zu niedriger Kostenfestsetzung

    Auszug aus OVG Saarland, 12.05.2022 - 2 E 28/22
    Durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwerts ist im Regelfall allein der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert; er kann in einem solchen Fall nach § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde aus eigenem Recht einlegen.[vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.5.2011 - 10 OA 32/11 -, juris][vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.5.2011 - 10 OA 32/11 -, juris] Im Ausnahmefall hat aber auch ein nicht kostenpflichtiger obsiegender Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend zu niedrig festgesetzt wird, wenn er - wie im vorliegenden Fall die Beigeladene - mit seinem Prozessbevollmächtigten eine diesen übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung belastet wird, die zu einer niedrigeren Kostenerstattung durch den Kostenpflichtigen und damit de facto zu einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt.[vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 - OVG Lüneburg, a.a.O.; jeweils m.w.N.; zitiert nach juris][vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 - OVG Lüneburg, a.a.O.; jeweils m.w.N.; zitiert nach juris].
  • BVerwG, 22.01.1988 - 7 C 4.85

    Erinnerung gegen die Festsetzung des Streitwerts - Drittbetroffenen-Klage gegen …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.05.2022 - 2 E 28/22
    Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt.[vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037 - zitiert nach juris][vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037 - zitiert nach juris] Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1988 - 7 C 4.85 - zitiert nach juris][vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1988 - 7 C 4.85 - zitiert nach juris] Allerdings ist das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet.[BVerfG, Beschluss vom 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 - zitiert nach juris][BVerfG, Beschluss vom 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 - zitiert nach juris] Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.[veröffentlicht u.a. in NVwZ - Beilage 2013, 57 ff.][veröffentlicht u.a. in NVwZ - Beilage 2013, 57 ff.] Darin wird unter Nummer 9.7.1 für die Klage eines von einer Baugenehmigung betroffenen Nachbarn grundsätzlich die Festsetzung eines Streitwerts von 7.500,- EUR bis 15.000,- EUR empfohlen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - 8 E 10109/21

    Streitwertbemessung für Eilrechtsschutzantrags gegen die Baugenehmigung zur …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.05.2022 - 2 E 28/22
    Mit der Empfehlung des Streitwertkatalogs wird - nicht zuletzt im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos - eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck gebracht.[vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.1.2021 - 8 E 10109/21 - Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2020 - 9 C 20.2373 - juris][vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.1.2021 - 8 E 10109/21 - Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2020 - 9 C 20.2373 - juris] Dennoch kann unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 GKG von den Vorgaben des Streitwertkatalogs abgewichen werden, wenn Besonderheiten des Einzelfalles dies erfordern.
  • VGH Bayern, 13.11.2020 - 9 C 20.2373

    Abweichung vom Streitwertkatalog bei Befreiung von den Festsetzungen des …

    Auszug aus OVG Saarland, 12.05.2022 - 2 E 28/22
    Mit der Empfehlung des Streitwertkatalogs wird - nicht zuletzt im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos - eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck gebracht.[vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.1.2021 - 8 E 10109/21 - Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2020 - 9 C 20.2373 - juris][vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.1.2021 - 8 E 10109/21 - Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2020 - 9 C 20.2373 - juris] Dennoch kann unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 GKG von den Vorgaben des Streitwertkatalogs abgewichen werden, wenn Besonderheiten des Einzelfalles dies erfordern.
  • VGH Bayern, 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037

    Nachbarklage gegen Teilbaugenehmigung und Baugenehmigung für ein Therapiezentrum

    Auszug aus OVG Saarland, 12.05.2022 - 2 E 28/22
    Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt.[vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037 - zitiert nach juris][vgl. Beschluss des Senats vom 12.7.2007 - 2 E 151/07 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037 - zitiert nach juris] Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1988 - 7 C 4.85 - zitiert nach juris][vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1988 - 7 C 4.85 - zitiert nach juris] Allerdings ist das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet.[BVerfG, Beschluss vom 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 - zitiert nach juris][BVerfG, Beschluss vom 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 - zitiert nach juris] Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.[veröffentlicht u.a. in NVwZ - Beilage 2013, 57 ff.][veröffentlicht u.a. in NVwZ - Beilage 2013, 57 ff.] Darin wird unter Nummer 9.7.1 für die Klage eines von einer Baugenehmigung betroffenen Nachbarn grundsätzlich die Festsetzung eines Streitwerts von 7.500,- EUR bis 15.000,- EUR empfohlen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist.
  • VG Saarlouis, 04.11.2021 - 5 L 1076/21

    Erfolgloser Eilrechtsschutzantrag gegen eine Teilbaugenehmigung für den Aushub …

  • OVG Saarland, 07.08.2026 - 2 E 94/26

    Zur Anwendbarkeit des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025

    Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen Streitwerten.[vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 20.3.2025 - 2 E 119/24 -, juris, Rn. 12 sowie 12.5.2022 - 2 E 28/22 -, juris, Rn. 9 m. w. N. und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 - 1 E 368/17 -, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.][vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 20.3.2025 - 2 E 119/24 -, juris, Rn. 12 sowie 12.5.2022 - 2 E 28/22 -, juris, Rn. 9 m. w. N. und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 - 1 E 368/17 -, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.] Hierbei ist zu sehen, dass der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgericht - soweit nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird - einzig Empfehlungen enthält, die das jeweilige Gericht im Rahmen seines Ermessens bei der Festsetzung des Streitwerts bzw. des Werts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) zu Grunde legen kann (vgl. Vorbemerkungen sowohl zum Streitwertkatalog 2013 als auch zum Streitwertkatalog 2025), wobei diese Empfehlungen dazu dienen, die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche "Bedeutung der Sache" im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit von Streitwertentscheidungen zu konkretisieren.[vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2025 - 3 S 1631/25 -, juris, Rn. 35 sowie.
  • OVG Saarland, 03.09.2024 - 2 E 32/24

    Richterliches Ermessen, den Streitwert zu bestimmen; Gleichbehandlungsgebot

    Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (kurz: Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).[vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.5.2022 - 2 E 28/22 -, juris, Rn. 9 m. w. N. sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 - 1 E 368/17 -, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.][vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.5.2022 - 2 E 28/22 -, juris, Rn. 9 m. w. N. sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 - 1 E 368/17 -, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.] Darin wird unter Ziff. 9.7.1 für die Klage eines betroffenen Nachbarn - wie dem Kläger - grundsätzlich die Festsetzung eines Streitwerts von 7.500,- EUR bis 15.000,- EUR empfohlen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist.

