Rechtsprechung
| VG Hamburg, 21.04.2017 - 2 E 3977/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 15 Abs 3 Nr 5 BAföG, § 15 Abs 3a BAföG
Kein Anordnungsgrund bei Möglichkeit der Studienabschlusshilfe - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- VG Karlsruhe, 22.08.2008 - 10 K 2095/08
Statthaftigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der …
Auszug aus VG Hamburg, 21.04.2017 - 2 E 3977/17
Rn. 14 Insbesondere ist dem Auszubildenden regelmäßig zuzumuten, zur Abwendung der Notlage auch während des Hauptsacheverfahrens, in dem über die Gewährung von Zuschussleistungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG gestritten wird, Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG in Anspruch zu nehmen, wenn er hierfür die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (…OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2012, 12 B 1234/12, juris Rn. 8; st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschlüsse v. 18.4.2017, 2 E 4032/17; v. 31.8.2016, 2 E 4105/16, v. 12.4.2016, 2 E 1420/16; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.8.2008, 10 K 2095/08, juris Rn. 13).Insbesondere muss der Auszubildende keine Nachteile für den Fall befürchten, dass sich im Hauptsacheverfahren ergibt, dass ihm ein Anspruch auf Vollzuschussförderung nach §§ 15 Abs. 3 Nr. 5, 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG und nicht nur eine Studienabschlussförderung zustand (…ebenso OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2012, a.a.O., juris Rn. 12 f.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.8.2008, 10 K 2095/08, juris Rn. 13).
Aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991, GMBl. S. 770, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013, GMBl. Nr. 55/56 S. 1094) folgt, dass der Auszubildende in diesem Fall die auf den bezuschussten Betrag entfallenden Zinsen nicht zu leisten hat, sondern dass der Staat diese Zinsforderung übernimmt (ebenso VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.8.2008, a.a.O., juris Rn. 13).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2012 - 12 B 1234/12
Anspruch eines Studenten auf Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für sein …
Auszug aus VG Hamburg, 21.04.2017 - 2 E 3977/17
Rn. 14 Insbesondere ist dem Auszubildenden regelmäßig zuzumuten, zur Abwendung der Notlage auch während des Hauptsacheverfahrens, in dem über die Gewährung von Zuschussleistungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG gestritten wird, Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG in Anspruch zu nehmen, wenn er hierfür die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2012, 12 B 1234/12, juris Rn. 8; st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschlüsse v. 18.4.2017, 2 E 4032/17; v. 31.8.2016, 2 E 4105/16, v. 12.4.2016, 2 E 1420/16;… VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.8.2008, 10 K 2095/08, juris Rn. 13).Denn die Inanspruchnahme des Darlehens zur Überwindung der finanziellen Notlage zwingt den Auszubildenden nicht, seine Rechtsauffassung zur zutreffenden Förderungsart (Zuschuss, Zuschuss und unverzinsliches Darlehen oder verzinsliches Bankdarlehen) im Hauptsacheverfahren aufzugeben (OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2012, a.a.O., juris Rn. 8).
Insbesondere muss der Auszubildende keine Nachteile für den Fall befürchten, dass sich im Hauptsacheverfahren ergibt, dass ihm ein Anspruch auf Vollzuschussförderung nach §§ 15 Abs. 3 Nr. 5, 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG und nicht nur eine Studienabschlussförderung zustand (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2012, a.a.O., juris Rn. 12 f.;… VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.8.2008, 10 K 2095/08, juris Rn. 13).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2014 - 12 B 1309/14
Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinichtlich der vorläufigen Erbringung …
Auszug aus VG Hamburg, 21.04.2017 - 2 E 3977/17
Ein Anordnungsgrund ist zudem regelmäßig erst dann zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2017, 4 Bs 212/16, n.v., S. 8 BA; OVG Münster, Beschl. v. 4.12.2014 ,12 B 1309/14, juris Rn. 7 m. w. N.). - VG Dresden, 24.06.2014 - 5 L 398/14
Auszug aus VG Hamburg, 21.04.2017 - 2 E 3977/17
Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Auszahlung von Förderungsleistungen setzt einen aktuellen, nicht anderweitig gedeckten Bedarf voraus, der auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fortbestehen muss (VG Dresden, Beschl. v. 24.6.2014, 5 L 398/14, juris Rn. 26).
- VG Minden, 30.06.2022 - 6 K 3346/19 Rn. 33 Vgl. in diesem Zusammenhang VG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2017 - 2 E 3977/17 -, juris Rn. 14 und 20; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 1996 - 7 S 2149/95 -, juris Rn. 4.
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