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Rechtsprechung
   VG Meiningen, 08.09.1999 - 2 E 696/99 Me   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,16783
VG Meiningen, 08.09.1999 - 2 E 696/99 Me (https://dejure.org/1999,16783)
VG Meiningen, Entscheidung vom 08.09.1999 - 2 E 696/99 Me (https://dejure.org/1999,16783)
VG Meiningen, Entscheidung vom 08. September 1999 - 2 E 696/99 Me (https://dejure.org/1999,16783)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Brandschutz; Katastrophenschutz; Begriff der öffentlichen "Abgaben" und "Kosten"; Kosten eines Feuerwehreinsatzes; Gebührentatbestand für angefallene Feuerwehrkosten; Objektive Erforderlichkeit

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin, 13.04.1995 - 2 S 3.95

    Kosten der Ersatzvornahme sind keine Auslagen; Kosten der unmittelbaren …

    Auszug aus VG Meiningen, 08.09.1999 - 2 E 696/99
    Unter dem Begriff der öffentlichen Kosten sei abzustellen auf den Kostenbegriff zum Verwaltungsgebührenrecht und zum anderen auf alle sonstigen, im Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne des Kostenrechts entstandenen Auslagen (…in dieser Richtung eindeutig Sadler, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 3. Auflage, Anmerkungen zu § 19; OVG Berlin, B. v. 13.04.1995, NVwZ-RR 1995, 575; VG Koblenz, B. v. 23.02.1996, Az. 2 L 4685/95.Ko; VG Cottbus, B. v. 03.04.1997, NVwZ-RR 1998, 174).
  • VGH Hessen, 07.11.1991 - 5 TH 2973/90

    Feuerwehrgebühren sind öffentliche Abgaben im Sinne des VwGO § 80 Abs 2 Nr 1

    Auszug aus VG Meiningen, 08.09.1999 - 2 E 696/99
    Der Hessische VGH (B. v. 07.11.1991, Az. 5 TH 2973/90) ist der Auffassung, dass Feuerwehrgebühren öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind.
  • VG Cottbus, 03.04.1997 - 4 L 131/96

    Gebührenbescheid über die Inanspruchnahme der freiwilligen Feuerwehr; …

    Auszug aus VG Meiningen, 08.09.1999 - 2 E 696/99
    Unter dem Begriff der öffentlichen Kosten sei abzustellen auf den Kostenbegriff zum Verwaltungsgebührenrecht und zum anderen auf alle sonstigen, im Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne des Kostenrechts entstandenen Auslagen (…in dieser Richtung eindeutig Sadler, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 3. Auflage, Anmerkungen zu § 19; OVG Berlin, B. v. 13.04.1995, NVwZ-RR 1995, 575; VG Koblenz, B. v. 23.02.1996, Az. 2 L 4685/95.Ko; VG Cottbus, B. v. 03.04.1997, NVwZ-RR 1998, 174).
  • VGH Bayern, 27.06.1994 - 20 CS 94.1270
    Auszug aus VG Meiningen, 08.09.1999 - 2 E 696/99
    b) Demgegenüber ist der Bayerische VGH (VGH München, NVwZ-RR 1994, 618) der Auffassung, dass auch die Kosten einer Ersatzvornahme § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterfielen, denn hiernach habe der Gesetzgeber durch die Regelung sichergestellt wissen wollen, dass der öffentlichen Hand zustehende Geldforderungen dieser unverzüglich zufließen - ohne durch Rechtsstreitigkeiten aufgeschoben zu werden - und zwar sowohl zur Sicherung von Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs wie auch zur Deckung von Kosten, die über Amtshandlungen von Dritten veranlasst und verauslagt worden sind.
  • VG Koblenz, 23.02.1996 - 2 L 4685/95
    Auszug aus VG Meiningen, 08.09.1999 - 2 E 696/99
    Unter dem Begriff der öffentlichen Kosten sei abzustellen auf den Kostenbegriff zum Verwaltungsgebührenrecht und zum anderen auf alle sonstigen, im Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne des Kostenrechts entstandenen Auslagen (…in dieser Richtung eindeutig Sadler, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 3. Auflage, Anmerkungen zu § 19; OVG Berlin, B. v. 13.04.1995, NVwZ-RR 1995, 575; VG Koblenz, B. v. 23.02.1996, Az. 2 L 4685/95.Ko; VG Cottbus, B. v. 03.04.1997, NVwZ-RR 1998, 174).
  • VG Würzburg, 30.10.2008 - W 5 S 08.2053

    Aufschiebende Wirkung; Ermessen; Ermessensausfall; Heilung

    Die vom Antragsgegner geforderten Kosten für den Einsatz seiner Freiwilligen Feuerwehr stellen öffentliche Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar (vgl. Hess. VGH, B.v. 07.11.1991 Nr. 5 TH 2973/90; VG Meiningen, B.v. 08.09.1999 Nr. 2 E 696/99 Me; ständige Rechtsprechung des VG Würzburg, zuletzt B.v. 21.08.2008 Nr. W 5 S 08.1797; für vergleichbare Fälle vgl. auch BayVGH, B.v. 27.06.1994 Nr. 20 CS 94.1270 und B.v. 15.11.1993 Nr. 22 CS 93.1481, UPR 94, 155; so auch Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, Rd.Nr. 86), so dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers entfällt.
  • VG Würzburg, 30.10.2008 - W 5 S 08.2051

    Aufschiebende Wirkung; Ermessen; Ermessensausfall; Heilung

    Die von der Antragsgegnerin geforderten Kosten für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr stellen öffentliche Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar (vgl. Hess. VGH, B.v. 07.11.1991 Nr. 5 TH 2973/90; VG Meiningen, B.v. 08.09.1999 Nr. 2 E 696/99 Me; ständige Rechtsprechung des VG Würzburg, zuletzt B.v. 21.08.2008 Nr. W 5 S 08.1797; für vergleichbare Fälle vgl. auch BayVGH, B.v. 27.06.1994 Nr. 20 CS 94.1270 und B.v. 15.11.1993 Nr. 22 CS 93.1481, UPR 94, 155; so auch Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, Rd.Nr. 86), so dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers entfällt.
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