    Mit der Empfehlung des Streitwertkatalogs wird - nicht zuletzt im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos - eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck gebracht.[vgl. Beschluss des Senats vom 12.5.2022 - 2 E 28/22 -, juris, Rn. 9 m. w. N.][vgl. Beschluss des Senats vom 12.5.2022 - 2 E 28/22 -, juris, Rn. 9 m. w. N.].

  • OVG Saarland, 30.04.2026 - 2 E 16/26

    Streitwertbestimmung bei Miteinbürgerung minderjähriger Kinder

    Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18.7.2013 und am 21.2.2025 beschlossenen Änderungen.[vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.5.2022 - 2 E 28/22 -, juris, Rn. 9 m. w. N., sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 - 1 E 368/17 -, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.][vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.5.2022 - 2 E 28/22 -, juris, Rn. 9 m. w. N., sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 - 1 E 368/17 -, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.].
  • OVG Niedersachsen, 13.05.2024 - 14 OA 60/24

    Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwalts; Anhaltspunkte für die Bemessung des …

    Das ist bei einem Rechtsanwalt der Fall, der gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 RVG aus eigenem Recht eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegt, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen - wie hier aufgrund der Kostentragungslast des Beklagten - nur geringere Gebühren abrechnen könne (vgl. OVG Saarl., Beschl. v. 12.5.2022 - 2 E 28/22 -, juris Rn. 7;… NdsOVG, Beschl. v. 22.9.2014 - 13 OA 147/14 -, juris Rn. 3 u. Beschl. v. 24.5.2011 - 10 OA 32/11 -, juris Rn. 7;… OLG Saarl., Beschl. v. 28.6.2011 - 5 W 142/11 -, juris, Rn. 16;… Laube in: BeckOK KostR, GKG, 45. Ed. 1.4.2024, § 68 Rn. 49;… Schneider in: NK-GK, GKG, 3. Aufl. 2021, § 68 Rn. 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2023 - 10 S 2152/21

    Streitwert bei Klage auf Löschung einer Vorwarnung über eine berufsbeschränkende …

    Dies begründet ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend zu niedrig festgesetzt wird, das der Kläger mit seiner Beschwerde verfolgt (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 12.05.2022 - 2 E 28/22 - NVwZ-RR 2022, 519; Nds. OVG, Beschluss vom 24.05.2011 - 10 OA 32/11 - juris).
  • VGH Bayern, 10.06.2025 - 15 C 25.873

    Streitbeschwerde auf Erhöhung des Streitwerts bei baurechtlichem Nachbarantrag

    Abgesehen davon, dass es sich beim Streitwertkatalog um eine Empfehlung handelt und es im Ermessen des Gerichts steht, dem zu folgen (vgl. Vorbem. Nr. 3 des Streitwertkatalogs 2013), so dass ein Abweichen möglich ist, wenn Besonderheiten des Einzelfalles dies erfordern (vgl. OVG Saarl, B.v. 12.5.2022 - 2 E 28/22 - juris Rn. 9;… BayVGH, B.v. 26.8.2013 - 2 C 13.1483 - juris Rn. 3), bietet der vorgeschlagene Rahmen regelmäßig ausreichend Spielraum, um der Bedeutung der Sache gerecht zu werden.
  • OVG Saarland, 20.03.2025 - 2 E 119/24

    Streitwertbeschwerde (hier: Beseitigungsanordnung)

    Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (kurz: Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).[vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.5.2022 - 2 E 28/22 -, juris, Rn. 9 m. w. N., sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 - 1 E 368/17 -, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.][vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.5.2022 - 2 E 28/22 -, juris, Rn. 9 m. w. N., sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 - 1 E 368/17 -, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.].
  • OVG Saarland, 10.12.2024 - 2 E 121/24

    Streitwertbemessung; tierschutzrechtliche Anordnung - Untersagung der …

    Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (kurz: Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2024 - 2 E 45/24 -, juris, Rn. 11 sowie Beschluss des Senats vom 12.5.2022 - 2 E 28/22 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.) und vom 16.5.2017 - 1 E 368/17 -, juris, Rn. 19 - 24 (m.w.N.)][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2024 - 2 E 45/24 -, juris, Rn. 11 sowie Beschluss des Senats vom 12.5.2022 - 2 E 28/22 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.) und vom 16.5.2017 - 1 E 368/17 -, juris, Rn. 19 - 24 (m.w.N.)].
  • OVG Saarland, 31.05.2024 - 2 E 45/24

    Streitwert für die Untersagung einer Flugtaubenhaltung in einem Nurdachhaus

    Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (kurz: Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).[vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 12.5.2022 - 2 E 28/22 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.) sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 - 1 E 368/17 -, juris, Rn. 19 - 24 (m.w.N.)][vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 12.5.2022 - 2 E 28/22 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.) sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 - 1 E 368/17 -, juris, Rn. 19 - 24 (m.w.N.)].
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